Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2020, Az. 5 StR 435/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1428

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Gegenstand

Betrug und Bankrott: Beginn der Verfolgungsverjährung bei Bankrott; Täuschung über Tatsachen durch Rechtsbehauptung; prozessualer Tatbegriff


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2019, soweit es ihn betrifft, in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. In den Fällen 5 bis 20 der Urteilsgründe wird das vorgenannte Urteil aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen drei Fällen des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue und wegen Betrugs in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von der Gesamtfreiheitsstrafe hat es sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung für vollstreckt erklärt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

I.

2

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

a) Der Angeklagte gründete mit dem ehemals Mitangeklagten [X.]     und anderen Personen im Jahr 2001 die [X.]        (nachfolgend [X.]), deren Mehrheitsaktionär er war. Nachdem der bisherige Vorstand der Aktiengesellschaft ab März 2004 seine Tätigkeit eingestellt hatte, führte der Angeklagte gemeinsam mit dem als Aufsichtsratsvorsitzender fungierenden [X.]     fortan jedenfalls bis Ende Januar 2005 tatsächlich die [X.]. Hierzu war ihm [X.] mit dem Recht zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken eingeräumt.

4

Ebenfalls im Jahr 2001 gründete der Angeklagte mit [X.]     die [X.]. Im Mai 2004 veräußerten beide ihre Geschäftsanteile an ihre Ehefrauen, wobei der Angeklagte seine Frau durch Generalvollmacht in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten vertreten konnte.

5

Geschäftsgegenstand der [X.] war es unter anderem, Wohngrundstücke an Privatpersonen zu vermieten. Zu diesem Zweck erwarb sie umfangreichen Grundbesitz und ließ Mehrfamilienhäuser sanieren. Zur Finanzierung des Ankaufs und der Sanierung von drei Wohngrundstücken mit fünf Mehrfamilienhäusern in [X.]                nahm sie 2002 drei Darlehen über einen Nettogesamtbetrag in Höhe von 2.093.750 Euro bei der [X.] auf. Zur Sicherung der [X.] räumte die [X.] der [X.] an den finanzierten Objekten ein und trat ihr die Ansprüche aus der Vermietung der Wohnungen im Voraus ab. Zudem übernahmen der Angeklagte und [X.]      selbstschuldnerische Bürgschaften.

6

b) Mitte 2004 zeichnete sich eine wirtschaftliche Krise der [X.] ab. Um deren Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, trafen der Angeklagte und [X.]     mehrere Verfügungen:

7

aa) Zu einem nicht bekannten [X.]punkt zwischen Juli und September 2004 beschlossen der Angeklagte und [X.]    , der [X.] die Mieteinnahmen der im Eigentum der [X.] stehenden Wohnungen in [X.]                zukommen zu lassen. Hierzu schlossen sie im Namen der [X.] mit dem ehemals Mitangeklagten [X.]einen auf den 26. Mai 2004 – einen vor der wirtschaftlichen Krise liegenden [X.]punkt – rückdatierten [X.] für eine Dauer von zehn Jahren. Die im Voraus fällige Miete in Höhe von 1.750.000 Euro sollte mit Gegenforderungen des Mitangeklagten [X.]verrechnet werden, die in Wahrheit nicht bestanden.

8

[X.]wiederum schloss dem [X.] folgend mit der [X.] ebenfalls einen rückdatierten [X.] zum 1. Juni 2004 über die Wohngrundstücke zum Preis von 26.666,68 Euro monatlich. Die Miete sollte [X.]auf die Zahlung einer von ihm zuvor eingegangenen Verpflichtung gegenüber der [X.] für den Erwerb von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen aus anderen Geschäften ver[X.]den. Die Zwischenvermietung an [X.]erfolgte, um eine auffällige Personennähe zwischen dem für die [X.] handelnden Angeklagten sowie [X.]       und deren Ehefrauen als Gesellschafterinnen der [X.] zu verschleiern.

9

In der Folge schloss überwiegend der Angeklagte für die [X.] handelnd ab Juli 2004 mit den Mietern der Wohnungen Aufhebungsverträge über deren bisherige Mietverhältnisse rückwirkend zum 31. Mai 2004 ab. Zugleich begründete die [X.] rückwirkend zum 1. Juni 2004 neue Mietverhältnisse. Auf diese Weise wurden die Mieter, die von der Sicherungsabtretung an die [X.] keine Kenntnis hatten, veranlasst, die Miete fortan an die [X.] zu leisten (Fall 1 der Urteilsgründe).

Die Summe ihrer von Februar 2005 zunächst bis März 2007 an die [X.] in Höhe von 245.379,85 Euro geleisteten Zahlungen, an deren Einnahmen der Angeklagte über seine Ehefrau partizipierte, und ihrer nachfolgenden Zahlungen bis Oktober 2009 an den Mitangeklagten [X.] betrug insgesamt 513.016,44 Euro (UA S. 15 f.).

Am 22. Juni 2005 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] bestellt, der die Mieter aufforderte, die Miete künftig an ihn zu zahlen. Am 2. November 2005 wurde zudem die Zwangsverwaltung über die belasteten Grundstücke angeordnet. Infolgedessen verlangte der Zwangsverwalter den Mietzins von den Mietern. Da die [X.] unter Verweis auf die mit ihr geschlossenen Mietverträge auf den Mietzahlungen „beharrte“, leisteten auch nach diesem [X.]punkt die Mieter von insgesamt 17 der vorgenannten Wohnungen in [X.]               den Mietzins weiterhin an diese Gesellschaft, insgesamt im [X.]raum von Februar 2005 bis März 2007 über 150.000 Euro ([X.]). Sie waren auf Grund der mit ihnen abgeschlossenen Verträge und der nachfolgenden Einwirkungen von Seiten der [X.] der Ansicht, nicht dem für die [X.] auftretenden Zwangsverwalter zahlungspflichtig zu sein, sondern der [X.] die Miete zu schulden. Ganz überwiegend wurden diese Mieter später durch den Zwangsverwalter auf erneute Mietzahlung mit Beträgen zwischen 3.000 und 23.000 Euro in Anspruch genommen (Fälle 4 bis 20 der Urteilsgründe). Einige Mieter mussten daraufhin Privatinsolvenz anmelden.

bb) Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 2004 bestellte der Angeklagte handelnd für die [X.] dem Mitangeklagten [X.]Nießbrauchsrechte an mehreren im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücken, um den Zugriff der Gläubiger hierauf zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Eine Gegenleistung durch [X.]erfolgte vereinbarungsgemäß nicht. Die Nießbrauchsrechte wurden zwischen dem 5. Januar und dem 10. Februar 2005 im Grundbuch eingetragen (Fall 2 der Urteilsgründe).

cc) Mit notarieller Urkunde vom 28. Januar 2005 bestellte der Angeklagte handelnd für die [X.] der [X.] [X.] an den drei der Aktiengesellschaft gehörenden Grundstücken in [X.]               , um den Zugriff von ihren Gläubigern hierauf zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Die [X.] wurden zugunsten der [X.] bewilligt für in Ratenzahlungen zu begleichende angebliche Schulden, die entstanden sein sollten aufgrund tatsächlich nicht erbrachter werterhöhender Bauleistungen an Grundstücken der [X.] (Fall 3 der Urteilsgründe).

2. Das [X.] hat das Geschehen in den Fällen 1 bis 3 als Bankrott in Tateinheit mit Untreue gewertet. Im Abschluss der Aufhebungsverträge hat es darüber hinaus zu Lasten der einzelnen Mieter jeweils einen Betrug des Angeklagten gesehen, da ihm bewusst gewesen sei, dass die Mieten an die [X.] angesichts der Sicherungsabtretung an die [X.] ohne schuldbefreiende [X.]rkung geleistet würden (Fälle 4 bis 20 der Urteilsgründe).

II.

Für die Fälle 1 bis 4 besteht jeweils das Verfahrenshindernis der Verjährung.

1. Der Verfolgung der Taten in den Fällen 1 bis 3 steht die Verjährung entgegen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Dabei läuft bei Tateinheit die Frist für jedes Delikt selbständig ([X.], Beschluss vom 2. März 2016 – 1 [X.], [X.], 268; Urteil vom 24. Oktober 2018 – 2 [X.], NStZ-RR 2019, 108).

a) Im Hinblick auf die vorgeworfene Untreue waren die Taten mit dem Abschluss der Mietaufhebungsverträge Mitte 2004 (Fall 1) bzw. der Eintragung der Nießbrauchsrechte und der Reallast im Grundbuch Anfang 2005 (Fälle 2 und 3) beendet, sodass die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 29. Dezember 2010, die als erste verjährungsunterbrechende Maßnahme in Betracht kommt, keine Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) bewirkt hat (vgl. für die Fälle 1 und 2 betreffend den Mitangeklagten [X.]  schon [X.], Beschluss vom 15. April 2020 – 5 [X.]/19).

b) Demgegenüber beginnt die Verjährung des Bankrotts mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 283 Rn. 39 mwN), die hier in der Variante der Zahlungseinstellung vorliegt. Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in einer Gesamtschau anhand von Beweisanzeichen zu folgern ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 – [X.], [X.], 932; vgl. auch zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit [X.], Beschlüsse vom 21. August 2013– 1 [X.], NJW 2014, 164, und vom 12. April 2018 – 5 [X.], [X.]R [X.] § 15 Abs. 4 Zahlungsunfähigkeit 1).

Nach den Feststellungen erbrachte die [X.] ab Oktober 2004 keine Zahlungen mehr auf die Darlehensschuld bei der [X.], nachdem sie schon zuvor die Einstellung ihrer Tätigkeit wegen „wirtschaftlicher Probleme“ angezeigt hatte. Ferner kündigte die [X.] am 25. Januar 2005 das Darlehen auf und stellte den offenen Gesamtbetrag fällig, auf den seitens der [X.] in der Folge keine Zahlung getätigt wurde, sodass spätestens Anfang 2005 von einer Zahlungseinstellung auszugehen ist. Da es sich hierbei um die Forderung eines Großgläubigers in beträchtlicher Höhe handelte, kommt der Frage keine Bedeutung zu, ob die [X.] möglicherweise andere Verbindlichkeiten weiterhin bedient hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2016 – [X.], [X.], 64 mwN; siehe auch [X.], Urteil vom 22. Februar 2001 – 4 [X.]/00, [X.]R StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Beiseiteschaffen 4).

c) Der [X.] stellt demgemäß das Verfahren in den Fällen 1 bis 3 ein(§ 206a Abs. 1 StPO).

2. [X.] zu Lasten des Mieters [X.].    (Fall 4) ist ebenfalls verjährt. Beendet ist die Betrugstat, [X.]n der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist ([X.], Beschluss vom 16. April 2014 – 2 [X.]/13, [X.], 516). Maßgeblich ist dafür nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Erlangung des letzten vom [X.] umfassten Vermögensvorteils ([X.], Beschlüsse vom 22. Januar 2004 – 5 [X.], [X.], 228, und vom 18. November 2015 – 4 [X.], [X.], 42).

Während in den Fällen 5 bis 20 die Mieten jeweils auch nach Dezember 2005 weiterbezahlt wurden, erfolgte die letzte Zahlung des Mieters [X.].    im November 2005, sodass die Tat in diesem [X.]punkt beendet wurde. Die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung am 29. Dezember 2010 hat somit keine Unterbrechung der fünfjährigen Verjährung herbeigeführt. Auch hinsichtlich des Falls 4 der Urteilsgründe ist das Verfahren daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

III.

In den Fällen 5 bis 20 hält die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Mieter rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das [X.] den Schuldspruch nicht tragfähig begründet hat.

1. Als rechtsfehlerhaft erweist sich schon der Ansatz zur Begründung der Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB, die das [X.] offenbar darin gesehen hat, dass der Angeklagte bei Abschluss der Auflösungsverträge mit den Mietern die Tatsache der vorherigen Sicherungsabtretung der Mietzinsforderungen nicht erwähnt habe, die der [X.] zugestanden hätten und über die infolgedessen die [X.] nicht mehr habe verfügen können (UA S. 20).

Entgegen der Ansicht des [X.]s hinderte die Vorausabtretung an die [X.] die [X.] allerdings nicht, Aufhebungsverträge mit den jeweiligen Mietern zum Ablauf des 31. Mai 2004 zu schließen und der [X.] die künftigen Forderungen auf diese Weise gleichsam zu entziehen. Vielmehr ist eine Vorausabtretung gegenstandslos, [X.]n das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis aufgehoben wird (vgl. [X.] in: Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 96 Rn. 65). Denn der Rechtserwerb an einer künftigen Forderung durch den Zessionar erfolgt erst mit der Entstehung der Forderung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai [X.], [X.]Z 64, 312, 313). Forderungen auf Zahlung der Miete existieren im [X.]punkt des [X.] grundsätzlich noch nicht; sie entstehen erst befristet mit Inanspruchnahme der Gegenleistung für den jeweiligen Mietzeitraum (vgl. [X.], Urteil vom 4. November 2009 – [X.], NJW-RR 2010, 483; [X.]/Busche, [X.], [X.]. 2017, § 398 Rn. 74).

Auch führte die mit der [X.]skonstruktion verbundene Gläubigerbenachteiligungsabsicht, die den Aufhebungsverträgen mit den Mietern und der Neuvermietung zugrunde lag, nicht zur Unwirksamkeit dieser Verträge nach §§ 134, 138 [X.]. Zwar sind Strafvorschriften – wie hier im Fall 1 die Straftatbestände der Untreue (§ 266 StGB) und des Bankrotts (§ 283 StGB) – im Zweifel Verbotsgesetze im Sinne des § 134 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 10. Juli 1991 – [X.], [X.]Z 115, 123, 125; vom 17. Juni 2004– III ZR 271/03, [X.]Z 159, 334, 340; MüKo-[X.]/Armbrüster, 8. Aufl., § 134 Rn. 48 mwN; Erman/[X.], [X.], 1[X.]., § 134 [X.] Rn. 17 mwN). Jedoch hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz regelmäßig die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, [X.]n beide Vertragsparteien gegen das Verbot verstoßen, was hier angesichts der Gutgläubigkeit der Mieter nicht der Fall war.

Stellt man auf die ab Juli 2004 mithin rechtswirksam geschlossenen Aufhebungsverträge mit den Mietern ab, wurden diese vom Angeklagten mit dem Verschweigen der Sicherungsabtretung zwar über den [X.] getäuscht. Sie erlitten jedoch dadurch keinen Vermögensnachteil, da dem Verlust des Anspruchs auf Verschaffung des Besitzes an der Mietsache der Fortfall der Zahlungspflicht gegenüberstand. Auch der nachfolgende rechtswirksame Abschluss der neuen Mietverträge führte zunächst (siehe aber nachfolgend zu [X.]) noch nicht zu einem Vermögensschaden der Mieter, da ihnen für die an die [X.] als neuer Vermieterin mit schuldbefreiender [X.]rkung geleisteten Mietzahlungen die Gebrauchsvorteile an der jeweiligen Mietsache gewährt wurden.

2. Der danach unzutreffende Ausgangspunkt seiner Betrugsprüfung hat dem [X.] den Blick auf mögliche spätere [X.] verstellt, die nach der Anklage vom 24. September 2013 ebenfalls seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) unterlegen haben.

a) Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage liegt dem Angeklagten bezüglich der Fälle 5 bis 20 (Ziffer [X.]) Folgendes zur Last:

Er habe aufgrund des im Frühsommer 2004 gefassten Tatentschlusses gemeinsam mit dem (früheren) Mitangeschuldigten [X.]     und dem als Geschäftsführer der [X.] fungierenden (früheren) [X.]    die Mieter auch nach einer am 4. Januar 2005 durch die [X.] erfolgten Offenlegung der Mietzinsabtretung dazu gebracht, den Mietzins weiter auf Konten der [X.] zu zahlen. In Absprache mit dem Angeklagten und [X.]     habe [X.]zwischen dem 12. Januar 2005 und dem 2. Februar 2007 entsprechende Schreiben gefertigt, in denen den Mietern vorgegeben worden sei, dass für sie allein durch Zahlung der Miete an die [X.] schuldbefreiende [X.]rkung eintreten könne und auch eine Hinterlegung nicht zur Schuldbefreiung führe. Hierdurch getäuscht sei ein Teil der Mieter bei den zwischen Februar 2005 bis Februar/März 2007 geleisteten Mietzahlungen irrig davon ausgegangen, schuldbefreiend nur an die [X.] leisten zu können. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, weshalb ihnen durch die irrtümlich an die [X.] überwiesenen Mietzahlungen in Höhe von über 150.000 Euro ein Schaden entstanden sei. Der Großteil der Gelder sei über die Ehefrauen des Angeklagten und [X.]     s, die Verfügungsbefugnis über das Konto der [X.] besessen hätten und von ihren Männern über deren Plan informiert worden seien, an den Angeklagten und seine Mittäter abgeflossen. In subjektiver Hinsicht hätten der Angeklagte und die beiden Mitangeschuldigten bei den Überweisungen der Mieter auch deren erneute Inanspruchnahme durch den Zwangsverwalter zumindest billigend in Kauf genommen.

b) Die Vorwürfe einer Täuschung der Mieter in der [X.] zwischen Januar 2005 und Februar 2007 unter Mitwirkung des Angeklagten und (auch) zu seinem Vorteil hat das [X.] nicht erkennbar geprüft, obwohl auch insoweit eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges durch [X.] in Betracht kommt.

aa) An den vermieteten Grundstücken wurden zugunsten der [X.] Grundschulden als weitere Sicherheit bestellt. Diese erstreckten sich auch auf die Mietforderungen (§ 1192 [X.]. § 1123 Abs. 1 [X.], § 148 Abs. 1, § 21 Abs. 2 [X.]). Daraus folgt, dass die Einziehung der Mietforderungen durch die [X.] nach Beschlagnahme der Grundstücke infolge der Anordnung der Zwangsverwaltung unwirksam war (vgl. § 1124 Abs. 2 [X.]. §§ 135, 136 [X.], § 23 Abs. 1, § 146 Abs. 1 [X.]). [X.] war nunmehr der Zwangsverwalter, an den die Mieter nach dessen Anzeige der Zwangsverwaltung allein schuldbefreiend leisten konnten.

bb) Grundsätzlich erstreckt sich der [X.] zwar nicht auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2005 – [X.], Rpfleger 2005, 323; [X.] in: [X.], [X.], 6. Aufl., § 148 Rn. 11), wie es hier vorgelegen hat: Nach den [X.] hat nicht die [X.] als Bestellerin der Grundschulden an die Mieter vermietet, sondern die [X.], welche ihrerseits die Grundstücke vom Mitangeklagten [X.]gemietet hatte.

Eine Erstreckung auf die Untervermietung findet aber ausnahmsweise statt, [X.]n die Mietforderungen nur formell dem Hauptmieter zugeordnet sind, wirtschaftlich jedoch dem Eigentümer zustehen. Dies ist der Fall, [X.]n der Eigentümer die Erträge auf den [X.] verlagert, um sie seinen eigenen Gläubigern als Haftungsmasse zu entziehen. Dann ist der Hauptmietvertrag gemäß § 138 [X.] als sittenwidrig anzusehen und die Mietforderungen fallen in den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2005 – [X.], aaO; [X.], Urteil vom 26. Mai 2011 – 13 U 23/11; [X.], Urteil vom8. März 2012 – 2 U 102/11).

Nach diesen Grundsätzen ist hier die den (Unter-)Mietverhältnissen mit den Mietern zugrundeliegende (Haupt-)Mietvertragskonstruktion – die Ketten-Generalmietverträge zwischen der [X.] und dem Mitangeklagten [X.] sowie zwischen diesem und der [X.] – als unwirksam anzusehen. Nach den Feststellungen des [X.]s hatten beide Generalmietverträge einzig den Zweck, den Gläubigern der [X.] zu entziehen. Sowohl [X.]als auch dessen Mieter, die [X.], hatten Kenntnis über diesen Umstand, sodass kollusives Verhalten anzunehmen ist. Eine Gegenleistung sollte [X.]für die [X.] nie erbringen. Zivilrechtlich war damit der Zwangsverwalter und nicht die [X.] berechtigt, die Forderungen von den geschädigten Mietern einzuziehen. Von all diesen tatsächlichen Hintergründen, die zur alleinigen Forderungsberechtigung des [X.] führten, wussten die insoweit ahnungslosen Mieter nichts.

cc) Die in der Anklage geschilderte Einwirkung auf die Mieter, weiter an die [X.] zu zahlen, weil nur an diese schuldbefreiend geleistet werden könne, würde auch eine Täuschung über Tatsachen darstellen.

Zwar ist die Geltendmachung eines Anspruchs zunächst nur eine Sollensaussage und damit ein Werturteil (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/Paeffgen, StGB, [X.]., § 263 Rn. 89). Über die Äußerung einer Rechtsauffassung geht die Erklärung aber hinaus, [X.]n sie zugleich einen greifbaren, dem Beweis zugänglichen „Tatsachenkern“ enthält. Dies ist der Fall, [X.]n mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2017 – 2 StR 573/15, [X.], 215). Inwieweit eine Rechtsbehauptung zugleich einen Tatsachenkern enthält, bestimmt sich nach der Eigenart der jeweiligen Rechtsbeziehung. Maßgeblich ist hierfür, wie nach der Verkehrsanschauung eine entsprechende Erklärung zu verstehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2014 – 5 [X.], [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 38; Beschlüsse vom8. November 2000 – 5 [X.], [X.]St 46, 196, 198, und vom 6. September 2001 – 5 [X.], [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 22). Eine Tatsachenbehauptung liegt immer dann vor, [X.]n der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach von tatsächlichen Umständen abhängt, deren Vorliegen dem [X.] jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist, deren Kenntnis jedoch zur Verhinderung einer Vermögensgefährdung des Empfängers gerade erforderlich ist ([X.], Beschluss vom 6. September 2001 – 5 [X.], aaO).

Für die Mieter war nicht erkennbar, dass der Angeklagte gemeinsam mit [X.]     der [X.] die Forderungen zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung entzogen hatte. Dies begründete die Sittenwidrigkeit der beiden Generalmietverträge und damit die Forderungsberechtigung des [X.] für den Mietzins aus den [X.]. Damit erwies sich die Kenntnis der Geschädigten über das kollusive Verhalten zwischen ihrem Vertragspartner und dessen Vermieter für die eigene Bewertung als unabdingbar, an [X.] die Miete zu zahlen war. Eine Tatsachenbehauptung lag somit vor.

dd) Den Mietern wäre jedenfalls für ihre Zahlungen ab November/Dezember 2005, also nach der Aufforderung des [X.], an ihn zu zahlen, ein Schaden entstanden. Denn schuldbefreiend konnten sie ab diesem [X.]punkt nur noch an den Zwangsverwalter leisten, wie auch ihre spätere Inanspruchnahme durch ihn belegt. Die Absicht rechtswidriger stoffgleicher Bereicherung an den der [X.] nicht zustehenden Mieteinnahmen läge in diesem Fall ohne Weiteres vor.

ee) Aufgrund seines rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkts hat sich das [X.] bislang nicht mit der Frage befasst, ob sich der Angeklagte – wie von der Anklage vorgeworfen – zwischen Februar 2005 und Februar 2007 aktiv an der Täuschung der Mieter über eine fortbestehende Forderungsberechtigung der [X.] hinsichtlich der Mietzahlungen beteiligt hat. Dies wird nachzuholen sein.

c) Das [X.] hat zudem hinsichtlich des Komplexes der angeklagten Betrugstaten auch insofern seiner Kognitionspflicht nicht hinreichend genügt, als es den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Tatbegehung durch Unterlassen (§ 13 StGB) geprüft hat.

In Betracht kommt insoweit die Verletzung einer Offenbarungs- und Aufklärungspflicht des Angeklagten gegenüber den Mietern hinsichtlich der von ihm (mit-)geschaffenen sittenwidrigen [X.]skonstruktion und deren Auswirkung, jedenfalls nach Beschlagnahme der Grundstücke Anfang November 2005 die [X.] der [X.] entfallen zu lassen. Insofern legen die Feststellungen unter dem Aspekt der Herbeiführung einer Gefahrenlage eine Garantenstellung des Angeklagten nahe. Indem er eine eigene Aufklärung der Mieter über die tatsächliche Berechtigung des [X.] zur Einforderung der Mietzahlungen unterließ, könnte er mit seiner Ausnutzung ihrer Fehlvorstellung über den Anspruchsberechtigten hinsichtlich des ihm weiterhin zugutekommenden [X.] eine strafrechtliche Garantenpflicht verletzt und hierdurch auch eine Schädigung der doppelt in Anspruch genommenen Mieter mitverursacht haben.

aa) Auch eine [X.] durch Unterlassen ist von der Anklage vom 24. September 2013 umfasst, die mit dem Eröffnungsbeschluss der [X.] unverändert zugelassen worden ist.

Tat im Sinne von § 264 StPO ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Die Tat als [X.] ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das [X.] umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 13. Februar 2019 – 4 [X.]/18,NStZ 2019, 428, und vom 8. Januar 2020 – 5 StR 366/19, NZ[X.]St 2020, 195, 198 f., jeweils mwN). Derselbe geschichtliche Vorgang kann dabei sowohl [X.] wie auch Unterlassen umfassen (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 1984– 1 StR 116/84, [X.], 469, 470). Gemessen hieran wäre auch eine Verurteilung in den Fällen 5 bis 20 unter dem Gesichtspunkt eines Betrugs durch Unterlassen Gegenstand der zugelassenen Anklage.

Zwar stellt die Anklageschrift zur Begründung einer Betrugsstrafbarkeit auf die zwischen Januar 2005 und Februar 2007 von dem [X.]    in Absprache mit dem Angeklagten gegenüber den Mietern abgegebenen Erklärungen ab. Darin ist jedoch – in Verkennung der Rechtswirksamkeit der von der [X.] mit den Mietern geschlossenen (Unter-)Mietverträge – nur eine nicht abschließende Konkretisierung der dem Angeklagten und den beiden Mitangeschuldigten vorgeworfenen Handlungen vorgenommen worden, mit denen sie die Mieter zur Zahlung des [X.] an die [X.] „gebracht“ haben. Angesichts des Tatzeitraums bis Februar 2007 und der Erwähnung der Einsetzung des [X.] mit der erneuten Zahlungsinanspruchnahme der Mieter wäre – neben [X.] nach der Anordnung der Zwangsverwaltung Anfang November 2005 – auch eine in Betracht zu ziehende Offenbarungspflichtverletzung des Angeklagten mit dem in der Anklage geschilderten Vorgehen untrennbar zu einem einheitlichen Lebensvorgang verknüpft.

bb) Eine Aufklärungspflicht des Angeklagten könnte hier aufgrund seines vorangegangenen gefährdenden Tuns ([X.]) durch die der Tat im Fall 1 zugrundeliegenden [X.]skonstruktion entstanden sein.

Ein pflichtwidriges [X.] führt allerdings nur dann zu einer Garantenstellung aus [X.], [X.]n dadurch die naheliegende Gefahr des Eintritts eines konkreten tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht worden ist. Der durch das [X.] herbeigeführte Zustand muss so beschaffen sein, dass es zum Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs kommt oder ein bereits eingetretener Schaden vertieft wird (vgl. [X.], Beschluss vom 8. März 2017 – 1 [X.], [X.]St 62, 72, 80 f. mwN mit [X.]. [X.] in [X.] 2017, 544). Die Verantwortung des [X.] für die Aufklärung rührt aus der Veranlassung des vermögensrelevanten Irrtums her. Wegen dieser Verantwortung für die Entstehung des Irrtums darf der [X.] auf eine nachträgliche Richtigstellung seitens des zunächst objektiv Täuschenden vertrauen. Der Getäuschte soll durch die nachträgliche Aufklärung über die Unrichtigkeit der für seine Vermögensdisposition bedeutsamen Information in die Lage versetzt werden, nunmehr auf informierter Grundlage über die weitere Ver[X.]dung seines Vermögens entscheiden zu können (vgl. [X.], Beschluss vom 8. März 2017 – 1 [X.], aaO, S. 82).

Bereits das bei Neugestaltung der Mietverhältnisse im [X.] 2004 erfolgte Verschweigen des Hintergrunds der [X.]skonstruktion, durch die Mietforderungen der [X.] zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung auf die [X.] „übertragen“ wurden, barg vorliegend die Gefahr einer späteren Schädigung der Mieter durch deren doppelte Inanspruchnahme durch einen Zwangsverwalter in sich. Diese Gefahr, die der auch vom Angeklagten zur Gläubigerbenachteiligung gestalteten vertraglichen Konstruktion bei Unkenntnis der Mieter von der vorherigen Sicherungsabtretung der [X.] innewohnte, realisierte sich mit der im November 2005 erfolgten Beschlagnahme der [X.] und Anzeige der Zwangsverwaltung gegenüber den Mietern. Deren Fehlvorstellung über eine aus der Neuvermietung resultierende (fortbestehende) Forderungsberechtigung der [X.] wurde auch durch die wiederholten Aufforderungen des [X.], nunmehr die Mieten an ihn zu zahlen, nicht beseitigt. Nach den bisherigen Feststellungen ist nichts dafür ersichtlich, dass dem an den andauernden Mieteinnahmen profitierenden Angeklagten eine Aufklärung der Mieter tatsächlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.

3. Soweit das [X.] mithin hinsichtlich einer Betrugsstrafbarkeit seiner Kognitionspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, kann der [X.] nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht noch ergänzende Feststellungen wird treffen können. Die Sache bedarf daher hinsichtlich der angeklagten Betrugstaten in den Fällen 5 bis 20 neuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisherigen Feststellungen sind durch den (vorstehend unter [X.]) aufgezeigten [X.] nicht betroffen; sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

IV.

Die Verfahrensrügen sind demgegenüber sämtlich unbehelflich.

1. Soweit betreffend die Beteiligung des Angeklagten an der [X.] eine [X.] (§ 261 StPO) erhoben worden ist, beruht das Urteil jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Verfahrens-fehler. Denn auf seine Beteiligung an dieser Gesellschaft kommt es nach der Würdigung des [X.]s angesichts der Mietzahlungen an die [X.] und der wirtschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an ihr nicht an.

2. Mit der sich gegen die Feststellung der Überschuldung der [X.] richtenden [X.] wird kein konkretes gerichtliches Handeln gerügt, das einen Verfahrensmangel begründen könnte. Sie [X.]det sich in der Sache gegen eine lückenhafte Beweiswürdigung, die auf die Sachrüge hin geprüft wird. Eine Verletzung von § 261 StPO kommt zwar in Betracht, [X.]n das Tatgericht den Inhalt einer Urkunde, die durch Verlesung zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist, bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat, obwohl deren Bedeutsamkeit auf der Hand lag (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2010 – 4 [X.], insoweit nicht abgedruckt in [X.], 465). Dies war bei den mit der Rüge aufgelisteten Urkunden indes nicht der Fall.

3. Die Beweisantragsrüge zum Thema werthaltiger Bauleistungen an Grundstücken der [X.] entspricht nicht den Vortragsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. [X.]rd ein Beschluss dargestellt, der auf eine Aktenstelle verweist, muss diese weitere Aktenstelle ebenfalls mitgeteilt werden, soweit sie – wie hier – für die Beurteilung der Rüge erforderlich ist ([X.], Urteil vom 27. November 2008 – 5 [X.], [X.], 153; Beschluss vom 13. August 1996 – 5 StR 248/96). Hier bezieht sich der Ablehnungsbeschluss auf ein Schreiben der [X.] als Anlage zum Protokoll vom 29. Oktober 2018, das der Beschwerdeführer nicht vorgelegt hat. Aus diesem Grund erweist sich auch die entsprechende Aufklärungsrüge als unzulässig.

4. Auch die [X.] betreffend die fehlende Würdigung der verlesenen Jahresabschlüsse der [X.] für die Jahre 2002 und 2003 versagt. Die Bedeutsamkeit der verlesenen Jahresabschlüsse drängt sich insbesondere für die Frage einer den eingeräumten [X.] zugrundeliegenden Forderung der [X.] nicht auf. Denn nach den Urteilsfeststellungen wurden die [X.] zur Sicherung einer Forderung wegen werterhöhender Leistungen an Grundstücken der [X.] bestellt. In den verlesenen Jahresabschlüssen werden hingegen Verbindlichkeiten gegenüber der [X.] aus Darlehen dargestellt.

Soweit der Beschwerdeführer auf eine nicht erschöpfende Würdigung des Gutachtens des Zeugen   H.    und der schriftlichen Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten [X.]verweist, hängt eine Erörterungsbedürftigkeit maßgeblich von den Aussagen dieser Personen in der Hauptverhandlung ab, deren Inhalt wegen des Verbots der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme nicht feststellbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. März 2017– 4 StR 406/16, [X.], 185; vom 3. Juli 2019 – 4 [X.], NStZ-RR 2019, 286).

5. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zu aufrechenbaren Gegenforderungen des Mitangeklagten [X.]gegenüber der [X.] erweist sich schon als unzulässig, da kein bestimmtes Beweismittel benannt wird. Zudem ist sie unbegründet. Denn das [X.] hat ihn zu aufrechenbaren Forderungen gegenüber der [X.] befragt, ohne dass er hierzu Angaben machen konnte ([X.]). Dann lässt sich aber nicht ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung feststellen, dass der Angeklagte [X.]nicht eigens zu Ansprüchen aus Abtretung befragt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 1999 – 1 [X.], [X.], 156).

6. Auch der [X.] betreffend eine unterbliebene Einführung von Beweismitteln über die Schadenshöhe für die Bestellung der Nießbrauchsrechte und der [X.] steht das Rekonstruktionsverbot entgegen. Außerdem lassen entgegen dem [X.] die Urteilsgründe ersehen, auf welcher Grundlage die Schadensberechnung bei den Bestellungen der [X.] erfolgt ist. Das [X.] orientiert sich an dem in „der Urkunde ersichtlichen Forderungsbetrag“ ([X.]). Es handelt sich hierbei um die Bestellungsurkunde über die [X.] ([X.]), deren Einführung im Selbstleseverfahren der Beschwerdeführer selbst vorgetragen hat.

7. Mit der [X.], die ein Unterbleiben von Feststellungen zu der Frage bemängelt, inwieweit die Vermögensgegenstände bei den Taten 1 bis 3 zur Insolvenzmasse gehört hätten, wird erneut kein konkreter Verfahrensfehler beanstandet, sondern vermeintlich lückenhafte Feststellungen und damit ein Aspekt der Sachrüge.

8. Die [X.], mit der eine nicht erschöpfende Würdigung des Inhalts der Abtretungserklärung gegenüber der [X.] geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil in der Abtretung ergänzend auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird, die aber nicht vorgelegt werden.

[X.]     

      

Berger     

      

[X.]

      

Köhler     

      

Resch     

      

Meta

5 StR 435/19

10.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 15. April 2020, Az: 5 StR 435/19, Beschluss

§ 78a S 1 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 283 Abs 6 StGB, § 264 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2020, Az. 5 StR 435/19 (REWIS RS 2020, 1428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1428


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 435/19

Bundesgerichtshof, 5 StR 435/19, 10.06.2020.

Bundesgerichtshof, 5 StR 435/19, 15.04.2020.


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