Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2014, Az. AnwZ (Brfg) 20/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 2986

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 20/14
vom

15.
September 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Berichterstat-terin Richterin
Lohmann

am 15.
September 2014

beschlossen:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Der
Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000

e-setzt.

Gründe:
Nachdem der Kläger
die Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des Anwaltsgerichtshofs des [X.] vom 7.
März 2014
zurückge-nommen hat, ist das Berufungsverfahren entsprechend §
92 Abs.
3 VwGO ein-zustellen.
Die nach §
112e Satz
2 BRAO, §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste
Kostenentscheidung folgt
aus
§
112c Abs.
1 Satz
1
BRAO, §
155 Abs.
2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
194 Abs.
2
BRAO.
1
2
-
3
-
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
87a Abs.
1, 3, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO die Berichterstatterin.

Lohmann
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2014 -
1 [X.] 5/13 -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 20/14

15.09.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2014, Az. AnwZ (Brfg) 20/14 (REWIS RS 2014, 2986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2986

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