Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 49/11
vom
13.
Juni 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch die Berichterstatte-rin Richterin
Dr.
Fetzer
am 13.
Juni 2012
beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500
e-setzt.
Gründe:
Nachdem die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des 4.
Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13.
Juli 2011 vor der [X.] zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs.
3
VwGO einzustellen.
Die nach §
112e Satz
2 [X.], §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste
Kostenentscheidung folgt
aus
§
112c Abs.
1 Satz
1
[X.], §
155 Abs.
2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
1 GKG.
1
2
-
3
-
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1, 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/[X.]/[X.], VwGO, Stand Juli 2005, §
126 Rn.
2, 26).
Fetzer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2011 -
BayAGH I -
9/10 -
3
Meta
13.06.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2012, Az. AnwZ (Brfg) 49/11 (REWIS RS 2012, 5702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5702
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.