Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. II ZB 17/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15079

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 17/14

vom

24. Februar 2015

in der Handelsregistersache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

GmbHG § 16 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1
Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckerver-merk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.

[X.], Beschluss vom 24. Februar 2015 -
II ZB 17/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Caliebe,
[X.]
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den
Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 ist eine im Handelsregister des [X.] eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Gesellschafterliste
Nr. 2 und 3 ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. [X.] ist der Beteiligte zu 1.
Der Beteiligte zu 1 reichte als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 am 18. März 2014 eine neue Gesellschafterliste ein, die über die seitherige [X.] hinaus die Angabe enthält, dass für die Geschäftsanteile zu 2 und 1
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3 Testamentsvollstreckung besteht und der Beteiligte zu 1 [X.] ist.
Das Registergericht wies den Antrag auf Einstellung der am 18. März 2014 eingereichten Gesellschafterliste zurück. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wies das [X.] ([X.], [X.], 1834) zurück. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwer-degericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Registergericht durfte die Aufnahme der am 18. März 2014 eingereichten, mit einem [X.] versehenen Gesellschafterliste ablehnen.
a) Das Registergericht darf prüfen, ob die Gesellschafterliste den forma-len Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und darf bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern ([X.], Beschluss vom 17.
Dezember 2013 -
II
ZB 6/13, [X.]Z 199, 270 Rn. 9; Beschluss vom 20. September 2011 -
II ZB 17/10, [X.]Z 191, 84 Rn. 10). Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die [X.], ob Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind ([X.], Beschluss vom 20.
September 2011 -
II ZB 17/10, [X.]Z 191, 84 Rn. 10) und ob die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) oder dem Notar stammen, der an den Veränderungen mitgewirkt hat 3
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(§ 40 Abs. 2
Satz 1 und 2 GmbHG; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 -
II ZB 6/13, [X.]Z 199, 270 Rn. 10).
b) Das Registergericht durfte die am 18. März 2014 eingereichte [X.] zurückweisen, weil sie unzulässige Angaben enthielt. Ein [X.] gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Anga-ben in der Gesellschafterliste. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sieht nach einer Ver-änderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteili-gung die Einreichung einer Liste der Gesellschafter vor, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die [X.] und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen [X.] zu entnehmen sind. Mit dem Erbfall ist zwar eine Veränderung in den Personen der Gesellschafter eingetreten. Die Aufnahme eines [X.]s in die aus diesem Anlass neu einzureichende [X.] ist aber nicht vorgesehen ([X.], GmbHR 2012, 1, 6 f.).
Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen ein-gereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile freiwillig zu ergänzen. Dem steht der Grundsatz der Registerklarheit entgegen, der entsprechend auch für die Gesellschafterliste gilt ([X.], Beschluss vom 20.
September 2011 -
II
ZB
17/10, [X.]Z 191, 84 Rn. 10 mwN; [X.], GmbHR 2012, 1, 7). Im Ge-gensatz zum Aktienregister nach § 67 AktG ist die Gesellschafterliste von [X.] einzusehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) und jederzeit elektronisch abruf-bar (§ 9 Abs. 1 Satz 2 ff. HGB). Es liegt daher im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um [X.] zu vermeiden. Werden Eintragungen in der Gesellschafterliste in das Belieben der Beteiligten gestellt, ist die Gefahr der Unverständlichkeit und 8
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Unübersichtlichkeit höher als bei Eintragungen in das Handelsregister, weil die Liste nicht -
wie das Handelsregister
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von einer st[X.]tlichen Stelle nach den in der Handelsregisterverordnung vorgegebenen Regeln verändert wird, sondern durch Notare und Geschäftsführer eine Liste eingereicht wird, deren Gestaltung weder im Einzelnen vorgegeben ist noch geprüft werden muss. Gegen die Auf-nahme freiwilliger Angaben in die Gesellschafterliste spricht darüber hinaus, dass wegen der fehlenden negativen Publizität der Gesellschafterliste die [X.] in die Gesellschafterliste oder ihr Fehlen nur einge-schränkte Information liefert (zutreffend [X.], [X.] 2011, 1321, 1326; [X.], GmbHR 2013, 617, 619). Schon aus diesen Gründen genügt es für die Auf-nahme von weiteren Angaben in die Gesellschafterliste nicht, dass es sich um ionen handeln kann ([X.], [X.], 658, 660; [X.]/[X.] in
Baumbach/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 15b; [X.], Festschrift Stilz, 2014, [X.], 260).
Die unbeschränkte Publizität durch die jederzeitige Abrufbarkeit der [X.] kann außerdem das Recht des Inhabers des Geschäftsanteils oder einer anderen von der aufgenommenen Information betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen, wenn jede für sinnvoll erachtete Information nach dem Belieben des Geschäftsführers
in die Liste auf-genommen werden kann.
c) Ein erhebliches praktisches Bedürfnis an der Information in der [X.] über die Testamentsvollstreckung über einen Geschäftsanteil, das über ein allgemeines Informationsinteresse hinausgeht, besteht
nicht.

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Die erforderliche Abwägung, hinsichtlich welcher Angaben das [X.] eine Aufnahme in die Gesellschafterliste rechtfertigt, hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung der [X.] in §
40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
und § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG getroffen. Wenn überhaupt entgegen dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG über die gesetzlich vorgesehenen Angaben in die Gesellschafterliste hinaus Informatio-nen aufgenommen werden können, setzt das mindestens voraus, dass ein [X.] praktisches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
September 2011 -
II
ZB
17/10, [X.]Z 191, 84 Rn.
14; zum Handelsregister [X.],
Beschluss vom 14. Februar 2012 -
II ZB 15/11, [X.], 623 Rn. 16 mwN). Bei der Aufnahme von zusätzlichen Informationen in die Gesellschafterliste ist zu-dem zu beachten, dass der Gesetzgeber sie nicht als allgemeines Register zur Information des Rechtsverkehrs über die Verhältnisse in der [X.] hat, sondern die Wirkungen der Aufnahme eines Inhabers von [X.]n in die Liste gegenständlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) und zu einem Erwerber (§ 16 Abs. 3 GmbHG) beschränkt hat.
[X.]) Dass im Verhältnis zur [X.], wie sie mit der Erbfolge unzweifelhaft vorliegt, der in der im Handelsregister aufge-nommenen Gesellschafterliste eingetragene Erbe als Inhaber des [X.] gilt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), begründet kein Bedürfnis für die Eintra-gung eines [X.]s ([X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 48). Ein solcher Bedarf wird teilweise für die Legitimationswirkung ge-genüber der Gesellschaft gesehen, um die Ladung, Teilnahme und die [X.] an der Stelle des Erben sicherzustellen (Beutel, [X.] 2014, 646, 648; [X.], Festschrift Stilz, 2014, [X.], 262). 12
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Die Ladung zur Gesellschafterversammlung ist, wenn die [X.] auch das Stimmrecht erfasst, zwar an den Testamentsvollstrecker zu richten, weil er auch zur Ausübung des Stimmrechts befugt ist, solange ihn kein Stimmverbot trifft ([X.], Urteil vom 13. Mai 2014 -
II ZR 250/12, [X.]Z 201, 216 Rn. 22 f.). Die Legitimationswirkung von § 16 Abs. 1 GmbHG steht dem aber nicht entgegen und der Testamentsvollstrecker ist auch nicht auf eine Legitima-tion durch die Gesellschafterliste angewiesen. § 16 Abs. 1 GmbHG bestimmt, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, und Inhaber des
Geschäftsanteils ist auch bei Dauertestamentsvollstreckung der Erbe. Er ist auch Träger des Stimmrechts; lediglich die Ausübung des Stimm-rechts kann Sache des [X.] sein (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Mai 2014 -
II
ZR 250/12, [X.]Z 201, 216 Rn. 22; zum Insolvenzverwalter Urteil vom 31. Mai 2011 -
II ZR 109/10, [X.]Z 190, 45 Rn. 7; [X.], GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 16). An die [X.] und nicht an die [X.] knüpft die Ladung von Amtswaltern, organschaftlichen oder gesetzli-chen Vertretern an (vgl. [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 51 Rn. 7;
MünchKommGmbHG/Liebscher, § 51 Rn. 16 f.). Als [X.] ge-genüber der [X.] genügt das [X.], das auch über Beschränkungen der Nachlassver-waltung Auskunft gibt (§ 2368 Abs. 1 [X.]).
bb) Ein Bedürfnis zur Eintragung eines [X.]s besteht auch nicht zur Verhinderung eines gutgläubigen
Erwerbs des [X.] ([X.], [X.], 1669, 1670 f.; [X.], [X.] 2011, 1321, 1323; [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 44 f.; [X.], [X.], 2. Aufl., § 40 GmbHG Rn. 6; aA Beutel, [X.] 2014, 646, 648 f.; [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 40 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.] 2011, 286, 287 f.). Nach § 2211 Abs. 2 [X.] finden zwar hinsichtlich von 14
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Verfügungen des Erben über einen der Verwaltung des [X.]s unterliegenden Gegenstand die Vorschriften derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung. Wie der [X.] bereits entschieden hat, schützt § 16 Abs. 3 GmbHG aber nicht den [X.] in die unbeschränkte Verfügungsbefugnis des in die [X.] aufgenommenen Gesellschafters gegenüber einem Erwerber ([X.], [X.] vom 20. September 2011 -
II ZB 17/10, [X.]Z 191, 84 Rn. 16 ff.). Auch nach der Gesetzesbegründung soll durch § 16 Abs. 3 GmbHG der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen nur insoweit ermöglicht werden, als der Erwerber darauf soll vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist (vgl. Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 16/6140, [X.]). Damit vermittelt § 16 Abs. 3 GmbHG gerade kei-nen Gutglaubensschutz gegenüber einer Verfügung des durch die [X.] beschränkten Erben ([X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 2211 Rn. 4; [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 45). Ein besonderer Schutz des Erwerbers gegen eine unberechtigte Verfügung über den Geschäftsanteil durch den Erben in der Gesellschafterliste ist in der Regel auch aus anderen Gründen nicht geboten. Kennt der Dritte die Zugehörigkeit des [X.] zum Nachlass, die sich insbesondere bei Erbengemeinschaften sogar aus der Gesellschafterliste ergibt, so scheidet guter Glaube in die Verfü-gungsmacht des Erben im Allgemeinen schon deshalb aus, weil die Testa-mentsvollstreckung im Erbschein angegeben ist (§§ 2364, 2366 [X.]). Wenn der Erbe als solcher über einen Nachlassgegenstand verfügt, ist für den [X.] die Prüfung der Verfügungsmacht anhand des Erbscheins geboten
(MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 2211 Rn. 18).
cc) Auch zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des [X.] über den Geschäftsanteil ist der [X.]
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der erforderlich noch hilfreich (aA Beutel, [X.] 2014, 646, 649). § 16 Abs. 3 GmbHG schützt nur den Erwerb vom nichtberechtigten, als Inhaber des [X.] in der Gesellschafterliste aufgenommenen Veräußerer. Seine Verfügungsbefugnis kann und muss der Testamentsvollstrecker durch das [X.] nachweisen.
[X.]) Ein Bedarf für einen [X.] in der [X.] wird auch nicht dadurch begründet, dass der Geschäftsanteil wäh-rend der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den [X.], nicht auch den Eigengläubigern des [X.]n als Haftungsmasse zur Verfügung steht (so aber [X.], GmbHR 2013, 617, 620; [X.], [X.], 2014, [X.], 261; Beutel, [X.] 2014, 646, 649). Wegen einer sol-chen unmittelbaren haftungsrechtlichen Außenwirkung der [X.] hat der [X.] für den [X.] ein praktisches Be-dürfnis für die Eintragung eines [X.]s anerkannt ([X.], Beschluss
vom 14. Februar 2012 -
II ZB 15/11, [X.], 623 Rn. 19). Bei der GmbH kommt der Gesellschafterliste aber nicht die Aufgabe zu, [X.] verlässlich darüber Auskunft zu geben, inwieweit ein Geschäftsanteil als [X.] zur Verfügung steht. Gegenüber Gläubigern von Gesellschaftern beweist die Aufnahme in die Gesellschafterliste nicht die Gesellschafterstellung. Die Gläubiger des in die Gesellschafterliste Aufgenommenen können nicht [X.] vertrauen, dass er auch Inhaber des Geschäftsanteils ist und sie
den Ge-schäftsanteil wirksam pfänden können (vgl. MünchKommGmbHG/[X.], 2.
Aufl., § 16 Rn. 172).
Dem [X.] könnte daher allenfalls eine Warn-funktion für den Eigengläubiger des [X.]n zukommen, wegen der Testamentsvollstreckung eine Pfändung in den Geschäftsanteil zu unterlas-16
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sen. Darin liegt aber kein praktisch erhebliches Bedürfnis, das die Aufnahme des [X.]s angesichts der gesetzlichen Regelung der Listenausgestaltung rechtfertigen könnte.
ee) Im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft ([X.], Beschluss vom 14.
Februar 2012 -
II ZB 15/11, [X.], 623 Rn. 20) besteht bei der GmbH auch kein Bedürfnis, die Gesellschaftsgläubiger durch die Verlautbarung der Testamentsvollstreckung vor einem unberechtigten Vertrauen in die [X.] einer Haftsummenerhöhung zu schützen. Die Gesellschafter haften grund-sätzlich nicht persönlich, § 13 Abs. 2 GmbHG.
Eine Haftungsausweitung kann der Testamentsvollstrecker allenfalls über die Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG durch die Beteiligung an einer Kapi-talerhöhung begründen, soweit man sie für zulässig hält (vgl. MünchKomm
GmbHG/Lieder, § 55 Rn. 117 mwN). Insoweit würde der [X.] aber nicht nach außen haften, sondern allenfalls gegenüber der GmbH, bei der die Testamentsvollstreckung bekannt sein muss. Die Verpflichtung ist auf den Nachlass beschränkt (vgl. § 2206 Abs. 2 [X.]) und die Erfüllung der Vorausset-zungen einer Kapitalerhöhung werden vom Registergericht vor einer Eintragung geprüft. Anders als bei der Kommanditgesellschaft kann eine Haftung gegen-über [X.] nicht schon aufgrund einer Mitteilung entstehen (§ 172 Abs. 2 HGB). Ein besonderes Bedürfnis, die Beschränkung der Kapitalerhöhung ge-genüber dem Rechtsverkehr kenntlich zu machen, besteht schon angesichts der vorangehenden Prüfung nicht (so auch Beutel, [X.] 2014, 646, 648).
ff) Ein erhebliches praktisches Bedürfnis folgt auch nicht aus einem Inte-resse des Rechtsverkehrs, die Personen zu kennen, die entscheidenden Ein-fluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben (so aber Beutel, [X.] 2014, 18
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646, 649; [X.], Festschrift Stilz, 2014, [X.], 261), wie dies der [X.] für die Kommanditgesellschaft im Hinblick auf das Widerspruchsrecht der [X.] nach § 164 Satz 1 HGB angenommen hat ([X.], Beschluss vom 14. Februar 2012 -
II ZB 15/11, [X.], 623 Rn. 21). Die Gesellschafterliste dient nicht in erster Linie dazu, die Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben, kenntlich zu machen. Die Änderungen von § 16 GmbHG durch das [X.] hatten unter anderem den Zweck, Trans-parenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH zu schaffen und [X.] zu verhindern (Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 16/6140, S.
37). Die Transparenz über die Anteilseigner wird durch die Liste der Inhaber von Geschäftsanteilen hergestellt. Auf eine über die Anteilsverhältnisse hinaus-gehende Information über diejenigen Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben, wie sie im Kapitalmarktrecht vorge-sehen ist (vgl. §§ 21 ff. WpHG, für den Testamentsvollstrecker § 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG), hat der Gesetzgeber verzichtet, so dass etwa die praktisch bedeuten-deren Fälle der mittelbaren Einflussnahme insbesondere durch [X.] nicht offengelegt werden müssen. Das allgemeine Informationsbe-dürfnis über die Verhältnisse der Gesellschafter allein begründet noch kein [X.] praktisches Bedürfnis für eine Ergänzung der Liste über die gesetz-lich geforderten Angaben hinaus.
gg) Gegen die Aufnahme freiwilliger zusätzlicher Informationen wie der Testamentsvollstreckung über einen Geschäftsanteil spricht auch, dass das Gesetz keine Regelungen über eine Löschung entsprechender Eintragungen in einer Gesellschafterliste enthält. Eine Verpflichtung zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste begründet § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur bei [X.] in den Personen der Gesellschafter, nicht aber bei Veränderungen bei [X.]
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fügungsbeschränkungen. § 40 Abs. 3 GmbHG sieht nur für die Verletzung die-ser Verpflichtungen eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer vor.

Bergmann
Caliebe
Drescher

Born
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2014 -
HRB 14505 -

[X.], Entscheidung vom 21.07.2014 -
2 Wx 191/14 -

Meta

II ZB 17/14

24.02.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. II ZB 17/14 (REWIS RS 2015, 15079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15079

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