Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. 8 AZR 146/10

8. Senat | REWIS RS 2012, 1355

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Gegenstand

Schadensersatz - Vereinbarung über die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen an einen anderen als den gesetzlichen Rentenversicherungsträger


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2009 - 7 Sa 1281/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen an den Kläger, die das beklagte Land an die [X.] an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das [X.] abgeführt hat.

2

Der Kläger war seit 1995 als Rechtsanwalt tätig und als solcher Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im [X.] (Versorgungswerk). 2002 bewarb sich der Kläger auf ein Stellenangebot der [X.] ([X.]) als Lehrer im öffentlichen Dienst für die Fächer Rechtswissenschaften und Wirtschaftsinformatik.

3

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 teilte die [X.] dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihn nach erfolgreich bestandener Weiterqualifizierungsmaßnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Daher werde er ab dem [X.]punkt seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis gemäß der allgemeinen Entscheidung (Gewährleistungsentscheidung) über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am 28. Oktober 2002 schlossen die Parteien sodann einen bis zum 27. Oktober 2003 befristeten Anstellungsvertrag als Lehrer.

4

Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 2002 unterrichtete die [X.] den Kläger, dass eine nochmalige Prüfung der [X.] ergeben habe, dass eine Verbeamtung auch bei Anwendung von Ausnahmeregelungen aufgrund der Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht möglich sei. Daher könne auch die zunächst mitgeteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht erfolgen. Darauf stellte der Kläger über das Versorgungswerk am 5. Januar 2003 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der bis zum 27. Oktober 2003 befristeten Tätigkeit als Lehrer bei dem beklagten Land. Durch Bescheid vom 16. Juni 2003 befreite die [X.] den Kläger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI befristet für die [X.] vom 28. Oktober 2002 bis 27. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 bestätigte daraufhin das Versorgungswerk dem Kläger, dass seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 13 Abs. 2 ununterbrochen zu denselben Rechten und Pflichten fortgeführt werde.

5

Die Parteien vereinbarten sodann eine Weiterbeschäftigung des [X.] als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte [X.] ab dem 28. Oktober 2003. Bei Beginn dieser unbefristeten Beschäftigung trafen die Parteien eine Vereinbarung, welche die [X.] dem Kläger später wie folgt bestätigte (Schreiben vom 18. Oktober 2004):

        

„Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung

        

Sehr geehrter Herr Dr. E,

        

auf Ihr Schreiben vom 14.10.2004 bestätige ich hiermit, dass zu Beginn Ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses (ab dem 28.10.2003) eine Vereinbarung über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 1 SGB an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande [X.] getroffen wurde.

        

…“    

6

Demzufolge wurden zunächst die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von dem beklagten Land weiterhin an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abgeführt. Eine über das Ende des befristeten Arbeitsvertrages hinausgehende Befreiung des [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte nicht. Das Versorgungswerk wies das Besoldungsamt des beklagten [X.] mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 darauf hin, dass bezüglich des [X.] nur ein Befreiungsbescheid der [X.] über das befristete Beschäftigungsverhältnis bis zum 27. Oktober 2003 vorliege, mangels Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Beiträge ab dem 28. Oktober 2003 zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen (gewesen) seien und dass die Beitragsentrichtung an das Versorgungswerk ab diesem [X.]punkt zu überprüfen sei.

7

Darauf schrieb die [X.] am 11. Februar 2005 an den Kläger:

        

„Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung

        

Sehr geehrter Herr Dr. E,

        

wie Ihnen u.a. mit Schreiben vom [X.] bestätigt wurde, hatten wir zu Beginn Ihres unbefristeten Angestelltenverhältnisses (ab dem 28.10.2003) eine Vereinbarung über die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande [X.] getroffen. Eine entsprechende Bescheinigung des Versorgungswerkes über Ihre dortige Mitgliedschaft lag [X.] am 17.11.2003 vor.

        

Wie [X.] das [X.]amt für Besoldung und Versorgung ([X.]) aufgrund einer Anfrage des Versorgungswerkes nunmehr mitteilt, ist eine Abführung der Beiträge jedoch nur während der [X.] der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich, d.h. dass die Rentenversicherungsbeiträge seit dem 28.10.2003 - zu diesem [X.]punkt wurde Ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgehoben - regulär an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ([X.]) abzuführen waren.

        

Aus diesem Grunde sowie aufgrund dessen, dass Sie nicht mehr als zugelassener Rechtsanwalt sondern lediglich als freiwilliges Mitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte eingetragen sind, werden die vom [X.] weiter an das Versorgungswerk abgeführten Beiträge dort als zusätzliche, freiwillige Beitragszahlung des Dienstherrn gewertet, nicht jedoch als Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

        

Einer solchen doppelten Abführung von Versicherungsbeiträgen kann ich nicht zustimmen. Die zusätzlich geleisteten Zahlungen an das Versorgungswerk werden daher nach Absprache mit dem [X.] von dort zurückgefordert.

        

Eine entsprechende Befreiung zur Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte anstelle der [X.] kann zudem nur rechtswirksam von der [X.] selbst erteilt werden.

        

Ich sehe unsere o.g. Vereinbarung daher mangels rechtlicher Grundlage als ungültig an.“

8

Das Besoldungsamt des beklagten [X.] und das Versorgungswerk vereinbarten in der Folgezeit, die für den Kläger im [X.]raum 28. Oktober 2003 bis 31. März 2005 an das Versorgungswerk gezahlten Rentenversicherungsbeiträge iHv. 15.358,90 Euro im Wege der Verrechnung zurückzubuchen. Ab 1. April 2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 15. August 2005 führte das beklagte Land die weiteren Rentenversicherungsbeiträge an die [X.] ab.

9

Nach vergeblicher Aufforderung des [X.] vom 19. Mai 2005, die Beitragszahlung an das Versorgungswerk zu wiederholen und fortzuführen, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2005 das Dienstverhältnis und schied mit Ablauf des 15. August 2005 bei dem beklagten Land aus. Danach wurde er wieder als Rechtsanwalt tätig und ist seither wieder beim Versorgungswerk rentenversichert.

Mit seiner am 9. Mai 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Ersatz der vom Versorgungswerk zurückgebuchten Beiträge iHv. 15.358,90 Euro sowie Erstattung der danach an die [X.] abgeführten Beiträge iHv. 3.903,22 Euro. Das beklagte Land habe ihm vorbehaltlos die Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk als Kompensation für die nicht erfolgte Verbeamtung vertraglich zugesagt. Es bestehe jedenfalls ein Schadensersatzanspruch. Durch die Rückbuchung der gezahlten Beiträge habe er eine Anwartschaft auf Alters- und Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk wieder verloren, die er mit den an ihn zu erstattenden Beiträgen wiederherstellen könne. Die zwischen den Parteien getroffene Bruttolohnvereinbarung umfasse die Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk in Höhe des jeweiligen [X.]. Durch eine etwa daneben bestehende Verpflichtung des [X.], Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, werde die vertragliche Bruttolohnvereinbarung nicht berührt. Das beklagte Land sei eine entsprechende Verpflichtung in Kenntnis der Tatsache, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befristet war, eingegangen. Zwar habe man keine doppelte Beitragszahlung vereinbart, jedoch seien Zahlungen an das Versorgungswerk Inhalt des Arbeitsvertrages geworden, unabhängig von einer rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung. Darauf habe der Kläger vertrauen dürfen, sodass jedenfalls Schadensersatzansprüche gerechtfertigt seien. Außerdem verstoße die Rückbuchung gegen § 28g SGB IV, denn eine Abführung an die „falsche Stelle“ komme einem unterbliebenen Abzug gleich.

Der Kläger hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 19.262,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.

Zur Begründung seines [X.] hat das beklagte Land darauf verwiesen, dass der Kläger als Äquivalent zu dem jetzt verlangten Betrag schon die Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung erhalten habe. Die Pflicht des beklagten [X.], Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bestimme sich ausschließlich nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die der Disposition der Arbeitsvertragsparteien nicht unterlägen. Die vom beklagten Land geäußerte Bereitschaft, die Beitragszahlung an das Versorgungswerk fortzusetzen, habe auch für den Kläger erkennbar unter der selbstverständlichen Voraussetzung gestanden, dass für eine derartige Verfahrensweise eine sozialversicherungsrechtliche Grundlage gegeben sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] vor dem [X.]arbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. [X.] ist nicht verpflichtet, über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus einen Betrag in entsprechender Höhe an den Kläger zu erstatten, weil es sich nicht verpflichtet hatte, die Rentenversicherung des [X.] im Versorgungswerk unabhängig von oder neben der gesetzlichen Rentenversicherung fortzuführen.

A. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Da im streitgegenständlichen [X.]raum der Kläger unstreitig nicht von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, bestand keine gesetzliche Verpflichtung des beklagten [X.] nach § 172 Abs. 2 [X.] aF, die Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung des [X.] zu tragen. Für eine vertragliche Verpflichtung des beklagten [X.], freiwillig zusätzliche Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten, habe der Kläger nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Die Bestätigung des beklagten [X.] vom 18. Oktober 2004 enthalte, was aus der Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 [X.] hervorgehe, nur die Zusage, die zur Rentenversicherung des [X.] zu leistenden Beiträge an einen anderen Träger als den gesetzlichen Rentenversicherer abzuführen. Das Bestätigungsschreiben enthalte nicht die Zusage einer zusätzlichen, über das [X.] hinausgehenden Vergütung. Da das Land den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung sowohl pünktlich vom Arbeitsentgelt des [X.] abgezogen als auch an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt habe, liege auch kein Verstoß gegen § 28g [X.] vor. Ein Schadensersatzanspruch des [X.] scheitere schon an der mangelnden Darlegung eines entstandenen Versorgungsschadens. Zwar habe das Land bis zum 31. März 2005 die Rentenversicherungsbeiträge zunächst an einen nach materiellem Recht falschen Versicherungsträger gezahlt. Dies sei jedoch später zurückgebucht worden. Ob daraus überhaupt und wenn ja in welcher Höhe ein Versorgungsschaden entstanden sein könnte, habe der Kläger nicht dargelegt. Er könne nicht darauf verweisen, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien für ihn mangels erfüllter Wartezeit wertlos, da die Berechtigung zum Bezug der gesetzlichen Altersrente letztlich erst bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters festgestellt werden könne. Der Kläger habe auch nicht substanziiert dargelegt, welche anderweitigen Einkünfte mit einer daraus resultierenden Rentenversorgung er ohne den Eintritt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land erzielt hätte. Die Rückbuchung unterliege nicht der Verfallsvorschrift des [X.], sie sei im Übrigen zwischen dem Besoldungsamt des beklagten [X.] und dem Versorgungswerk einvernehmlich erfolgt.

B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

I. Die Revision ist zulässig. Der Kläger rügt als Rechtsfehler des Berufungsurteils, dass der Verstoß gegen § 28g [X.] verkannt worden sei und dass die Vereinbarung über die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig gewesen sei.

II. Der Kläger verlangt die Zahlung eines Betrages in Höhe der ab 28. Oktober 2003 für den Kläger abgeführten Rentenversicherungsbeiträge an sich selbst. Das ist nicht unproblematisch, da auch nach der Auffassung des [X.] das beklagte Land nur verpflichtet gewesen sein soll, die Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da das beklagte Land auch eine Verpflichtung zur Beitragszahlung an das Versorgungswerk nicht eingegangen ist.

III. Ein gesetzlicher Anspruch des [X.] auf Zahlung der gesamten oder eines Teils der rückgebuchten Beiträge besteht nicht. Mit der Umbuchung/Verrechnung der für den Kläger gezahlten Rentenversicherungsbeiträge vom Versorgungswerk auf die [X.] kam das beklagte Land seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsabführung nach.

1. Unstreitig war der Kläger, seit 1995 Pflichtmitglied im Versorgungswerk, nur für die [X.], befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land, also nur bis zum 27. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Ab dem 28. Oktober 2003 bestand eine solche Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht mehr. Damit bestand zum einen keine Verpflichtung des beklagten [X.], anteilig Beiträge für die berufsständische Versorgung des [X.] nach § 172 Abs. 2 [X.] aF zu tragen. Andererseits hatte das beklagte Land nunmehr den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu zahlen, weil es der Arbeitgeber des [X.] war, § 28d Satz 1 iVm. § 28e Abs. 1 Satz 1 [X.]. Diesem gesetzlichen Gebot ist das beklagte Land jedenfalls mit der im Einvernehmen mit dem Versorgungswerk vorgenommenen Umbuchung/Verrechnung nachgekommen. Im Übrigen hätte weder für die Parteien des Arbeitsverhältnisses noch für das Versorgungswerk eine rechtlich zulässige Möglichkeit bestanden, unabhängig von einem Befreiungstatbestand des § 6 [X.] den Träger der Rentenversicherung des [X.] einvernehmlich zu bestimmen. Die gesetzliche Versicherungspflicht steht nicht zur Disposition der Parteien eines Arbeitsvertrages, eine dagegen gerichtete Vereinbarung wäre wegen des Verstoßes gegen den [X.] nichtig (§ 134 BGB).

2. [X.] hat bei der Umbuchung/Verrechnung der für den Kläger zunächst an das Versorgungswerk abgeführten Rentenversicherungsbeiträge auf die [X.] im Frühjahr 2005 weder dem Wortlaut nach noch nach dem Schutzzweck der Norm gegen § 28g [X.] verstoßen.

a) Alleiniger Beitragsschuldner zur Gesamtsozialversicherung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber, § 28e Abs. 1 Satz 1 [X.]. Da zur Rentenversicherung jedoch die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig zu tragen sind, § 168 Abs. 1 Nr. 1 [X.], hat der Arbeitgeber nach § 28g Satz 1 [X.] einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der nach § 28g Satz 2 [X.] nur durch Abzug vom ([X.] geltend gemacht werden kann. Nach § 28g Satz 3 [X.] darf ein unterbliebener Abzug grundsätzlich nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Sinn der Vorschrift ist es, den Arbeitgeber zur Einhaltung der Meldepflicht (§ 28a [X.]) und der Pflicht zur Beitragszahlung (§ 28e [X.]) anzuhalten. Kommt er diesen Pflichten entgegen einer bestehenden Versicherungspflicht nicht nach, so soll eine nachträgliche Heranziehung des Arbeitnehmers mit seinen anteiligen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht möglich sein, dh. in diesem Fall trägt der Arbeitgeber das Risiko, sämtliche Anteile des Beitrages zur Sozialversicherung allein tragen zu müssen.

b) Abgesehen davon, dass vorliegend der Kläger nicht nur die Erstattung seines eigenen Arbeitnehmeranteils, sondern auch des Arbeitgeberanteils des beklagten [X.] beansprucht, ist die Vorschrift ersichtlich nicht einschlägig. Unstreitig hat das beklagte Land den Beitragsanteil des [X.] zur Rentenversicherung von seinem Bruttogehalt abgezogen und auch abgeführt. Letzteres zwar, zunächst bis März 2005, an den falschen Träger der Rentenversicherung, das Versorgungswerk, ab April 2005 an die [X.] als den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die falsche Beitragsentrichtung nach durchgeführtem Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Bruttoentgelt des [X.] wurde durch die einvernehmliche Umbuchung im Frühjahr 2005 korrigiert. Dass dem Kläger dadurch irgendwelche Nachteile hinsichtlich seiner Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung entstanden sind, hat er weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen behandelt § 28g [X.] das Problem des nicht erfolgten Abzugs von [X.] vom Bruttolohn, nicht eine gewollte oder irrtümliche Beitragsentrichtung an den falschen Rentenversicherungsträger. Der Anspruch des [X.] auf Zahlung seines [X.] ist jedenfalls mit der Abführung an die [X.] als den gesetzlichen Rentenversicherungsträger für den Kläger erfüllt. Der mit der Revision vertretenen Auffassung, eine Abführung an die falsche Stelle stehe einem Nichtabzug gleich, kann nicht gefolgt werden. Selbst bei einer Analogie stünde einem Anspruch des [X.] § 28g Satz 4 [X.] entgegen: Mit der zu Beginn der unbefristeten Beschäftigung getroffenen Vereinbarung einer Beitragsabführung an das Versorgungswerk hat auch der Kläger als Beschäftigter seine Pflicht verletzt, dem beklagten Land als Arbeitgeber die zur Durchführung der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Der Kläger war ab 28. Oktober 2003 nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit, was ihm aus dem Bescheid der [X.] vom 16. Juni 2003 bezüglich seines ersten, befristeten Arbeitsverhältnisses bekannt war, ebenso wie ihm eine solche Befreiung von der Versicherungspflicht als Voraussetzung für die Fortführung seiner Rentenversicherung im Versorgungswerk bewusst sein musste.

IV. [X.] hat durch die Umbuchung der bis März 2005 an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge sowie durch die Beitragsentrichtung ab April 2005 an die [X.] auch keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger verletzt.

1. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] eine vertragliche Verpflichtung des beklagten [X.], in jedem Fall Beiträge zur Rentenversicherung des [X.] im Versorgungswerk zu leisten, abgelehnt.

a) Unstreitig haben die Parteien zu Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Oktober 2003 eine Vereinbarung über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk geschlossen. Die [X.] hat diese Vereinbarung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 bestätigt. Danach soll für die [X.] ab dem 28. Oktober 2003 eine Vereinbarung über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß „§ 5 Abs. 1 SGB“ an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande [X.] getroffen worden sein.

b) Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung, wie sie die [X.] mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 bestätigt hat, ergibt sich kein Anspruch des [X.] auf unbedingte Beitragszahlung an das Versorgungswerk. Die [X.] hat ausdrücklich nur bestätigt, dass vereinbart wurde, wie die „Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung“ abzuführen sind, und zwar „gem. § 5 Abs. 1 SGB“. Damit wurde selbst für einen rechtsunkundigen Empfänger klargestellt, dass es sich um Beiträge zu einer Rentenversicherung handeln sollte, die die gesetzliche Rentenversicherungspflicht entweder erfüllt oder an deren Stelle tritt, also nicht um freiwillige Beiträge. Dass das Schreiben vom 18. Oktober 2004 fälschlicherweise „§ 5 Abs. 1 SGB“ und nicht § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Bezug nimmt, ist unerheblich. Unabhängig von seiner Qualifikation als Volljurist musste dem Kläger dieser Inhalt des [X.] unmissverständlich klar sein, da er die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 6 [X.] als Voraussetzung für die anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung tretende Rentenversicherung im Versorgungswerk zuvor aus Anlass des zunächst befristeten, ersten Arbeitsverhältnisses erlebt und damals mit eigenen Anträgen durchgesetzt hatte. Zudem war ihm aus diesem früheren Befreiungsverfahren bekannt, dass die Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung nur bis zum 27. Oktober 2003, also gerade nicht für das neue, unbefristete Arbeitsverhältnis gelten würde.

c) Eine über den Inhalt des [X.] der [X.] hinausgehende Vereinbarung im Sinne einer doppelten Absicherung des [X.] in der Rentenversicherung hat das [X.] zwar geprüft, im Ergebnis jedoch verworfen. Eine solche Vereinbarung wird auch vom Kläger, zumindest mit der Revision, nicht mehr behauptet. Eine Vereinbarung, die eine doppelte Absicherung in der Rentenversicherung zum Gegenstand hatte, sowohl in Form einer auf der gesetzlichen Versicherungspflicht nach §§ 1 ff. [X.] beruhenden Rentenversicherung als auch eine weitere, gleichzeitige und freiwillige Versicherung im Versorgungswerk der Rechtsanwälte, haben die Parteien nicht vereinbart. Mit der Revision stellt der Kläger ausdrücklich klar, eine doppelte Beitragszahlung nicht angestrebt zu haben, also auch nicht eine Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung im Versorgungswerk, für die das beklagte Land den gesamten Beitrag zu leisten gehabt hätte.

d) Es kann dahinstehen - was die [X.] mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 gerade nicht bestätigt hat -, ob die Parteien eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen haben, nach der das beklagte Land, unabhängig von einer Befreiung des [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, verpflichtet sein sollte, Beiträge nicht an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, sondern an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in [X.]. Eine solche Vereinbarung, die Rentenbeiträge für den nach §§ 1 ff. [X.] pflichtversicherten und nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Kläger gerade nicht an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, wäre nach § 134 BGB unwirksam, weil es nicht - wie bereits ausgeführt - zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, die Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung an eine andere Stelle zu vereinbaren.

2. Da das beklagte Land eine vertragliche Verpflichtung zur unbedingten Beitragszahlung an das Versorgungswerk nicht eingegangen ist oder nicht wirksam eingehen konnte, hat es mit der Umbuchung der Rentenversicherungsbeiträge auf die [X.] keine vertraglichen Nebenpflichten verletzt. Schadensersatzansprüche des [X.] nach § 280 BGB scheiden insoweit aus.

V. Auch die Verletzung anderer, nicht ausdrücklich vereinbarter vertraglicher Nebenpflichten kommt nicht in Betracht.

1. Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Nur wenn eine Versicherungspflicht nicht besteht oder von einer eigentlich bestehenden Versicherungspflicht befreit wurde, können die Parteien des Arbeitsvertrages wirksam Vereinbarungen über eine anderweitige Rentenversicherung treffen. Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, unabhängig von der gesetzlichen Versicherungspflicht Beiträge in die für den Arbeitnehmer wirtschaftlich interessanteste Versicherungsart einzuzahlen, gibt es angesichts der klaren Gesetzeslage nicht.

2. Soweit der Kläger geltend macht, er hätte bei Kenntnis der Pflicht zur Rentenversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, also bei der [X.], den zweiten, unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land nicht vereinbart, kann er sich nicht auf die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten durch das beklagte Land, § 280 BGB, berufen. Es kann dahinstehen, ob den Arbeitgeber bei Abschluss eines Arbeitsvertrages überhaupt eine besondere Aufklärungspflicht über den Zwang zur gesetzlichen Sozialversicherung trifft. Denn im vorliegenden Fall bedurfte es einer Aufklärung über die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und die Voraussetzung der Fortführung einer Rentenversicherung im Versorgungswerk nicht. Darüber war der Kläger bereits aus der Gestaltung der Rentenversicherung für das erste, befristete Arbeitsverhältnis, an der er aktiv teilgenommen hatte, informiert. Der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass eine die gesetzliche Rentenversicherung surrogierende Beitragszahlung an das Versorgungswerk nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass er auch über den 27. Oktober 2003 hinaus von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit würde. Dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung zu Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses unter dieser Bedingung stand, musste ihm klar sein.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    F. [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 146/10

15.11.2012

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 4. Juli 2008, Az: 1 Ca 2782/08, Urteil

§ 134 BGB, § 280 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 5 Abs 1 SGB 6, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 168 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 28d S 1 SGB 4, § 28e Abs 1 S 1 SGB 4, § 28g S 1 SGB 4, § 28g S 2 SGB 4, § 28g S 3 SGB 4, § 28g S 4 SGB 4, § 172 S 1 SGB 6 vom 23.12.2002

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. 8 AZR 146/10 (REWIS RS 2012, 1355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1355


Verfahrensgang

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Az. 8 AZR 146/10

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 146/10, 15.11.2012.


Az. 1 Ca 2782/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 Ca 2782/08, 04.07.2008.


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