Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 16/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 5087

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 16/14
vom

4. Juni 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.], [X.],
hat
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. König und
Seiters
sowie die
Rechtsanwälte
Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau
am
4. Juni 2014

beschlossen:

Auf
Antrag der
Beklagten wird die
Berufung gegen das
der Be-klagten
am 21.
Januar
2014 an [X.] Statt zugestellte Ur-teil des 2.
Senats des [X.] Anwaltsgerichtshofs [X.].

Gründe:

I.

Der
nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
Der von der Beklagten geltend gemach-te Zulassungsgrund
ernstlicher
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1, §
124a Abs.
5 Satz
2
VwGO)
setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tat-sachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur [X.] 110, 77, 83; Senat, Beschluss vom 2.
November 2013 -
AnwZ ([X.]) 10/13, NJW-RR 2014, 439 Rn.
7, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Frage, ob der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§
7 Nr.
5 [X.]), bedarf einer Prüfung im Berufungsverfahren.
1
-

3

-

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], Herrenstraße
45a, 76133 [X.] einzurei-chen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss ei-nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmit-telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§
112e Satz
2 [X.], §
124a
Abs.
6 VwGO).

Kayser
König
Seiters

Stüer
Kau

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2014 -
AGH 19/13 ([X.]) -

2

Meta

AnwZ (Brfg) 16/14

04.06.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 16/14 (REWIS RS 2014, 5087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5087

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