Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2015, Az. II ZB 17/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15078

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Gegenstand

Handelsregistersache: Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste mit Testamentsvollstreckervermerk


Leitsatz

Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 ist eine im Handelsregister des [X.] eingetragene [X.] mit beschränkter Haftung. Ihre [X.]erliste weist drei Geschäftsanteile mit Stammeinlagen von 25.000 € (Geschäftsanteil Nr. 1) und je 250 € (Geschäftsanteile Nr. 2 und 3) auf. Für die Geschäftsanteile Nr. 2 und 3 ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 1.

2

Der Beteiligte zu 1 reichte als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 am 18. März 2014 eine neue [X.]erliste ein, die über die seitherige [X.]erliste hinaus die Angabe enthält, dass für die Geschäftsanteile zu 2 und 3 Testamentsvollstreckung besteht und der Beteiligte zu 1 Testamentsvollstrecker ist.

3

Das Registergericht wies den Antrag auf Einstellung der am 18. März 2014 eingereichten [X.]erliste zurück. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wies das [X.] ([X.], [X.], 1834) zurück. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Registergericht durfte die Aufnahme der am 18. März 2014 eingereichten, mit einem [X.] versehenen [X.]erliste ablehnen.

7

a) Das Registergericht darf prüfen, ob die [X.]erliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und darf bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 270 Rn. 9; Beschluss vom 20. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 84 Rn. 10). Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die Prüfung, ob Veränderungen in den Personen der [X.]er oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind ([X.], Beschluss vom 20. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 84 Rn. 10) und ob die geänderten Eintragungen in der eingereichten [X.]erliste von dem Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) oder dem Notar stammen, der an den Veränderungen mitgewirkt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 270 Rn. 10).

8

b) Das Registergericht durfte die am 18. März 2014 eingereichte [X.]erliste zurückweisen, weil sie unzulässige Angaben enthielt. Ein [X.] gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der [X.]erliste. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sieht nach einer Veränderung in den Personen der [X.]er oder des Umfangs ihrer Beteiligung die Einreichung einer Liste der [X.]er vor, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die [X.] und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Mit dem Erbfall ist zwar eine Veränderung in den Personen der [X.]er eingetreten. Die Aufnahme eines [X.]s in die aus diesem Anlass neu einzureichende [X.]erliste ist aber nicht vorgesehen ([X.], GmbHR 2012, 1, 6 f.).

9

Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten [X.]erliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile freiwillig zu ergänzen. Dem steht der Grundsatz der Registerklarheit entgegen, der entsprechend auch für die [X.]erliste gilt ([X.], Beschluss vom 20. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 84 Rn. 10 mwN; [X.], GmbHR 2012, 1, 7). Im Gegensatz zum Aktienregister nach § 67 AktG ist die [X.]erliste von jedermann einzusehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) und jederzeit elektronisch abrufbar (§ 9 Abs. 1 Satz 2 ff. HGB). Es liegt daher im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden. Werden Eintragungen in der [X.]erliste in das Belieben der Beteiligten gestellt, ist die Gefahr der Unverständlichkeit und Unübersichtlichkeit höher als bei Eintragungen in das Handelsregister, weil die Liste nicht - wie das Handelsregister - von einer staatlichen Stelle nach den in der Handelsregisterverordnung vorgegebenen Regeln verändert wird, sondern durch Notare und Geschäftsführer eine Liste eingereicht wird, deren Gestaltung weder im Einzelnen vorgegeben ist noch geprüft werden muss. Gegen die Aufnahme freiwilliger Angaben in die [X.]erliste spricht darüber hinaus, dass wegen der fehlenden negativen Publizität der [X.]erliste die Aufnahme von Tatsachen in die [X.]erliste oder ihr Fehlen nur eingeschränkte Information liefert (zutreffend [X.], [X.] 2011, 1321, 1326; [X.], GmbHR 2013, 617, 619). Schon aus diesen Gründen genügt es für die Aufnahme von weiteren Angaben in die [X.]erliste nicht, dass es sich um für die Dritte im Hinblick auf weitere Nachforschungen „sinnvolle“ Informationen handeln kann ([X.], [X.], 658, 660; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 15b; [X.], Festschrift Stilz, 2014, [X.], 260).

Die unbeschränkte Publizität durch die jederzeitige Abrufbarkeit der [X.]erliste kann außerdem das Recht des Inhabers des Geschäftsanteils oder einer anderen von der aufgenommenen Information betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen, wenn jede für sinnvoll erachtete Information nach dem Belieben des Geschäftsführers in die Liste aufgenommen werden kann.

c) Ein erhebliches praktisches Bedürfnis an der Information in der [X.]erliste über die Testamentsvollstreckung über einen Geschäftsanteil, das über ein allgemeines Informationsinteresse hinausgeht, besteht nicht.

Die erforderliche Abwägung, hinsichtlich welcher Angaben das Informationsinteresse des Rechtsverkehrs eine Aufnahme in die [X.]erliste rechtfertigt, hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung der [X.] in § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG getroffen. Wenn überhaupt entgegen dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG über die gesetzlich vorgesehenen Angaben in die [X.]erliste hinaus Informationen aufgenommen werden können, setzt das mindestens voraus, dass ein erhebliches praktisches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 84 Rn. 14; zum Handelsregister [X.], Beschluss vom 14. Februar 2012 - [X.], [X.], 623 Rn. 16 mwN). Bei der Aufnahme von zusätzlichen Informationen in die [X.]erliste ist zudem zu beachten, dass der Gesetzgeber sie nicht als allgemeines Register zur Information des Rechtsverkehrs über die Verhältnisse in der [X.] ausgestaltet hat, sondern die Wirkungen der Aufnahme eines Inhabers von Geschäftsanteilen in die Liste gegenständlich auf das Verhältnis zur [X.] (§ 16 Abs. 1 GmbHG) und zu einem Erwerber (§ 16 Abs. 3 GmbHG) beschränkt hat.

aa) Dass im Verhältnis zur [X.] im Fall einer Veränderung, wie sie mit der Erbfolge unzweifelhaft vorliegt, der in der im Handelsregister aufgenommenen [X.]erliste eingetragene Erbe als Inhaber des Geschäftsanteils gilt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), begründet kein Bedürfnis für die Eintragung eines [X.]s ([X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 48). Ein solcher Bedarf wird teilweise für die Legitimationswirkung gegenüber der [X.] gesehen, um die Ladung, Teilnahme und die Stimmabgabe des Testamentsvollstreckers an der Stelle des Erben sicherzustellen (Beutel, [X.] 2014, 646, 648; [X.], Festschrift Stilz, 2014, [X.], 262). Die Ladung zur [X.]erversammlung ist, wenn die Testamentsvollstreckung auch das Stimmrecht erfasst, zwar an den Testamentsvollstrecker zu richten, weil er auch zur Ausübung des Stimmrechts befugt ist, solange ihn kein Stimmverbot trifft ([X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]/12, [X.]Z 201, 216 Rn. 22 f.). Die Legitimationswirkung von § 16 Abs. 1 GmbHG steht dem aber nicht entgegen und der Testamentsvollstrecker ist auch nicht auf eine Legitimation durch die [X.]erliste angewiesen. § 16 Abs. 1 GmbHG bestimmt, wer im Verhältnis zur [X.] als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, und Inhaber des Geschäftsanteils ist auch bei Dauertestamentsvollstreckung der Erbe. Er ist auch Träger des Stimmrechts; lediglich die Ausübung des Stimmrechts kann Sache des [X.] sein (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]/12, [X.]Z 201, 216 Rn. 22; zum Insolvenzverwalter Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 190, 45 Rn. 7; [X.], GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 16). An die [X.] und nicht an die [X.]erstellung knüpft die Ladung von Amtswaltern, organschaftlichen oder gesetzlichen Vertretern an (vgl. [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 51 Rn. 7; MünchKommGmbHG/Liebscher, § 51 Rn. 16 f.). Als [X.] gegenüber der [X.] für die Ausübung der Stimmrechte genügt das Testamentsvollstreckerzeugnis, das auch über Beschränkungen der Nachlassverwaltung Auskunft gibt (§ 2368 Abs. 1 [X.]).

bb) [X.] besteht auch nicht zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils von dem Erben ([X.], [X.], 1669, 1670 f.; [X.], [X.] 2011, 1321, 1323; [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 44 f.; [X.], [X.], 2. Aufl., § 40 GmbHG Rn. 6; aA Beutel, [X.] 2014, 646, 648 f.; [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 40 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.] 2011, 286, 287 f.). Nach § 2211 Abs. 2 [X.] finden zwar hinsichtlich von Verfügungen des Erben über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Gegenstand die Vorschriften derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung. Wie der [X.] bereits entschieden hat, schützt § 16 Abs. 3 GmbHG aber nicht den guten Glauben in die unbeschränkte Verfügungsbefugnis des in die [X.]erliste aufgenommenen [X.]ers gegenüber einem Erwerber ([X.], Beschluss vom 20. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 84 Rn. 16 ff.). Auch nach der Gesetzesbegründung soll durch § 16 Abs. 3 GmbHG der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen nur insoweit ermöglicht werden, als der Erwerber darauf soll vertrauen dürfen, dass die in der [X.]erliste verzeichnete Person auch wirklich [X.]er ist (vgl. Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 16/6140, [X.]). Damit vermittelt § 16 Abs. 3 GmbHG gerade keinen Gutglaubensschutz gegenüber einer Verfügung des durch die Testamentsvollstreckung beschränkten Erben ([X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 2211 Rn. 4; [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 45). Ein besonderer Schutz des Erwerbers gegen eine unberechtigte Verfügung über den Geschäftsanteil durch den Erben in der [X.]erliste ist in der Regel auch aus anderen Gründen nicht geboten. Kennt der Dritte die Zugehörigkeit des [X.] zum Nachlass, die sich insbesondere bei Erbengemeinschaften sogar aus der [X.]erliste ergibt, so scheidet guter Glaube in die Verfügungsmacht des Erben im Allgemeinen schon deshalb aus, weil die Testamentsvollstreckung im Erbschein angegeben ist (§§ 2364, 2366 [X.]). Wenn der Erbe als solcher über einen Nachlassgegenstand verfügt, ist für den [X.] die Prüfung der Verfügungsmacht anhand des Erbscheins geboten(MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 2211 Rn. 18).

cc) Auch zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Geschäftsanteil ist der [X.] weder erforderlich noch hilfreich (aA Beutel, [X.] 2014, 646, 649). § 16 Abs. 3 GmbHG schützt nur den Erwerb vom nichtberechtigten, als Inhaber des Geschäftsanteils in der [X.]erliste aufgenommenen Veräußerer. Seine Verfügungsbefugnis kann und muss der Testamentsvollstrecker durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachweisen.

dd) Ein Bedarf für einen [X.] in der [X.]erliste wird auch nicht dadurch begründet, dass der Geschäftsanteil während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den [X.], nicht auch den Eigengläubigern des [X.]er-Erben als Haftungsmasse zur Verfügung steht (so aber [X.], GmbHR 2013, 617, 620; [X.], Festschrift Stilz, 2014, [X.], 261; Beutel, [X.] 2014, 646, 649). Wegen einer solchen unmittelbaren haftungsrechtlichen Außenwirkung der Testamentsvollstreckung hat der [X.] für den [X.] ein praktisches Bedürfnis für die Eintragung eines [X.]s anerkannt ([X.], Beschluss vom 14. Februar 2012 - [X.], [X.], 623 Rn. 19). Bei der GmbH kommt der [X.]erliste aber nicht die Aufgabe zu, [X.] verlässlich darüber Auskunft zu geben, inwieweit ein Geschäftsanteil als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Gegenüber Gläubigern von [X.]ern beweist die Aufnahme in die [X.]erliste nicht die [X.]erstellung. Die Gläubiger des in die [X.]erliste Aufgenommenen können nicht darauf vertrauen, dass er auch Inhaber des Geschäftsanteils ist und sie den Geschäftsanteil wirksam pfänden können (vgl. MünchKommGmbHG/[X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 172).

Dem [X.] könnte daher allenfalls eine Warnfunktion für den Eigengläubiger des [X.]er-Erben zukommen, wegen der Testamentsvollstreckung eine Pfändung in den Geschäftsanteil zu unterlassen. Darin liegt aber kein praktisch erhebliches Bedürfnis, das die Aufnahme des [X.]s angesichts der gesetzlichen Regelung der Listenausgestaltung rechtfertigen könnte.

ee) Im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft ([X.], Beschluss vom 14. Februar 2012 - [X.], [X.], 623 Rn. 20) besteht bei der GmbH auch kein Bedürfnis, die [X.]sgläubiger durch die Verlautbarung der Testamentsvollstreckung vor einem unberechtigten Vertrauen in die Wirksamkeit einer Haftsummenerhöhung zu schützen. Die [X.]er haften grundsätzlich nicht persönlich, § 13 Abs. 2 GmbHG.

Eine Haftungsausweitung kann der Testamentsvollstrecker allenfalls über die Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG durch die Beteiligung an einer Kapitalerhöhung begründen, soweit man sie für zulässig hält (vgl. [X.]/Lieder, § 55 Rn. 117 mwN). Insoweit würde der [X.]er-Erbe aber nicht nach außen haften, sondern allenfalls gegenüber der GmbH, bei der die Testamentsvollstreckung bekannt sein muss. Die Verpflichtung ist auf den Nachlass beschränkt (vgl. § 2206 Abs. 2 [X.]) und die Erfüllung der Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung werden vom Registergericht vor einer Eintragung geprüft. Anders als bei der Kommanditgesellschaft kann eine Haftung gegenüber [X.] nicht schon aufgrund einer Mitteilung entstehen (§ 172 Abs. 2 HGB). Ein besonderes Bedürfnis, die Beschränkung der Kapitalerhöhung gegenüber dem Rechtsverkehr kenntlich zu machen, besteht schon angesichts der vorangehenden Prüfung nicht (so auch Beutel, [X.] 2014, 646, 648).

ff) Ein erhebliches praktisches Bedürfnis folgt auch nicht aus einem Interesse des Rechtsverkehrs, die Personen zu kennen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der [X.] haben (so aber Beutel, [X.] 2014, 646, 649; [X.], Festschrift Stilz, 2014, [X.], 261), wie dies der [X.] für die Kommanditgesellschaft im Hinblick auf das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 Satz 1 HGB angenommen hat ([X.], Beschluss vom 14. Februar 2012 - [X.], [X.], 623 Rn. 21). Die [X.]erliste dient nicht in erster Linie dazu, die Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der [X.] haben, kenntlich zu machen. Die Änderungen von § 16 GmbHG durch das [X.] hatten unter anderem den Zweck, Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH zu schaffen und Geldwäsche zu verhindern (Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 16/6140, [X.]). Die Transparenz über die Anteilseigner wird durch die Liste der Inhaber von Geschäftsanteilen hergestellt. Auf eine über die Anteilsverhältnisse hinausgehende Information über diejenigen Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der [X.] haben, wie sie im [X.] vorgesehen ist (vgl. §§ 21 ff. WpHG, für den Testamentsvollstrecker § 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG), hat der Gesetzgeber verzichtet, so dass etwa die praktisch bedeutenderen Fälle der mittelbaren Einflussnahme insbesondere durch Treuhandverhältnisse nicht offengelegt werden müssen. Das allgemeine Informationsbedürfnis über die Verhältnisse der [X.]er allein begründet noch kein erhebliches praktisches Bedürfnis für eine Ergänzung der Liste über die gesetzlich geforderten Angaben hinaus.

gg) Gegen die Aufnahme freiwilliger zusätzlicher Informationen wie der Testamentsvollstreckung über einen Geschäftsanteil spricht auch, dass das Gesetz keine Regelungen über eine Löschung entsprechender Eintragungen in einer [X.]erliste enthält. Eine Verpflichtung zur Einreichung einer neuen [X.]erliste begründet § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur bei Veränderungen in den Personen der [X.]er, nicht aber bei Veränderungen bei [X.]. § 40 Abs. 3 GmbHG sieht nur für die Verletzung dieser Verpflichtungen eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer vor.

[X.]                    Caliebe                       Drescher

                    [X.]

Meta

II ZB 17/14

24.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 21. Juli 2014, Az: I-2 Wx 191/14, Beschluss

§ 16 Abs 1 GmbHG, § 16 Abs 2 GmbHG, § 40 Abs 1 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2015, Az. II ZB 17/14 (REWIS RS 2015, 15078)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1303 REWIS RS 2015, 15078

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