Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. II ZB 17/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3213

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 17/10
vom
20. September 2011
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 161 Abs. 3; GmbHG § 16 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
a)
Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen §
40 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1 GmbHG keine Veränderun-gen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt.
b)
Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht nach §
161 Abs.
3 [X.] in Verbindung mit §
16 Abs.
3 GmbHG vor [X.] von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden.
[X.], Beschluss vom 20. September 2011 -
II ZB 17/10 -
[X.]

AG Hamburg

-
2
-

Der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2011
durch
den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des Hanseatischen [X.]s Hamburg
vom 12.
Juli 2010 wird auf Kosten des
[X.]
zurückgewiesen.

Der Geschäftswert
wird auf 3.000

Gründe:

I.
Der Rechtsbeschwerdeführer
reichte in seiner Eigenschaft als Notar eine Liste der Gesellschafter der K.

GmbH zum Handelsregister ein. In eiaftsanteil einer der beiden Rechts-beschwerdeführer
bescheinigte zugleich, dass sich die Veränderung aufgrund seiner Urkunde vom 30. März 2010 ergeben habe und die Liste im Übrigen mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimme. Das [X.] hat die Aufnahme der Liste in das Handelsregister abgelehnt, da sie keine bereits eingetretene Veränderung enthalte. Das [X.] hat
die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] zurückge-wiesen.
Mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer sein Begehren auf Aufnahme der [X.] in den Registerordner weiter.
1
-
3
-

II.
Das Beschwerdegericht ([X.], [X.], 2097) hat ausge-führt: Stehe die Abtretung eines Gesellschaftsanteils unter einer aufschieben-den Bedingung, dürfe die Einreichung der bereinigten Gesellschafterliste erst nach Eintritt der
Bedingung erfolgen. Im Hinblick auf einen etwaigen gutgläubi-gen Erwerb durch einen [X.] gemäß §
161 Abs.
3 [X.], §
16 Abs.
3 GmbHG müsse nicht die
Möglichkeit eingeräumt werden, auf die
aufschiebend bedingte Abtretung hinzuweisen. Denn ein gutgläubiger Erwerb durch einen [X.] vor [X.] sei nicht möglich.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Auf das Verfahren ist gem. Art.
111 Abs.
1 Satz
1 [X.]-RG das seit 1.
September 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, da der das Verfahren einleitende Antrag -
hier Einreichung der Gesellschafterliste
-
am 30. März 2010, also nach Inkrafttreten der Neuregelung, bei Gericht eingegangen ist.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß
§
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbe-schwerdebefugnis des beteiligten Notars ergibt sich daraus, dass seine Be-schwerde gegen den Beschluss des Registergerichts ohne Erfolg geblieben ist.
2.
Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das [X.] hat die Beschwerde des Notars gegen den angefochtenen Be-schluss des Registergerichts zu Recht zurückgewiesen.
2
3
4
5
6
-
4
-

a)
Die form-
und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Be-schluss des Registergerichts ist gem. §
58 Abs.
1 FamFG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts-

also in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zu diesen Angelegenheiten gehört auch die in §
9 Abs.
1 [X.] gere-gelte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner;
die in der Han-delsregisterverordnung
ergänzend geregelten Verfahrensvorschriften beruhen auf der Verordnungsermächtigung des §
387 Abs.
2 FamFG.
b)
Der
die Gesellschafterliste
einreichende Notar ist auch dazu befugt, die Beschwerde im eigenen Namen einzulegen. Das folgt zwar nicht allein aus §
59 Abs.
2 FamFG. Danach steht die Beschwerde, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, allein dem Antragsteller zu. In Fällen des §
59 Abs. 2
FamFG müssen immer auch die Voraussetzungen des §
59 Abs.
1 FamFG erfüllt sein ([X.], Beschluss vom 1.
März 2011 -
II
ZB 6/10, [X.], 765 Rn.
9; Beschluss vom 11.
April 2011
-
II
ZB
9/10,
ZIP
2011, 1054
Rn.
10; Beschluss vom 27.
August 2003 -
XII
ZB
33/00, FamRZ
2003, 1738, 1740 zu §
20 [X.]; Unger
in: Schulte-Bunert/[X.], FamFG, 2.
Aufl., §
59 Rn.
25). Das ist hier aber der Fall. Nach §
59 Abs.
1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Durch die Ablehnung des [X.]s, die vom Notar gem. §
40 Abs.
2 GmbHG eingereichte [X.] in den Registerordner aufzunehmen, wird (auch) der Notar in eige-nen Rechten beeinträchtigt ([X.], Beschluss vom 1.
März 2011 -
II
ZB
6/10, [X.], 765 Rn.
9).
7
8
-
5
-

3.
Das Registergericht hat zu Recht die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 30. März 2010 in das Handelsregister abgelehnt, weil in diese
keine bereits eingetretene Veränderung im [X.] eingetragen ist, sondern nur auf eine eventuelle Veränderung in der Zukunft hingewiesen wird.
a)
Das Registergericht darf -
obwohl es nur Verwahrstelle
ist
-
die einge-reichte Liste jedenfalls darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des §
40 Abs.
1 Satz
1 GmbHG entspricht (vgl.
[X.], [X.], 1911, 1912; [X.], 1421; [X.], [X.], 1394;
OLG [X.], [X.], 831, 832
f.; [X.], [X.] 2009, 2168, 2169; [X.]/U.
H. [X.], GmbHG, 10. Aufl., Nachtrag [X.],
§
40 Rn.
36; [X.]/Strohn/[X.], GmbHG, §
40 Rn.
8; [X.] [X.][X.], GmbHG, 17.
Aufl., §
40 Rn.
15; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 19. Aufl., §
40 Rn.
75; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, §
40 Rn.
27; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 6.
Aufl.,
§
40 Rn.
11;
[X.]Simon in [X.]/Inhester, GmbHG, §
40 Rn.
31; Nedden-Boeger
in Schulte-Bunert/[X.], aaO, [X.]. §
387 Rn. 5a; [X.]/[X.]/Willer, [X.], 8.
Aufl., Rn.
1105; [X.] in [X.]/[X.], [X.] in der Praxis, 2.
Aufl., §
9 Rn.
180; aA für die vorliegende Fallkonstellation
Münch-Komm/GmbHG/[X.], §
16 Rn.
247). Das Registergericht ist daher
berech-tigt,
eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen §
40 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1
GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschaf-ter oder des Umfangs ihrer
Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt.
Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereich-ten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Dem steht der auch in-soweit geltende Grundsatz der Registerklarheit entgegen ([X.], [X.], 1911, 1913; [X.]/[X.], [X.] 2011, 403, 407; D.
Maier, [X.], 1037, 1042
f.; [X.], [X.] 2009, 1173, 1175;
[X.], [X.] 2009, 2168, 9
10
-
6
-

2169). Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass eine in die Gesellschafterliste aufzunehmende Veränderung im Sinne von §
40 Abs.
1 GmbHG (bereits) ein-getreten ist, das Gesetz aber keine zwingende Vorgabe macht, wie diese Ver-änderung in der Gesellschafterliste darzustellen ist. Deshalb
kann beispielswei-se die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile unter Kennzeichnung ihrer Herkunft durch Durchstreichen der bisherigen laufenden Nummern und durch Veränderungsnachweise unter den neuen laufenden Nummern nicht [X.] werden, wenn dadurch eine hinreichend klare Zuordnung der Ge-schäftsanteile gewährleistet ist ([X.], Beschluss vom 1. März 2011 -
II
ZB
6/10, [X.], 765 Rn. 13).
b)
Nach
§
40 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer
verpflichtet,
un-
e-sellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar an Veränderungen im Sinne von §
40 Abs.
1 Satz
1 GmbHG mitgewirkt,

[X.] die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln,
§
40 Abs.
2 Satz
1 GmbHG. Steht die Abtretung eines Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung,
setzt die Ver-pflichtung des Notars,
eine aktualisierte Gesellschafterliste
einzureichen, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut erst mit Wirksamwerden der Veränderung in der Person des Gesellschafters, das heißt mit [X.], ein (Göt-ze/[X.], [X.] 2007, 894, 896; [X.], GmbHR 2009, 169, 172; [X.]/U.
H. [X.], aaO, Nachtrag [X.],
§
40 Rn.
47 und §
40 Rn.
39;
[X.]/Strohn/[X.], §
40 Rn.
19; [X.] in [X.]/[X.], aaO, §
40 Rn.
49; [X.] in [X.][X.], aaO, §
40 Rn.
13; [X.] in
11
-
7
-

[X.]/[X.], aaO, §
9 Rn.
152; [X.]/[X.], in [X.]/[X.], Das [X.], 2009, Rn.
3.34; [X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
40 Rn.
15). Die Einreichung einer Gesellschafterliste, in der [X.] erst angekündigt wird, sieht das Gesetz nicht vor (ebenso [X.], [X.], 1911, 1912; [X.]/[X.], [X.] 2011, 403, 407;
Omlor, [X.], 83, 84; [X.], [X.] 2009, 2306, 2307
f.; [X.], [X.] 2011, 495, 496; [X.], [X.] 2009, 2168, 2169; [X.]. in [X.]/[X.], aaO, §
40 Rn.
49).
Diese Auslegung nach dem Wortlaut
entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers
und der Entstehungsgeschichte der jetzigen Fassung der Vor-schrift
des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Die zuvor geltende Regelung des §
40 Abs.
1 Satz 2 GmbHG aF,
nach der der Notar, der
einen [X.] eines Geschäftsanteils nach §
15 Abs. 3 GmbHG beurkundet
hatte, diese Abtretung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen
hatte, wurde unter an-derem deshalb für unbefriedigend erachtet, weil danach die Anzeige des Notars an das Registergericht bereits vor dem Wirksamwerden
einer Abtretung erfolgt sein konnte, also möglicherweise ins Leere ging, wenn die Abtretung nachträg-lich am [X.] einer Bedingung oder Ähnlichem noch gescheitert war
(vgl. Begründung des
Regierungsentwurfs
zum [X.],
BT-Drucks. 16/6140 S.
44; [X.]/U.
H. [X.], aaO, §
40 Rn.
36).
12
-
8
-

4.
Ein Teil des Schrifttums hält es
allerdings
für zulässig, dass der Notar unmittelbar nach einer aufschiebend bedingten [X.] eine neue Ge-sellschafterliste zum Handelsregister einreichen darf, die der dort bisher einge-stellten Liste entspricht,
jedoch zusätzlich einen Hinweis auf die bedingte An--Listen-,
vgl. [X.], [X.] 2009, 2272, 2275
f.; [X.].,
[X.], 615, 616
f.; [X.]/[X.], [X.], 1913, 1914
f.; [X.], NJW 2010, 306; [X.], [X.] 2009, 871, 874; [X.].,
[X.]
2011, 1037, 1039; [X.]/[X.], [X.] 2011, 286, 289
f.; [X.]/[X.], § 16 Rn.
247
f.). Dahinter steht das Bestreben, dem Erster-werber nach einer aufschiebend bedingten Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils ein Mittel gegen einen gutgläubigen Erwerb dieses Anteils bei erneuter Abtretung durch den Veräußerer (Zweiterwerb) an die Hand zu geben.
Es kann dahinstehen, ob ein derartiges praktisches
Bedürfnis, wenn es bestünde,
eine Auslegung der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Satz
1
GmbHG gegen ihren Wortlaut rechtfertigen
könnte.
Denn
ein aufschiebend be-dingt abgetretener Geschäftsanteil
kann nicht nach § 161 Abs. 3 [X.] in [X.] mit §
16 Abs.
3 GmbHG vor [X.] von einem Zweiterwer-ber gutgläubig erworben werden
(ebenso neben dem Beschwerdegericht [X.], [X.], 1911; [X.], 612; [X.]/[X.], GmbHR 2009, 1065, 1068; [X.]/[X.], [X.] 2011, 403 f.; [X.], [X.] 2009, 193, 220; [X.], [X.], 1037, 1050; [X.]/Färber, GmbHR 2011, 785, 791
f.; [X.], [X.], 676, 691 f.; [X.], GmbHR 2009, 1212, 1214; [X.], [X.] 2009, 116, 117 f.; [X.]., [X.] 2009, 1173, 1175;
Zessel, GmbHR 2009, 303, 305; [X.]/Fastrich
in Baumbach/[X.], aaO, §
16 Rn.
29).
Der im
Schrifttum vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl.
[X.], [X.] 2010, 129; [X.].,
[X.] 2011, 264, 265; [X.]/[X.], §
16 Rn.
283
f.; [X.]. in [X.]/[X.], [X.] in 13
14
-
9
-

der Gestaltungs-
und Beratungspraxis, 2009, §
13 Rn.
141; [X.]., GmbHR 2011, 428, 429; Hellfeld, NJW 2010, 411, 412; [X.], [X.] 2009, 2272, 2275
f.; [X.]., [X.], 615, 616; [X.], GmbHR 2009, 841, 843; [X.], [X.] 2008, 841, 842;
Maier-Reimer, FS Graf von Westphalen,
2010, S.
489
ff.;
[X.], [X.], 651, 652; [X.], [X.] 2011, 495, 496
f.; [X.], [X.] 2009, 1167, 1168; Schreinert/[X.], [X.], 1265, 1267;
Vossius, [X.] 2007, 2299, 2301; [X.], [X.], 378, 396 f.; [X.]., GmbHR 2009, 1216, 1217;
[X.], aaO, §
16 Rn.
20a; [X.]., [X.] 2009, 1, 15; [X.]., [X.] 2009, 871
f.; [X.].,
[X.] 2011, 1037, 1038
f.; [X.], [X.] in der notariellen Praxis, 2009, Rn.
576; [X.]/[X.], aaO, Nachtrag
[X.],
§
16 Rn.
79; [X.]/Strohn/Verse, §
16
Rn.
64; [X.]
in
[X.][X.], aaO, § 16 Rn.
63; [X.] in [X.]/Inhester, aaO, §
16 Rn.
34; [X.], [X.], Bearbeitung 2010, § 161 Rn.
15)
vermag der Senat nicht zu folgen.
a)
Das in §
161 Abs.
1 [X.] zum Ausdruck kommende Prioritätsprinzip, das bisher den Ersterwerber nach einer bedingten [X.] gegen ei-nen Zweiterwerb geschützt hat, wurde durch die Einführung des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen nach §
16 Abs. 3 GmbHG mit dem [X.] ([X.])
nicht außer [X.] gesetzt. Die gegenteilige Auffassung beruft sich zu Unrecht auf den Wortlaut des §
161 Abs.
3 [X.]. Danach finden die Vorschrif-ten zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herlei-ten, entsprechende Anwendung. Ob ein Gutglaubenserwerb eines [X.] bei aufschiebend bedingter Übertragung eines Gegenstands grundsätzlich möglich ist, bestimmt sich jedoch nicht allein nach §
161 Abs.
3 [X.], sondern vorrangig nach denjenigen Vorschriften, die einen Gutglaubensschutz für den jeweiligen Verfügungsgegenstand vorsehen. Da §
161 Abs.
3 [X.] pauschal 15
-
10
-

e-,
verweist, beantwortet sich die Frage, ob und unter wel-chen Voraussetzungen ein gutgläubiger Zweiterwerb möglich ist,
nach den für den Zweiterwerb des jeweiligen [X.] maßgeblichen Vor-schriften, für den Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils
also nach §
16 Abs. 3 GmbHG ([X.], [X.], 612, 613
f.; [X.]/[X.], [X.] 2011, 403, 412; D.
[X.]/Färber, GmbHR 2011, 785, 790; [X.], [X.], 676, 692; MünchKomm[X.]/Westermann, 5.
Aufl., § 161 Rn.
19; [X.], [X.], 13.
Aufl., § 161 Rn.
11; [X.]/[X.], 5. Aufl., §
161 Rn.
9).

b)
Nach §
16 Abs. 3 GmbHG ist die Gesellschafterliste
Anknüpfungs-punkt für den gutgläubigen Erwerb eines
Geschäftsanteils. Die Rechtsschein-wirkungen des §
16 Abs.
3 GmbHG können nur so
weit gehen, wie die [X.] als Rechtsscheinträger den für den Rechtsverkehr maßgeblichen Vertrauenstatbestand begründen kann. Die Gesellschafterliste ist aber nicht geeignet, einen Rechtsschein dafür zu setzen, dass der in der Liste eingetrage-ne Inhaber des Geschäftsanteils über diesen nicht bereits aufschiebend bedingt verfügt
hat.
aa)
Der Wortlaut des
§
16 Abs.
3 GmbHG spricht
dafür, dass die [X.] nur eine Aussage über die Gesellschafterstellung trifft, nicht aber über die Belastung des Geschäftsanteils mit einem Anwartschaftsrecht. Der in §
16 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 GmbHG angesprochene Erwerb vom Nichtberech-tigten
wird im Halbsatz 2 dieser Vorschrift davon abhängig gemacht, dass der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils eingetragen ist.
Danach erfasst die Reichweite des [X.] der Gesellschafterliste nur den guten Glauben an die Rechtsinhaberschaft des eingetragenen Gesellschafters. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Ge-16
17
-
11
-

sellschafterliste verzeichnete Person Gesellschafter ist (vgl. [X.], [X.], 612, 614; [X.]/[X.], [X.] 2007, 894, 897; Bohrer, [X.], 995, 998;
[X.], [X.] 2008, 403, 417
f.;
[X.], GmbHR 2009, 169,
174; D.
[X.]/Färber, GmbHR 2011, 785, 790; [X.], [X.], 676, 688; [X.]/[X.], [X.] 2011, 286, 287; [X.], in: [X.]/[X.], aaO, §
13 Rn.
136; MünchKommGmbHG/[X.], §
16 Rn.
211, 275; [X.]
in
[X.][X.],
aaO, § 16 Rn.
56; [X.]Simon in [X.]/Inhester, aaO, §
40 Rn.
10).
Auch nach der Gesetzesbegründung soll durch § 16 Abs. 3 GmbHG der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen nur insoweit ermöglicht werden, als der Erwerber darauf soll vertrauen dürfen, dass die in der [X.] verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist (vgl. Regie-rungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 16/6140, [X.]).
[X.])
Die Gesellschafterliste begründet dagegen keinen [X.] für die Freiheit des Geschäftsanteils von Belastungen oder dafür, dass der Gesellschafter in seiner Verfügungsmacht über den Geschäftsanteil nicht durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt ist. Für die Beschränkung der [X.] nach §
161 Abs. 1 [X.]
gilt nichts anderes.
Es
entspricht der überwiegenden Auffassung, dass §
16 Abs. 3 GmbHG
keinen gutgläubigen
lastenfreien Erwerb in Bezug auf Pfandrechte oder Nieß-brauchrechte an Geschäftsanteilen ermöglicht ([X.], [X.], 612, 614; Bohrer, [X.], 1892, 1894; [X.]/[X.], [X.] 2007, 894, 897; [X.], GmbHR 2011, 428, 429; [X.], [X.], 615; [X.], GmbHR 2009, 169, 174; Lieder, [X.] [2010], 857, 900; [X.], [X.], 676, 688; [X.], [X.] 2011, 328; [X.], [X.] 2011, 1037, 1038; Lö[X.]e in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, Ergänzungsband [X.],
§
16 Rn.
132;
Paef-gen in [X.]/[X.]/Winter, aaO,
§
40 Rn.
27; [X.]/[X.], aaO, Nachtrag 18
19
-
12
-

[X.],
§
16 Rn.
73; [X.] [X.][X.], aaO, §
16 Rn.
60; [X.]/Fastrich
in Baumbach/[X.], aaO, §
16 Rn.
26; [X.] in [X.]/[X.], aaO, §
16 Rn.
38; [X.] in [X.]/Inhester, aaO, §
16 Rn.
2 und 27; [X.]Simon in [X.]/Inhester, aaO, § 40 Rn.
10 alle m.w.N.).
Diese Fallgestaltungen unterscheiden
sich von
der hier zu beurteilenden zwar dadurch, dass [X.],
die sich im Zusammenhang mit einem gutgläubig bedingungsfreien Zweiterwerb ergeben,
an[X.] als dingliche Belastungen nicht den Geschäftsanteil als solchen
betreffen, sondern lediglich die Verfügungsmacht des Veräußerers. Es besteht aber im Wesentlichen auch Einigkeit darüber, dass unter anderem der gute Glaube an die freie Übertrag-barkeit von Geschäftsanteilen nicht geschützt ist. Die bei der GmbH häufig an-zutreffende Vinkulierung von Geschäftsanteilen nach §
15 Abs.
5 GmbHG kann nicht mit Hilfe der Gesellschafterliste, aus der diese Verfügungsbeschränkung nicht ersichtlich ist,
überwunden werden ([X.], [X.], 612, 615; Bohrer, DStR
2007, 995, 1003; [X.], [X.] 2007, 492, 494; [X.]/[X.], §
16 Rn.
276; [X.]., GmbHR 2011, 428, 429; [X.], [X.], 615; [X.], GmbHR 2009, 169, 174; [X.], GmbHR 2009, 196, 197;
[X.], [X.] 2008, 403, 418; [X.]/Färber, GmbHR 2011, 785, 786, 790; Schockenhoff/Höder, [X.], 1841, 1844; [X.], [X.] 2011, 328; Lö[X.]e in [X.]/[X.]/Winter, aaO, §
16 Rn.
134; [X.]/[X.], aaO, Nachtrag [X.],
§
16 Rn.
76; [X.]/Strohn/Verse, aaO,
§
16 Rn.
63; [X.]
in
[X.][X.], aaO, §
16 Rn.
62; [X.], in [X.][X.], aaO, §
16 Rn.
57; [X.] in [X.]/Inhester, aaO, §
16 Rn.
27).

cc)
Aus der
Praxis im Grundbuchrecht, die
die Eintragung von [X.], auch der durch §
161 Abs.
1 [X.] bewirkten, zulässt, denen gegenüber gutgläubiger Erwerb nach §
892 Abs.
1 Satz
2 [X.] möglich ist (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 1986, 697; [X.],
[X.], 676, 692; 20
-
13
-

[X.]/Fastrich
in Baumbach/[X.], aaO, § 16
Rn.
29; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2008, §
892 Rn.
243; MünchKomm[X.]/Westermann, aaO, §
161 Rn.
21; [X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., § 892 Rn.
17), ergibt sich nichts anderes. Eine §
892 Abs. 1 Satz
2 [X.] entsprechende Regelung, nach der eine
Verfügungsbeschränkung
dem Erwerber gegenüber nur wirksam ist, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist, wurde in §
16 Abs.
3 GmbHG gerade nicht übernommen (vgl.
[X.], [X.], 1037, 1050; D.
[X.]/Färber, GmbHR 2011, 785, 792). Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs lehnt
sich §
16 Abs. 3 GmbHG nur teil-weise an §
892 [X.] an (BT-Drucks. 16/6140 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.] 2011, 403, 412), wie unter anderem auch daraus
deutlich
wird, dass in §
16 Abs.
3 Satz
2 GmbHG teilweise das Veranlasserprinzip verankert ist, in §
892 [X.] aber nicht. Einen vollständigen Gleichlauf von §
892 [X.] und §
16 Abs. 3 GmbHG hat der Gesetzgeber nicht gewollt und für die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, den an der Abtretung eines Geschäftsanteils beteilig-ten Personen die Mühen, Kosten
und Unsicherheiten der mitunter sehr langen [X.] seit Gründung der Gesellschaft zu ersparen, auch als nicht er-forderlich erachtet (vgl. BT-Drucks. 16/6140, [X.]). Hiervon abgesehen er-streckt sich der den gutgläubigen Erwerb rechtfertigende Rechtsschein des Grundbuchs nach herrschender Meinung auch nur auf eintragungsfähige Rech-te und [X.] (vgl. Lieder, [X.] [2010], 857, 881; MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
892 Rn.
3 und 12).
dd)
Soweit die Gegenmeinung für ihre Ansicht anführt, nach dem der Regelung des §
161 Abs. 3 [X.] zugrunde liegenden Grundgedanken könne es nicht sein, dass der gutgläubige Erwerber eines GmbH-Geschäftsanteils bei einem Erwerb vom (noch) Berechtigten
weniger geschützt sei
als beim Erwerb vom
(gänzlich) Nichtberechtigten oder dass ein nicht in die Gesellschafterliste 21
-
14
-

eingetragener aufschiebend bedingter Erwerber besser gegen den gutgläubi-gen Verlust seiner Rechtsstellung geschützt
sei
als der nicht eingetragene [X.], wird dem oben bereits
dargelegten Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass
der gute Glaube auch bei §
161 Abs.
3 [X.] nur in dem von den gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmen geschützt ist, die über §
161 Abs.
3 [X.] zur Anwendung kommen. Hierzu gehört, dass ein ge-eigneter Rechtsscheinträger vorhanden sein muss, der den für den Rechtsver-kehr maßgeblichen Vertrauenstatbestand begründet. Das [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21. März 1996 -
III ZR 106/95, [X.]Z 132, 218, 222) ist stärker
geschützt als sein Vollrecht, weil die [X.] über §
161 Abs.
3 [X.] den durch §
161 Abs.
1 [X.] vermittelten Schutz bei aufschiebend bedingten Verfügungen nicht relativiert (so zu Recht [X.]/Färber, GmbHR 2011, 785, 791).
ee)
Aus den dargelegten Gründen
greift auch der Einwand nicht durch, bei einer Ablehnung des gutgläubigen bedingungsfreien Zweiterwerbs werde das gesetzgeberische Ziel, die bei der Abtretung gebotenen Prüfungen zu ver-einfachen und die damit verbundenen Kosten zu senken,
verfehlt. Angesichts der aufgezeigten Grenzen
der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
hin-sichtlich dinglicher Belastungen und im Gesellschaftsvertrag angeordneter [X.] kann dieses Ziel ohnehin nur eingeschränkt erreicht werden. Diese Beschränkung
hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Trotz intensiver Diskussion im Gesetzgebungsverfahren wurde der gutgläubige Erwerb in Bezug auf Pfandrechte oder Nießbrauchrechte an Geschäftsanteilen
nicht in den Regelungsbereich des §
16
Abs. 3 GmbHG aufgenommen (vgl. die Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des [X.], [X.] 2007, 211, 21522
-
15
-

Rn.
37; hierzu [X.]/Färber, GmbHR 2011, 785, 794; [X.]/[X.],
aaO, Nachtrag [X.], § 16 Rn.
73
f.; Lö[X.]e in [X.]/[X.]/Winter, aaO, §
16 Rn.
124 und 132).

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2010 -
66 HRB 106071 -

[X.], Entscheidung vom 12.07.2010 -
11 W 51/10 -

Meta

II ZB 17/10

20.09.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. II ZB 17/10 (REWIS RS 2011, 3213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3213

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 17/10 (Bundesgerichtshof)

Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung: Zurückweisung einer eine Veränderung nur ankündigenden Gesellschafterliste durch …


II ZB 17/14 (Bundesgerichtshof)


II ZB 6/13 (Bundesgerichtshof)


II ZB 17/14 (Bundesgerichtshof)

Handelsregistersache: Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste mit Testamentsvollstreckervermerk


II ZB 6/13 (Bundesgerichtshof)

Handelsregisterverfahren: Zurückweisung einer von einem schweizer Notar unterzeichneten GmbH-Gesellschafterliste durch das Registergericht


Referenzen
Wird zitiert von

I R 50/19

Zitiert

II ZB 17/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.