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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 1. März 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 9 Abs. 1 Cl; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Cl; ZPO § 1034 Abs. 2 Eine formularmäßig ausbedungene unangemessene Eins[X.]hränkung des [X.] führt ni[X.]ht zur [X.] der S[X.]hiedsvereinbarung. Der bena[X.]hteiligten [X.] steht der Antrag gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Gebote, um dur[X.]h die Ent-s[X.]heidung des staatli[X.]hen Geri[X.]hts eine ausgewogene Zusammenset-zung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts zu errei[X.]hen. [X.], Urteil vom 1. März 2007 - [X.]/06 -LG [X.] [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 1. März 2007 dur[X.]h [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 28. April 2006 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsre[X.]htszuges zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand Aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 29. Februar 2000 veräußerte die Beklagte an die Kläger ein Grundstü[X.]k und erri[X.]htete hierauf ein Einfamilienhaus. Der Vertrag bestimmte in dem Abs[X.]hnitt "S[X.]hiedsvertrag" un-ter anderem Folgendes: 1 "§ 1 Über alle Streitigkeiten aus dem Bauträgervertrag gemäß [X.] zwis[X.]hen den [X.]en soll, soweit gesetzli[X.]h zulässig, unter Auss[X.]hluss des ordentli[X.]hen Re[X.]htsweges ein S[X.]hiedsge-ri[X.]ht ents[X.]heiden, dessen Ents[X.]heidung endgültig und verbindli[X.]h ist. - 3 - § 2 Das S[X.]hiedsgeri[X.]ht besteht aus einem S[X.]hiedsri[X.]hter. S[X.]hiedsri[X.]hter ist Herr – R., [X.] am [X.] – Sollte dieser S[X.]hiedsri[X.]hter aus tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Gründen ni[X.]ht bereit oder in der Lage sein, das S[X.]hiedsamt zu übernehmen, so benennt der Präsident des [X.] auf Antrag einer der [X.]en den S[X.]hiedsri[X.]hter. Dieser muss in jedem Fall die Fähigkeit zum Ri[X.]hteramt haben. Na[X.]h Einleitung des [X.] hat eine [X.], die [X.] gegen die Person des S[X.]hiedsri[X.]hters hat, diese [X.] von der Kenntnis der Einleitung des [X.]verfahrens der anderen [X.] und dem S[X.]hiedsri[X.]hter mitzu-teilen. Anderenfalls sind na[X.]h Eröffnung des S[X.]hiedsverfahrens Einwendungen gegen die Person des S[X.]hiedsri[X.]hters ausge-s[X.]hlossen. § 3 Das S[X.]hiedsgeri[X.]ht bestimmt das Verfahren na[X.]h den eins[X.]hlägi-gen Vors[X.]hriften der Zivilprozessordnung na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen –" Die Kläger fordern von der [X.] einen Vors[X.]huss für Aufwendun-gen, die zur Beseitigung von Baumängeln notwendig sein sollen. Mit der Klage ma[X.]hen sie einen Anspru[X.]h auf Zahlung von 2.262 • nebst Zinsen geltend. 2 Die Beklagte hat die Einrede der S[X.]hiedsvereinbarung erhoben. 3 Amtsgeri[X.]ht und Berufungsgeri[X.]ht haben die Klage als unzulässig abge-wiesen. Mit der von dem Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren [X.] weiter. 4 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 5 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, die Klage sei aufgrund wirksamer S[X.]hiedsvereinbarung unzulässig. Die in dem notariell beurkundeten [X.] ges[X.]hlossene S[X.]hiedsvereinbarung sei [X.] und enthalte den gesetzli[X.]h notwendigen Inhalt. 6 Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mehrfa[X.]h glei[X.]h lautende S[X.]hiedsvereinbarungen der hier fragli[X.]hen Art verwendet habe und in ges[X.]häft-li[X.]hen Beziehungen zu dem [X.] gestanden habe. Sofern die Verwen-dung Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen anzunehmen sei, sei jedenfalls ein Verstoß gegen das [X.] ni[X.]ht festzustellen. Die gemäß § 2 [X.] er-forderli[X.]he Einbeziehung der S[X.]hiedsvereinbarung sei erfolgt. 7 Ob die in den §§ 2 bis 5 des [X.] getroffenen Bestimmun-gen für das s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]he Verfahren na[X.]h dem [X.] wirksam [X.], könne offen bleiben. Die eventuelle Teilni[X.]htigkeit einzelner Bestimmungen führe ni[X.]ht zur Gesamtunwirksamkeit des (s[X.]hieds-)vertragli[X.]hen Regelwerks. 8 I[X.] Das Berufungsurteil hält der re[X.]htli[X.]hen Prüfung stand. 9 - 5 - Das Berufungsgeri[X.]ht hat die von der [X.] erhobene [X.] (§ 1032 Abs. 1 ZPO) zu Re[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet. Zwis[X.]hen den [X.]en ist mit den Regelungen in Abs[X.]hnitt "I[X.] S[X.]hiedsvertrag" des am 29. Februar 2000 ges[X.]hlossenen Vertrages eine wirksame S[X.]hiedsvereinba-rung zustande gekommen. 10 1. Die in dem [X.] getroffene S[X.]hiedsvereinba-rung erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrau[X.]hers, hier der Kläger, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die von § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO vorges[X.]hriebene s[X.]hriftli[X.]he Form ist hier dur[X.]h die notarielle Beurkun-dung ersetzt worden (vgl. § 126 Abs. 4 BGB); wegen der notariellen Beurkun-dung war es ferner ni[X.]ht vonnöten, die S[X.]hiedsvereinbarung in einer besonde-ren Urkunde niederzulegen (vgl. § 1031 Abs. 5 Satz 3 [X.]. 1 Alt. 1 und [X.]. 2 ZPO; s. au[X.]h Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des S[X.]hiedsverfahrensre[X.]hts
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 31.10.2005 - 16 C 170/05 - LG [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]
Meta
01.03.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. III ZR 164/06 (REWIS RS 2007, 4991)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4991
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