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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 20/14
vom
15.
September 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Berichterstat-terin Richterin
Lohmann
am 15.
September 2014
beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Der
Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000
e-setzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger
die Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des Anwaltsgerichtshofs des [X.] vom 7.
März 2014
zurückge-nommen hat, ist das Berufungsverfahren entsprechend §
92 Abs.
3 VwGO ein-zustellen.
Die nach §
112e Satz
2 BRAO, §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste
Kostenentscheidung folgt
aus
§
112c Abs.
1 Satz
1
BRAO, §
155 Abs.
2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
194 Abs.
2
BRAO.
1
2
-
3
-
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
87a Abs.
1, 3, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO die Berichterstatterin.
Lohmann
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2014 -
1 [X.] 5/13 -
3
Meta
15.09.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2014, Az. AnwZ (Brfg) 20/14 (REWIS RS 2014, 2986)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2986
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