Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. I ZB 52/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10495

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418BIZB52.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/17
vom

19. April 2018

in dem Verfahren zur Entscheidung
über die Zuständigkeit
eines Schiedsgerichts

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 546, § 1029 Abs. 1, § 1040 Abs. 3 Satz 2
a)
Die Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schieds-vereinbarung eines Sportverbands durch das [X.] ist nicht [X.] beschränkt, ob das [X.] gegen Auslegungsregeln, Denk-gesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
b)
Unterwerfen sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung der [X.], so umfasst diese Unterwerfung regelmäßig [X.] späteren Änderungen der Verfahrensordnung, durch die der Kreis der zur [X.] berechtigten Personen erweitert wird.
[X.], Beschluss vom 19. April 2018 -
I [X.]/17 -
OLG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
April 2018 durch [X.] Dr. Koch, Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 12.
Mai 2017 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das schiedsgerichtliche Verfahren Natio-nale Anti Doping Agentur [X.] gegen P.

Ö.

und
[X.]r Ringer-Bund e.V. vor dem [X.], [X.] ([X.]), Beethovenstraße
5-10, 50674 [X.], [X.].
[X.]-SV-SP-13/16, unzu-lässig ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert: 20.000

Gründe:
[X.] Der Antragsteller ist Ringer. Er ist mehrfacher [X.] in dieser Disziplin, hat an internationalen Wettbewerben teilgenommen und ringt in der [X.]. Die Antragsgegnerin ist die für [X.] zuständige Natio-nale Anti Doping Agentur ([X.]).
1
-
3
-
Der Antragsteller und der [X.] ([X.]) schlossen am 10.
Januar 2015 eine Schiedsvereinbarung ab, die im Wesentlichen folgen-den Wortlaut hat:
Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der [X.]-Anti-Doping-Ordnung ([X.]-Code 2015) stehen und die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim-mungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der [X.] ([X.], [X.]-SportSchO) un-ter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.

s-instanz).

Das anwendbare Recht sind die [X.]-Bestimmungen sowie ersatzweise/analog die allgemeinen Rechtsgrundsätze des staatlichen Rechts (Zivilprozessord-nung/Strafprozessordnung).
Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, gegen die [X.] verstoßen zu haben, indem er unter anderem am 16.
Februar 2016 eine unerlaubte Infusion erhalten habe. Das [X.] hat mit Be-schluss vom 30.
Mai 2016 festgestellt, dass eine am 26.
Februar 2016 beim Antragsteller durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, weil
kein Anfangsverdacht einer strafbaren Anwendung verbotener Dopingmittel gemäß §
2 Abs.
2 Nr.
1, §
4 Abs.
1 Nr.
1 Anti-DopG bestanden habe.
Der [X.] hat im Verbandsverfahren festgestellt, dass
ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Ordnung des [X.] ([X.]-ADO) nicht nachgewiesen werden könne. Der Antragsteller wurde freigesprochen und seine vorläufige Suspendie-rung aufgehoben. Die Antragsgegnerin
hat gegen diesen Beschluss
Berufung zum [X.] bei der [X.] eingelegt. Sie hat beantragt, den Beschluss der [X.] des [X.] aufzuheben und den [X.] mit einer Sperre zu sanktionieren. Mit der
Klageerwiderung hat der Antragsteller die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Durch
Zwischenent-scheidung vom 28.
Februar 2017 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass die [X.] zulässig und das Sportschiedsgericht zuständig sei.
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4
-
Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin
sei
weder Partei der Schiedsvereinbarung vom 10.
Januar 2015 noch in diese einbezogen [X.]. Er beantragt festzustellen,
dass das schiedsgerichtliche Verfahren Nationale Anti
Doping
Agentur [X.] gegen P.

Ö.

und [X.]r Ringer-
Bund e.V. vor dem [X.] bei der [X.] unzulässig
ist.
Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
I[X.] Das [X.] hat angenommen, das [X.] Sport-schiedsgericht ([X.]) habe seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
Zwar sei die Antragsgegnerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung und es werde ihr auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Die Einbe-ziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung
ergebe sich aber aus dem Verweis auf die [X.]-Anti-Doping-Ordnung ([X.]-Code 2015) und die Sportschiedsgerichtsordnung der [X.] ([X.]-SportSchO). Nach §
57.1 [X.]-SportSchO in der zum Zeitpunkt der Anrufung des [X.]-Schiedsgerichts durch die Antragsgegnerin geltenden, ab 1.
April 2016 gültigen Fassung ([X.]-SportSchO 2016) könne die Antragsgegnerin auch dann das in der [X.] vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei. Die Schiedsvereinbarung nehme Bezug auf die [X.]-SportSchO, die in §
1.2 bestimme, dass die jeweils bei Beginn des [X.]s gültige [X.]-SportSchO Anwendung finde. Zudem nehme die Schieds-vereinbarung Bezug auf die [X.]-ADO 2015, nach deren Art.
13.2.3.2 Buchst.
d die Antragsgegnerin berechtigt sei, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des [X.] erster Instanz des [X.] aufgrund der [X.]-ADO 5
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5
-
einzulegen. Die Bezugnahme der Schiedsvereinbarung auf die [X.]-SportSchO und die [X.]-Bestimmungen mit den darin begründeten Klagebefugnissen der Antragsgegnerin stelle einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von §
328 BGB dar. Es werde nicht zu Lasten der Antragsgegnerin eine Gerichtspflichtigkeit begründet, sondern ihr werde das Recht eingeräumt, ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten. Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller Verbraucher im Sinne von §
13 BGB sei, denn die Schiedsvereinbarung erfülle die Formvorschriften des §
1031 Abs.
5 ZPO.
II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO) und auch sonst zulässig.
Sie erweist sich als begrün-det, weil das [X.] zu Unrecht die Antragsgegnerin als klagebefugt in dem beim [X.] gegen den Antragsteller eingeleite-ten Schiedsverfahren angesehen hat.
1. Das
[X.] hat zutreffend ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung und ihr werde auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in ei-nem Schiedsverfahren zu sein. Entgegen der Ansicht des [X.]s ergibt sich die Einbeziehung der Antragsgegnerin auch nicht aus dem Verweis der Schiedsvereinbarung auf die [X.]-ADO und die [X.]-SportSchO.
a) Das [X.] hat die Schiedsvereinbarung ausgelegt. Ent-sprechend den vom [X.] für die Auslegung
Allgemeiner
Ge-schäftsbedingungen entwickelten Grundsätzen ist die
Überprüfung dieser Aus-legung durch den Senat nicht darauf beschränkt, ob das [X.] ge-gen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
Die Schiedsvereinbarung ist ein Formular des [X.], in dem lediglich der Name des Athleten, sein Geburtsdatum,
Ort und Datum der Unterzeichnung sowie die Unterschriften des Athleten und eines Verbandsvertreters zu ergän-9
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zen sind. Es steht außer Frage, dass der [X.] als Bundesverband dieses For-mular einer Schiedsvereinbarung regelmäßig bundesweit verwendet hat. Zwar ist eine Schiedsvereinbarung keine Rechtsnorm, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des [X.], an die der Gesetzgeber bei der Neu-fassung des §
545 Abs.
1 ZPO angeknüpft hat (vgl. Regierungsentwurf zur [X.] in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit, BT-Drucks.
16/9733, S.
302), dass [X.] wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom [X.] frei auszulegen sind, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einheitli-cher Handhabung besteht ([X.], Urteil vom 9.
Juni 2010

VIII
ZR
294/09, [X.], 615 Rn.
11 mwN; [X.], Urteil vom 18.
Januar 2017

VIII
ZR
263/15, NJW 2017, 1301 Rn.
21). [X.] kann
dabei, ob es sich bei der Schieds-vereinbarung um vom [X.] gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt oder ob sie als Teil eines sportlichen Regelwerks anzusehen sind, bei dem eine Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingung
ausscheiden
könnte (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 1994

II
ZR
11/94, [X.]Z 128, 93,
101
bis 103
[juris Rn.
17]). Bei der
bundesweit formularmäßig verwendeten Schiedsverein-barung eines Sportverbands besteht jedenfalls nicht weniger als bei [X.] Geschäftsbedingungen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 1983
VIII
ZR
197/82, [X.], 669
[juris Rn.
10],
zu einer Schlichtungsklausel in Musterverträgen für die Übernahme einer Tierarztpraxis).
b) Die Einbeziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergibt sich nicht aus einer Verweisung auf Art.
13.2.3.2 Buchst.
d [X.]-ADO.
Die [X.]-ADO wird in der Schiedsvereinbarung lediglich an einer Stelle in Bezug genommen, und zwar zur Bezeichnung der von der Schiedsvereinba-rung erfassten Streitigkeiten. Danach sollen alle Streitigkeiten, die im Zusam-13
14
-
7
-
menhang mit der [X.]-ADO stehen und einen Verstoß gegen [X.] zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, nach der [X.]-SportSchO entschieden
wer-den. Die damit erfolgte Umschreibung des
gegenständlichen
Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung ist indes zu unterscheiden von ihrem persönlichen Anwendungsbereich, der bestimmt, welche natürlichen oder juristischen Perso-nen an die Schiedsvereinbarung gebunden oder zur Erhebung der [X.] berechtigt sind.
Dieses Verständnis wird durch den Aufbau der den Verweis auf die [X.]-ADO enthaltenden Bestimmungen der Schiedsvereinbarung bestätigt. Die unter anderem durch ihren Zusammenhang mit der [X.]-ADO bestimmten, unter die Schiedsvereinbarung fallenden Streitigkeiten sollen nach der [X.]-SportSchO endgültig entschieden werden. Eine am objektiven Empfängerhorizont ausge-richtete Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass das nach der [X.] maßgebliche Verfahren des [X.]-Schiedsgerichts durch die [X.]-SportSchO bestimmt wird. Es liegt fern anzunehmen, dass sich daneben Vor-gaben für die Klage-
oder Rechtsmittelbefugnis zum [X.]-Schiedsgericht aus der
allein
zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung gebrauchten Verweisung auf die [X.]-ADO ergeben kön-nen. Entgegen der Ansicht des [X.]s nimmt die Schiedsvereinba-rung damit nicht auf Art.
13.2.3.2 Buchst.
d
[X.]-ADO
Bezug.
c) Eine solche Bezugnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schiedsvereinbarung die
"[X.]-Bestimmungen"
als anwendbares Recht auf-führt. Was unter "[X.]-Bestimmungen" verstanden wird, ist in der [X.] nicht definiert und bleibt unklar. Nicht fernliegend erscheint jedoch, dass damit die im ersten Absatz der Schiedsvereinbarung zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs genannten "Anti-Doping-Bestim-mungen" gemeint sind. Dann würde sich eine Bezugnahme auf Art.
2 der [X.]-15
16
-
8
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ADO ergeben, der die durch die [X.]-ADO erfassten Verstöße gegen [X.] auflistet. Unabhängig davon erfolgt die Bezugnahme auf die "[X.]-Bestimmungen" jedenfalls nicht zur Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs oder sonstiger Einzelheiten der Schiedsvereinbarung, sondern um zu bestimmen, welche Rechtsvorschriften die Schiedsrichter ihrer Entscheidung zugrunde zu legen haben. Eine Bezugnahme auf Art.
13.2.3.2 Buchst.
d [X.]-ADO ist dem Hinweis auf die "[X.]-Bestimmungen" damit eben-falls nicht zu entnehmen.
d) Auf die nach der Schiedsvereinbarung zu entscheidenden Streitigkei-ten soll die [X.]-SportSchO Anwendung finden. Eine Klagebefugnis der An-tragsgegnerin ergibt sich daraus
indes
nicht.
aa) Bei Abschluss der Schiedsvereinbarung am 10.
Januar 2015 galt die [X.]-SportSchO in der Fassung vom 1.
Januar 2008. Eine Befugnis der An-tragsgegnerin zur eigenständigen Einleitung eines Schiedsverfahrens
war
da-nach nicht
vorgesehen. Nach §
14.5 [X.]-SportSchO 2008 war der [X.] in Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen [X.] zum Gegenstand haben, Gelegenheit zur Beteiligung zu geben. §
14 [X.]-SportSchO regelte
jedoch ausschließlich und schon gemäß seiner Überschrift nur die Intervention Dritter in bereits von anderer Seite eingeleitete [X.]. Das ergibt sich eindeutig aus Art.
14.1 und 14.5 [X.]-SportSchO 2008 sowie dem
Umstand, dass auch Art.
14.5 [X.]-SportSchO 2008 lediglich eine Beteiligung "in Streitigkeiten" betrifft, also in Fällen, in denen es bereits eine Streitigkeit vor einem Schiedsgericht gibt, die von der Verfahrensordnung [X.] wird.
bb) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien vor dem [X.] der [X.] galt die [X.]-SportSchO in der Fassung vom 1.
April 2016. Diese Fassung bestimmte in §
57 Abs.
1:
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-
9
-
Ist zwischen zwei Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach der [X.]-SportSchO vereinbart, kann die [X.] auch dann das vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist.
Entgegen der Ansicht des [X.]s ist diese Bestimmung nicht wirksam in die
Schiedsvereinbarung des Antragstellers mit dem [X.] ein-bezogen worden.

(1) Vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit eines ständigen Schieds-gerichts und unterwerfen sie sich stillschweigend oder

wie hier
ausdrücklich der Verfahrensordnung dieses Gerichts, so billigen
sie damit zwar grundsätzlich spätere Änderungen der Verfahrensordnung schon bei Abschluss des [X.]. Denn sie rechnen regelmäßig damit, dass die Verfahrensordnung an-gesichts von tatsächlichen Entwicklungen im kaufmännischen oder
hier

sportlichen Verkehr, von Änderungen der Gesetzeslage oder der [X.] überarbeitet und geändert wird
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 1985

III
ZR
180/84, [X.] 1986, 1059, 1060
[juris Rn. 16, 23]).
Bei der [X.] einer Schiedsvereinbarung auf die Verfahrensordnung eines ständigen Schiedsgerichts handelt es sich also regelmäßig um
eine
dynamische Verwei-sung auf die bei Einleitung eines Schiedsverfahrens geltende Schiedsordnung.
Damit stimmt §
1.2 [X.]-SportSchO in den Fassungen von
2008 und 2016 über-ein, wonach auf das Schiedsverfahren die bei seinem Beginn gültige Fassung der [X.]-SportSchO Anwendung findet.

(2) Dies gilt jedoch
nicht, soweit spätere Änderungen der [X.] unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gegen anerkennenswerte Interessen einer der Parteien der Schiedsvereinbarung verstoßen
([X.], [X.] 1986, 1059, 1060
[juris Rn. 23]).
Eine wirksame Unterwerfung bei Un-terzeichnung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf spätere Änderungen der Verfahrensordnung kommt danach nicht in Betracht, wenn durch solche Ände-rungen der Kreis der zur [X.] berechtigten Personen erweitert wird.
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-
10
-
Eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung kann nur auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung Anwendung finden, die ihre Geltung [X.]. Sie setzt die Schiedsvereinbarung voraus. Der Verfahrensordnung ist es daher wesensfremd, den Kreis der möglichen Kläger und Beklagten einer Schiedsvereinbarung festzulegen oder zu verändern. Ist
danach
zwischen der Schiedsvereinbarung und der Verfahrensordnung zu unterscheiden (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
1029 Rn.
11
und
§
1042 Rn.
23),
so
rechnen die [X.] bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung regelmäßig nicht damit, dass sie vor dem Schiedsgericht durch
Kläger in Anspruch genommen werden, die
allein aufgrund späterer Änderungen der Verfahrensordnung klagebefugt geworden
sind. Die Einräumung eines Klagerechts für einen an der Schiedsvereinbarung unbeteiligten Dritten ist damit von der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung stillschweigend erklärten Billigung späterer Änderungen der Verfahrensordnung regelmäßig nicht umfasst.
(3) Dieses Ergebnis ist
zudem
interessengerecht.
Mit den
berechtigten Interessen des Antragstellers
ist es nicht vereinbar,
der Antragsgegnerin nachträglich ein Recht zur Einleitung eines Schiedsverfah-rens vor dem [X.]-Sportschiedsgericht
zu gewähren. Bereits die Einleitung ei-nes
solchen
Schiedsverfahrens
stellt
unabhängig von dessen Ausgang eine erhebliche Belastung für den Antragsteller dar
und kann
sein Ansehen in der Öffentlichkeit, aber auch seine
Möglichkeit zur
weiteren Zusammenarbeit mit oder zur
Gewinnung von Sponsoren empfindlich beeinträchtigen. Demgegen-über
ist die Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Einleitung des Schiedsverfah-rens gemäß §
57.1 [X.]-SportSchO 2016 an keinerlei Voraussetzungen [X.]. Wie der vorliegende Fall zeigt, soll
diese Klagebefugnis
insbesondere
auch noch dann
bestehen, wenn ein staatliches Gericht den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das [X.] verneint und der Athlet im [X.] vor dem
Bundesrechtsausschuss erster Instanz des [X.] 23
24
25
-
11
-
mangels Nachweises eines Verstoßes gegen die [X.]-ADO freigesprochen wurde.
Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, selbständig ein Schiedsverfahren einzuleiten, erhöht das Risiko des Antragstellers, sich einem Schiedsverfahren stellen zu müssen, erheblich.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin kein rechtlich geschütztes [X.] daran, gerade im Wege der hier in Rede stehenden intransparenten [X.] in die [X.] zwischen den Sportverbänden und den Athleten einbezogen zu werden.
(4) Allerdings
muss jedem den fairen Wettbewerb suchenden Sportler daran gelegen sein, dass mutmaßliche Verstöße gegen die [X.] auch auf [X.] nach einheitlichen Maßstäben und unter Gleichbe-handlung der betroffenen Sportler aufgeklärt und sanktioniert werden (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 2016

KZR
6/15, [X.]Z 210, 292 Rn.
49
Pechstein/Inter-national Skating Union). Der
Sportler, der
die Schiedsvereinbarung im Jahr 2015 unter Geltung der [X.]-SportSchO 2008 unterzeichnete,
konnte aber die berechtigte Erwartung haben, dass es für die Ausräumung eines gegen ihn er-hobenen Doping-Vorwurfs
jedenfalls im Rahmen der Sportschiedsgerichtsbar-keit
ausreicht, wenn sowohl ein staatliches Gericht als auch die Disziplinar-kommission des [X.] keinen Anfangsverdacht für unerlaubtes Doping feststel-len.
e) Eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich
ferner
nicht aus §
11 [X.]. Die darin vorgesehene Möglichkeit des Abschlusses von [X.] zwischen Sportverbänden und Athleten insbeson-dere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Dopings erwähnt keine Kla-gebefugnis der Antragsgegnerin.
f) Die Klagebefugnis der Antragsgegnerin
ergibt
sich
schließlich
entge-gen der Ansicht
des [X.]s nicht
aus
einem Vertrag zugunsten 26
27
28
29
-
12
-
Dritter im Sinne von §
328 BGB. Zwar reichte
es zur Begründung eines solchen Rechts der Antragsgegnerin aus, dass es ihr durch Bezugnahme auf die SportSchO
mit Billigung der Parteien der Schiedsvereinbarung eingeräumt [X.] wäre. Wie dargelegt, fehlt es daran jedoch im Streitfall.
2. Diese rechtliche Beurteilung stellt nicht in Frage, dass es durchaus be-rechtigte Gründe geben mag, der Antragsgegnerin
ein eigenes Recht zur Einlei-tung eines Schiedsverfahrens in [X.] vor dem [X.]n Sport-schiedsgericht einzuräumen,
etwa zur Durchsetzung einer einheitlich strengen Verfolgung von [X.] unabhängig von der [X.] der Athleten. Solange dafür keine gesetzliche Regelung besteht, bedarf es dazu aber einer wirksamen Einbeziehung
der Antragsgegnerin
in die mit den Athleten abgeschlossenen [X.]. Daran fehlt es bei [X.] nach dem hier in Rede stehenden Formular, die bis zum 31. März 2016 abgeschlossen worden sind.
3. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob der Antragsteller als Verbrau-cher anzusehen ist, so dass der Annahme einer der Antragsgegnerin einge-räumten Klagebefugnis auch die Formvorschrift des §
1031 Abs.
5 ZPO entge-genstehen würde, und ob es sich bei §
57 Abs.
1 [X.]-SportSchO 2016 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nach § 305c BGB oder anderen Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung einbezogen wurde.
30
31
-
13
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
Koch
[X.]
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanz:
OLG [X.], Entscheidung vom 12.05.2017 -
19 Sch 4/17 -

32

Meta

I ZB 52/17

19.04.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. I ZB 52/17 (REWIS RS 2018, 10495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10495

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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