Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2016, Az. 1 C 17/15

1. Senat | REWIS RS 2016, 4896

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Gegenstand

Keine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid von nach der Aussiedlung adoptierten Abkömmlingen des Spätaussiedlers


Leitsatz

1. Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind nicht nur Abkömmlinge ersten Grades, sondern auch deren Abkömmlinge.

2. Auch als Minderjährige adoptierte Kinder sind Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG.

3. Nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung eines von seinem [X.] adoptierten Kindes in seinen [X.].

2

Der 1955 geborene Kläger reiste im Februar 1997 nach [X.] ein und erhielt im Jahr 1997 eine Spätaussiedlerbescheinigung. Sein [X.] [X.] war ebenfalls im Februar 1997 mit seiner damaligen Ehefrau und seiner Tochter in das [X.] eingereist. Er kehrte mit seiner Familie im Oktober 1997 nach [X.] zurück. Dort heiratete er im [X.] seine jetzige Ehefrau [X.] und adoptierte 2011 deren 1996 geborenes Kind Dmitrij.

3

Am 31. Mai 2012 beantragte der Kläger die nachträgliche Einbeziehung seines [X.]es [X.], dessen Ehefrau [X.], seiner beiden leiblichen Enkelkinder [X.] und [X.] sowie des von seinem [X.] im Jahre 2011 in [X.] adoptierten [X.] in den [X.]. Diesen Antrag lehnte das [X.] mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 ab. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 [X.] lägen nicht vor, da der [X.] des [X.] durch seine Rückkehr nach [X.] nicht mehr zu dem Personenkreis der im Herkunftsgebiet verbliebenen Personen gehöre. Auch seine Ehefrau und seine nach der Rückkehr geborenen Kinder gehörten nicht zu dem berechtigten Personenkreis, da sie keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Kläger im [X.] gehabt hätten. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des [X.] wies das [X.] mit Bescheid vom 2. Mai 2013 zurück.

4

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juli 2014 ergangenem Urteil ab. Der [X.] des [X.] gehöre nicht zu der von § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] genannten Personengruppe von Abkömmlingen, die im [X.] verblieben sei. Denn er sei nicht in [X.] verblieben, sondern habe das [X.] bereits 1997 verlassen und sei in die Bundesrepublik [X.] mit der Absicht dauernder Wohnsitznahme eingereist.

5

Nachdem das [X.] dem [X.] des [X.] im Dezember 2014 mit Blick auf dessen 1997 erfolgte Übersiedlung eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf eine Einbeziehung des [X.]es des [X.], dessen Ehefrau und seiner Söhne [X.] und [X.], in den dem Kläger erteilten [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] mit Urteil vom 16. September 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung des von seinem [X.] adoptierten [X.] in den ihm erteilten [X.]. [X.] sei nicht im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] ein "im [X.] verbliebener Abkömmling eines Spätaussiedlers". Seine nachträgliche Einbeziehung in den [X.] des [X.] scheitere bereits daran, dass er im [X.] und damit erst nach Aussiedlung des [X.] ins [X.] im Jahre 1997 adoptiert worden sei. Nach der Intention des Gesetzgebers eröffne § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] keine Einbeziehungsmöglichkeit für Abkömmlinge, die es zum Zeitpunkt der Übersiedlung der Bezugsperson noch nicht gegeben habe. [X.] sei zwar bereits 1996 und damit vor der Übersiedlung des [X.] nach [X.] im Februar 1997 geboren worden. Er sei aber zu diesem Zeitpunkt im Rechtssinne noch kein "Abkömmling" des [X.] gewesen. Vielmehr habe er diese Eigenschaft erst durch die Adoption im Jahre 2011 erworben. Erst mit der Wirksamkeit der Annahme erlange ein Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (vgl. § 1754 BGB). Dies gelte auch nach dem Recht der Republik [X.].

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] keine Gleichbehandlung von nach der Übersiedlung adoptierten Personen mit den erst nach der Übersiedlung geborenen Personen gebiete. Entscheidend sei vielmehr, dass der Adoptivsohn im Zeitpunkt der Übersiedlung des [X.] bereits geboren worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit der Adoption im Sinne eines schützenswerten [X.] begründe die Vergleichbarkeit mit der Fallgruppe der vor der Übersiedlung geborenen leiblichen Abkömmlinge.

8

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung ohne Verstoß gegen Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zurückgewiesen. Es hat im Einklang mit Bundesrecht einen Anspruch des [X.] auf nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] verneint und diese Vorschrift zu Recht dahin ausgelegt, dass die Eigenschaft als "Abkömmling" im Sinne dieser Bestimmung erst ab dem Zeitpunkt der Adoption der einzubeziehenden Person und nicht bereits mit deren Geburt begründet wird.

1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu berücksichtigen hätte (vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2002 - 5 [X.] 2.01 - [X.]E 116, 114 <115> und vom 22. April 2004 - 5 [X.] 27.02 - [X.] 412.3 § 27 [X.] Nr. 11).

2. Für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist § 27 Abs. 2 Satz 3 Bundesvertriebenengesetz ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 ([X.]), geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 6. September 2013 ([X.] I S. 3554) zugrunde zu legen. Nachfolgende Änderungen des [X.] (zuletzt durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015, [X.] I S. 2010) haben diese Regelung unverändert gelassen. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von der Bestimmung des § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.], die die Einbeziehung von Angehörigen zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung mit dem Spätaussiedler betrifft, der im [X.] verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines [X.], der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des [X.] einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

2.1 Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] können nicht nur die Kinder (Abkömmlinge ersten Grades) der Bezugsperson sein, sondern auch die den Kindern nachfolgenden Abkömmlinge. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch im Familien- und Eherecht (zum Abstammungsbegriff im Vertriebenenrecht siehe auch [X.], Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 [X.] 8.07 - [X.]E 130, 197). Auch Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 [X.], den Spätaussiedler nicht vor die Wahl zwischen dem Zusammenleben mit seiner Familie oder des Aufenthalts in [X.] zu stellen und dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, sprechen gegen eine Beschränkung des Einbeziehungsanspruchs auf die Kinder des [X.]. Ferner gibt der Gesetzgeber mit der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu erkennen, dass er auch die weiteren Abkömmlinge als vom Begriff der Abkömmlinge erfasst ansieht.

2.2 Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob bei Adoption als Minderjährige auch Adoptivkinder zu den "Abkömmlingen" im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] zählen, ist zu bejahen. [X.] wurde mit "Abstammung" vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren bezeichnet (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71, 21/72 - [X.]E 37, 217 <252>). Diese Sichtweise ist mittlerweile überholt. Denn auch rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse, wie sie durch die Adoption Minderjähriger entstehen (vgl. § 1754 Abs. 2 BGB), nehmen am besonderen Schutz der staatlichen Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 GG teil ([X.], Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - [X.]E 80, 81 <91>). Da minderjährig adoptierte Kinder den leiblichen Kindern nicht nur rechtlich gleichgestellt sind, sondern bei der Adoptivfamilie regelmäßig auch tatsächlich die gleichen familiären Bindungen bestehen wie bei den nicht durch Adoption begründeten Familien, ist im Hinblick auf den Zweck der vertriebenenrechtlichen Regelung, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, eine Gleichbehandlung solcher Adoptivkinder mit den leiblichen Kindern geboten (vgl. in diesem Sinne auch: von [X.], Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand März 2016, [X.] § 4 [X.] n.F. Nr. 4.d; [X.] <[X.]-VwV> vom 6. April 2010 zu § 7 Nr. 2).

2.3 Die nachträgliche Einbeziehung scheitert hier aber daran, dass die weiteren Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht erfüllt sind.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Enkel des [X.] kein im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] im [X.] verbliebener Abkömmling ist, da er mit Wirkung vom 2. August 2011 und damit erst nach der Aussiedlung des [X.] am 15. Februar 1997 adoptiert wurde.

Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] in der Fassung des 10. [X.]ÄndG setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung des [X.] nicht nur bereits geboren, sondern auch deren Abkömmling war. Dies ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Einbeziehungsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Der 5. Senat des erkennenden Gerichts hat auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 [X.] in der Fassung des [X.]tatusgesetzes vom 30. August 2001 ([X.] I S. 2266) erkannt, dass die im Zeitpunkt der Ausreise der volksdeutschen Bezugsperson noch nicht geborenen Nachkommen die rechtlichen Voraussetzungen der Eigenschaft als "Abkömmling" nicht erfüllen, weshalb ihre Eintragung nicht "nachgeholt" werden kann. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einführung der Möglichkeit der "Nachholung" der Eintragung für im Ausreisezeitpunkt noch nicht geborene Abkömmlinge mit der Neufassung des § 27 [X.] durch das [X.] vom 21. Dezember 1992 ([X.] I S. 2094) nicht bezweckt war ([X.], Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 [X.] 14.04 - [X.]E 123, 378 < 379> = juris Rn. 9). Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ([X.]. 12/3212 S. 26), in der es u.a. heißt:

"Eine nachträgliche Eintragung kommt also nicht in Betracht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Aussiedlung des [X.] noch nicht oder nicht mehr bestanden hat, oder wenn das Kind später geboren ist" (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 [X.] 14.04 - [X.]E 123, 378 <379> = juris Rn. 9 f).

Mit dem [X.] zur Änderung des [X.] (9. [X.]ÄndG) vom 4. Dezember 2011 ([X.] I S. 2426) wurde es Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern, die im [X.] verblieben sind, durch § 27 Abs. 3 [X.] ermöglicht, im Wege nachträglicher Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des [X.] nach [X.] auszusiedeln, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde. In der Gesetzesbegründung heißt es ([X.]. 17/5515 S.7):

"Nach dem Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 kann nur der Ehegatte oder Abkömmling nachträglich einbezogen werden, der im [X.] verblieben ist. Eine nachträgliche Einbeziehung ist damit nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des [X.] die Ehe bereits bestanden hat (gemäß Absatz 1 Satz 2 mindestens drei Jahre) beziehungsweise der Abkömmling bereits geboren war."

Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der Fassung des 9. [X.]ÄndG setzte somit voraus, dass der einzubeziehende Abkömmling im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits geboren war. Dies ist auch bei der nunmehr maßgeblichen Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] in der Fassung des 10. [X.]ÄndG der Fall, die der Vorgängerregelung im Wesentlichen entspricht. Die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid des [X.] sollte weiter erleichtert werden, indem eine Einbeziehung unabhängig vom Nachweis eines Härtefalles und ohne zeitliche Einschränkungen ermöglicht wurde. Sie stellt eine "weitere Option" dar, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] tritt ([X.]. 17/13937 S. 7). Auch § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] (in der Fassung des 10. [X.]ÄndG) ermöglicht daher ebenso wenig wie die Vorgängerregelung die nachträgliche Einbeziehung von Abkömmlingen, die erst nach der Aussiedlung des [X.] geboren wurden. Gleiches gilt auch für Abkömmlinge, die erst nach der Aussiedlung der Bezugsperson nach [X.] die Abkömmlingseigenschaft erlangt haben. Denn Ziel der neuen Möglichkeit härtefallunabhängiger nachträglicher Einbeziehung im [X.] lebender Abkömmlinge ist es, ebenso wie im Fall der Härtefallregelung des 9. [X.]ÄndG, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, die durch die Aussiedlung der Bezugsperson entstanden sind. Mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen wollte der Gesetzgeber ausschließlich Familientrennungen beseitigen, deren Ursache in der Aussiedlung des [X.] und der zu diesem Zeitpunkt von dem Angehörigen getroffenen Entscheidung lag, zunächst im Herkunftsgebiet zu verbleiben. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 [X.] soll weiterhin helfen, den Konflikt der Bezugsperson, der darin besteht, dass sie entweder allein aussiedelt und dadurch Ehe und Familie zerstört bzw. gefährdet oder an ihrer Heimat im [X.] festhält, im Sinne der Ehe- und Familienerhaltung trotz Aussiedlung zu lösen (von [X.], Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand März 2016, [X.] § 27 [X.] n.F. Rn. 33). Wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Aussiedlung noch nicht geboren oder zu diesem Zeitpunkt noch keine familiäre Verbindung zu der Bezugsperson hergestellt war (wie im Falle einer erst nach der Aussiedlung erfolgten Adoption), konnte ein solcher Konflikt nicht entstehen. Es fehlt somit an einer Grundlage für die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid.

2.4 Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Enkel des [X.] die Eigenschaft eines Abkömmlings erst durch die Adoption im Jahre 2011 erworben hat und somit im maßgeblichen Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson kein Abkömmling im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.] gewesen sein kann. Dies gilt unabhängig von Fragen der Wirksamkeit einer Adoption nach [X.] oder kasachischem Recht und ihrer zivilrechtlich abgelehnten Rückwirkung (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1981 - [X.] - NJW 1981, 2298 = juris Rn. 18).

3. Eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des [X.] kommt schließlich auch nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass sich der Familienangehörige bereits in [X.] aufhält (vgl. von [X.], Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand März 2016, [X.] § 27 [X.] n.F. Rn. 100), scheitert eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung am Fehlen der "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.], die sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergeben. Denn die nachträgliche Einbeziehung scheidet aus, wenn der Betroffene - wie hier - die rechtlichen Voraussetzungen der Eigenschaft als Abkömmling im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson nicht erfüllt.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

1 C 17/15

27.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. September 2015, Az: 11 A 1838/14, Urteil

§ 1754 Abs 2 BGB, § 27 Abs 2 S 1 BVFG, § 27 Abs 2 S 3 BVFG, § 27 Abs 2 S 4 BVFG, Art 6 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2016, Az. 1 C 17/15 (REWIS RS 2016, 4896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4896

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