Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. IV ZB 28/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1681

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[X.] [X.]/07vom 1. Oktober 2008 in dem Verfahren - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 1. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zi-vilsenats des [X.] vom 6. De-zember 2007 wird auf Kosten des Antragstellers verwor-fen. [X.]: 6.448 •

Gründe: [X.] Der Antragsteller begehrt die teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs des [X.] der [X.] und der Länder ([X.]). 1 Der 1930 geborene Antragsteller war bei der [X.], der [X.], vom 8. April 1953 bis zum 31. Dezember 1989 pflichtversi-chert. Er bezieht seit 1. Juli 1990 neben einer Rente aus der gesetzli-chen Rentenversicherung von der [X.] eine Versorgungsrente. Diese wurde in der Folgezeit laufend angepasst, nach der Reform des Zusatz-versorgungssystems ab dem Jahre 2002 gemäß § 75 Abs. 2 der Satzung 2 - 3 -

der Antragsgegnerin ([X.]S) als Besitzstandsrente weitergezahlt und vom 1. Juli 2002 an jeweils zum 1. Juli eines Jahres gemäß § 39 [X.]S um 1 vom Hundert erhöht.
Gegen die [X.] vom 23. März 2001 sowie weitere Mitteilungen zur Rentenhöhe in den folgenden Jahren erhob der [X.] Klage zum Schiedsgericht der [X.]. Er beanstandete die Be-rechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts in einigen Punkten und er-strebte die Feststellung, dass der Anteil der gesetzlichen Rente, der auf seine Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes im [X.]raum vom 1. Oktober 1945 bis 31. März 1953 entfällt, ab dem 1. Juli 2000 nicht auf die Gesamtversorgung anzurechnen sei (ab 1. Juli 2000 368,31 [X.], ab 1. Juli 2001 375,36 [X.] monatlich). 3 Die Klage und die Berufung des Antragstellers hatten im Schieds-gerichtsverfahren keinen Erfolg. 4 Beim [X.] hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch des [X.] der [X.] vom 2. April 2007 teil-weise aufzuheben, soweit über die Berücksichtigung der Vordienstzeiten entschieden wurde. Die Entscheidung des [X.] verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Aus der [X.] des [X.] vom 22. März 2000 ([X.], 835 = NJW 2000, 3341) ergebe sich, dass Vordienstzeiten spätestens seit der Umstellung der Zusatzversorgung von dem an der Beamtenversorgung ausgerichteten Gesamtversor-gungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht mehr anzurechnen [X.]. Er sei deshalb so zu behandeln, als habe er nur im öffentlichen Dienst gearbeitet. Deshalb verstoße die weitere Anrechnung der auf die 5 - 4 -

Vordienstzeiten entfallenden Rente gegen [X.]. 3 Abs. 1, 14 GG. Dieser Eingriff sei besonders schwerwiegend, weil er - der Antragsteller - nach der bei Rentenbeginn maßgeblichen Fassung der Satzung den [X.] bereits nach 420 Umlagemonaten erreicht hatte und damit schon die weiteren 27 Umlagemonate und erst recht die Vordienstzeiten zu keiner Erhöhung der Gesamtversorgung geführt ha-ben und auch in Zukunft nicht führen werden. Wegen fehlender Relevanz der Vordienstzeiten für die Höhe des [X.] dürfe der darauf entfallende Teil der gesetzlichen Rente zu keiner Minderung der Versor-gungsrente führen.
Das [X.] hat den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der [X.] mit der Rechtsbeschwerde. 6 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Vorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind (1.) und sie im Übrigen nicht den Streitgegenstand des [X.] betrifft (2.). 7 1. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde weiterhin geltend, die Anrechnung des auf die Vordienstzeiten entfallenden Teils der ge-setzlichen Rente komme einer Enteignung gleich und benachteilige ihn gegenüber Versicherten, die ebenfalls 420 Umlagemonate erreicht, zuvor aber nicht durch eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Gesamtversorgung anzurechnende Rentenansprüche erworben ha-ben. 8 - 5 -

9 Diese vom Antragsteller gerügte Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die mit der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes bezweckte beamtenähnliche Gesamtversorgung hat die höchstrichterliche Recht-sprechung schon seit langem als verfassungsgemäß gebilligt (Senatsur-teile vom 29. September 1993 - [X.] - [X.], 1505 und vom 16. Oktober 1985 - [X.] - [X.], 142, jeweils m.w.N.; [X.], 1520). Die beiden Senatsurteile betreffen ebenfalls Fälle, in denen sich die Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Höhe des [X.] ausgewirkt hatte, weil sie als Nebentätigkeit während bei der [X.] pflichtversi-cherter Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt wurde. Die gesetzlichen Renten bleiben unangetastet. Die versprochene Zusatzversorgung [X.] von vornherein nur die Versorgungslücken, die die gesetzliche Rente offen lässt. Das [X.] hat in seiner [X.] (aaO) die Anrechnung der vollen [X.] als solche ebenfalls nicht beanstandet, sondern nur die [X.] bloß hälftige Anrechnung der Vordienstzeiten auf die [X.]. Zur beamtenähnlichen Soldatenversorgung hat das [X.] (NVwZ 1982, 553 f.) ausdrücklich ent-schieden, dass die Anrechnung gesetzlicher Renten auch dann mit [X.]. 3 Abs. 1, 14 GG vereinbar ist, wenn der Höchstsatz des [X.] schon allein aufgrund der Dienstzeit als Berufssoldat erreicht ist und dies selbst dann gilt, wenn eine über das Ende der [X.] hinausgehende ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht zu einer Erhöhung der Höchstgrenze der Gesamtversorgung führt. Mit der von der Be-schwerde angesprochenen Halbanrechnungsproblematik, den [X.] und der Zulässigkeit der Umstellung des Versorgungssystems - 6 -

hat dies nichts zu tun (vgl. zur Systemumstellung [X.], 127 und [X.], Beschluss vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - [X.], 374). Eine rechtlich erhebliche Benachteiligung gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der neuen Satzung berechnen wird, ist ersichtlich nicht gegeben (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - [X.] - VersR 2004, 183 unter 2 e).
2. Die Beschwerde macht weiter geltend, die Umstellung der Dy-namisierung der Versorgungsrente vom Maßstab des § 56 [X.]S a.F. auf die jährliche Erhöhung um 1% nach §§ 75 Abs. 2, 39 [X.]S verstoße ge-gen [X.]. 3 Abs. 1, 14 GG und Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Insoweit ist die Beschwerde deshalb unzulässig, weil ein Anspruch des Antragstellers auf Anpassung der [X.] nach § 56 [X.]S a.F. auch für die [X.] ab dem 1. Juli 2000 nicht Gegenstand des [X.] und damit auch nicht des Aufhebungsverfahrens war. Ob der [X.] des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.], 204, 206; zur vergleichbaren früheren Regelung [X.], Urteil vom 31. Mai 1972 - [X.] - NJW 1972, 2180 unter II). Das ist [X.] - 7 -

doch nur im Umfang der Entscheidung des Schiedsgerichts zulässig. Ein Anspruch, der nicht Gegenstand des [X.] war, kann nicht Gegenstand eines Aufhebungsantrags sein.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 12 Sch 1/07 -

Meta

IV ZB 28/07

01.10.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. IV ZB 28/07 (REWIS RS 2008, 1681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1681

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