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PDF anzeigen[X.] 39/01vom11. April 2002in der [X.] Ansprüche nach dem [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat am [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom8. November 2001 wird auf Kosten der Antragstellerinnen, die [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig [X.].Der Gegenstandswert für das [X.] 16.872,63 [X.]:[X.] Antragstellerinnen machen wegen ihrer Beteiligung an der [X.] zu 1 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunfterteilung überdas Vermögen der Antragsgegnerin zu [X.] -Die Antragsgegnerin zu 1 wurde im Jahr 1977 unter Beteiligung der An-tragstellerinnen [X.]; der Antragsgegner zu 2 ist Liquidator der [X.] zu 1. In einer Bevollmchtigtenversammlung am 28. Juni 1990 [X.] Ausscheiden der Trrbetriebe, zu denen auch die Antragstellerinnengehörten, beschlossen. Sie halten den [X.] fr unwirksam. Nach ihrerAuffassung befindet sich deswegen die Antragsgegnerin zu 1 gemû § 69Abs. 3 LwAnpG in Liquidation und msse entsprechend den Bestimmungendes [X.] abgewickelt werden.Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Auskunfterteilung als zu-lssir der Antragsgegnerin zu 1 als [X.] angesehen; dengegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Antrag hat es als un[X.] ab-gewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1hat das [X.] den Antrag - unter [X.] der Anschluûbe-schwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihren Antrag gegen den Antrags-gegner zu 2 weiterverfolgt haben - insgesamt zurckgewiesen. Mit der - nichtzugelassenen - Rechtsbeschwerde erstreben die Antragstellerinnen weiter [X.] ihres Antrags.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ge-nannten Voraussetzungen zulssig. Diese liegen jedoch nicht vor.- 4 -1. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, das Beschwerdege-richt sei von dem in dem Urteil des [X.]es vom 17. Mai 1999,II [X.], [X.], 372, 375 = [X.] 1999, 627, 628, und in der [X.] vom 5. Mrz 1999, [X.], [X.] 1999, 629, 631, enthaltenenRechtssatz abgewichen, eine [X.] aufgelöste Kooperative Einrich-tung sei nach §§ 82 ff [X.] abzuwickeln, rsehen sie, [X.] das Beschwer-degericht keinen dem entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Ge-genteil, es lt in Übereinstimmung mit den genannten Entscheidungen fr [X.] der Antragsgegnerin zu 1 die Vorschriften der §§ 82 bis 93 [X.]fr anwendbar. Ob dem Beschwerdegericht dabei - wie die [X.] - ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist fr die Frage der Zulssigkeit [X.] ohne Belang. Ein solcher Fehler macht - fr sich genom-men - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. [X.]., vgl. schon [X.]. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).2. [X.] machen weiter geltend, die angefochtene Ent-scheidung weiche von einem Rechtssatz ab, den der [X.] in sei-nem Urteil vom 17. Mai 1994, [X.], NJW 1995, 386 ff, und das [X.] in seiner Entscheidung vom 10. August 1995,20 W 364/92, NJW-RR 1996, 415 f, aufgestellt tten. Der Rechtssatz gehedahin, [X.] den Gesellschaftern bzw. den Genossenschaftmitgliedern [X.] bzw. Genossenschaft r deren Liquidator ein [X.] zustehe, soweit er der Berechnung des Abfindungsguthabens dienensolle.Ein solcher Rechtssatz ist den genannten Entscheidungen jedoch nichtzu entnehmen; sie betreffen noch nicht einmal einen gegen den Liquidator ei-- 5 -ner Genossenschaft gerichteten Auskunftsanspruch. Im rigen wre [X.] selbst dann unzulssig, wenn der Rechtssatz aufgestelltworden und das Beschwerdegericht davon abgewichen wre. Es hat mlichden gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Antrag in erster Linie [X.], weil nach seiner Auffassung kein Auskunftsanspruch besteht; ledig-lich zustzlich hat es die Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2 verneint.Es ist mithiig von dem von den Antragstellerinnen herangezogenenRechtssatz zu seinem Ergebnis gelangt. [X.] aber das [X.] Entscheidung auf zwei voneinander ige Grtetnur einer der beiden Grine Abweichung von einem Rechtssatz, der [X.] Entscheidung des [X.]es oder eines anderen Oberlandes-gerichts aufgestellt ist, fehlt es an der Voraussetzung fr die Zulssigkeit [X.], [X.] die angefochtene Entscheidung auf der Abweichungberuht ([X.]. v. 11. Dezember 1956, [X.], LM [X.] § 24Nr. 18).II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Krr Lemke
Meta
11.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. BLw 39/01 (REWIS RS 2002, 3731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3731
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