Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. BLw 6/02

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 2461

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[X.] 6/02vom4. Juli 2002in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 4. Juli 2002durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Senats [X.] des [X.] in [X.] 9. Januar 2002 wird auf Kosten der Antragsteller, die der An-tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu ersetzen haben, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 6.135,50 [X.]:[X.] Antragsteller waren bis 1990/1991 Mitglieder der LPG [X.]" H. . Sie nahmen im August 1993 ein von [X.], einem Nachfolgeunternehmen der LPG, unterbreitetes [X.] über ihren Abfindungsanspruch wegen ihrer früheren [X.] an und erhielten den darin genannten Betrag ausgezahlt. [X.] halten die Antragsteller nunmehr für unwirksam, weil die Um-wandlung und Teilung der LPG nicht nach den Vorschriften des [X.] -schaftsanpassungsgesetzes durchgefrt worden und die Antragsgegnerinsomit keine Rechtsnachfolgerin der LPG geworden sei. Auch sei ein bewuûterVerzicht der Antragsteller auf die Geltendmachung weiterer Ansprche nichtmöglich gewesen, weil die Antragsgegnerin sie im unklarr den [X.] Verzichts gelassen habe.Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Feststellung, daû die An-tragsgegnerin kein Rechtsnachfolgeunternehmen im Sinne des [X.] der LPG sei, gerichteten Antrag zurckgewiesen.Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit ihrer- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihrenFeststellungsantrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurckweisungdes Rechtsmittels.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ge-nannten Voraussetzungen zulssig. Diese liegen hier jedoch nicht vor.Die Antragsteller fren zwei Senatsentscheidungen ([X.]. v. 7. No-vember 1997, [X.], [X.], 2403, und [X.]. v. 27. April 2001,BLw 21/00, nicht veröffentlicht) an, zeigen aber keinen darin enthaltenenRechtssatz auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Vielmehr ma-chen sie nur vermeintliche Rechtsfehler geltend. Ob dem Beschwerdegericht- 4 -solche Fehler unterlaufen sind, ist fr die Frage der Zulssigkeit der Rechtsbe-schwerde jedoch ohne Bedeutung, denn sie machen - fr sich genommen - [X.] nicht statthaft (st. [X.]., s. schon [X.]. v.1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].Das Gesetz sieht keine Mlichkeit vor, dem [X.] der [X.] die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht aufdie gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen.Etwaige [X.] der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevoll-mchtigten werden hiervon nicht berrt.[X.] [X.]

Meta

BLw 6/02

04.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. BLw 6/02 (REWIS RS 2002, 2461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2461

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