Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2012, Az. AnwZ (Brfg) 49/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 5702

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 49/11
vom

13.
Juni 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch die Berichterstatte-rin Richterin
Dr.
Fetzer

am 13.
Juni 2012

beschlossen:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500

e-setzt.

Gründe:
Nachdem die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des 4.
Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13.
Juli 2011 vor der [X.] zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs.
3
VwGO einzustellen.

Die nach §
112e Satz
2 [X.], §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste
Kostenentscheidung folgt
aus
§
112c Abs.
1 Satz
1
[X.], §
155 Abs.
2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
1 GKG.

1
2
-
3
-
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1, 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/[X.]/[X.], VwGO, Stand Juli 2005, §
126 Rn.
2, 26).
Fetzer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2011 -
BayAGH I -
9/10 -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 49/11

13.06.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2012, Az. AnwZ (Brfg) 49/11 (REWIS RS 2012, 5702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5702

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