Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. AnwZ (Brfg) 22/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 8520

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
([X.])
22/12
vom
31. Januar
2013
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung zur Anwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des Bundegerichtshofs
Prof. [X.], die Richter Prof. Dr. König
und Seiters
sowie die Rechtsanwälte Dr.
Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am

31.
Januar 2013 beschlossen:

Auf
Antrag des [X.]
wird die Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] [X.]s vom 12.
Dezember 2011 zugelassen.

Gründe:
Der Kläger, der von 1996 bis 2005 nahezu durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen war und sich danach anderen beruflichen Tätigkeiten zuwandte, ist seit 1.
September 2010 als Unternehmens-
und Personalberater selbständig tätig, namentlich als lizensierter Partner der F.

GmbH. Mit Schreiben vom 1.
Oktober 2010 stellte er bei der [X.] einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, der von
dieser mit Bescheid vom 9.
Juni 2011 abgelehnt wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen und die Berufung nicht zuge[X.]. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
1. Der nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtig-keit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1, §
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO).
Dieser
Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechts-satz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in 1
2
3
-
3
-
Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], Beschluss vom 23.
März 2011

[X.] ([X.]) 9/10, juris Rn.
3). Der Kläger hat die Auffassung des Anwaltsge-richtshofs, aufgrund der Tätigkeit des [X.] als Unternehmens-
und Perso-nalberater bestehe die Gefahr von Interessenkollisionen mit dem Anwaltsberuf, mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren [X.] möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihm angestrebte Berufung Erfolg hat.
2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei-ner Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).

4
-
4
-
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bun-desgerichtshof, [X.] 45a, 76133 [X.], einzureichen. Die Begrün-dungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung ([X.]). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu [X.], wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beru-fung unzulässig (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
6 VwGO).

Tolksdorf

König

Seiters

Wüllrich

Stüer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2011 -
1 [X.] 12/11 -

5
6

Meta

AnwZ (Brfg) 22/12

31.01.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. AnwZ (Brfg) 22/12 (REWIS RS 2013, 8520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8520

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