Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2001, Az. II ZR 89/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 261

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Dezember 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja§ 13 [X.]; § 9 Abs. 2 GmbHGa)Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeitenwie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Ge-sellschaft.b)Der [X.] verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG infünf Jahren.[X.], Urt. v. 10. Dezember 2001 - [X.] - [X.] -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht, [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2001 wird auf Kosten [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klrin, Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahrr dasVermögen der V. [X.]delsgenossenschaft e.G. i.G., [X.]([X.]), macht gegen den beklagten Grsgenossen einen[X.] geltend.Dieser beteiligte sich an der mit Statut vom 11. Juli 1993 errichtetenGemeinschuldnerin, deren Zweck in der Förderung der im Bereich Verwaltung,Errichtung und Renovierung von Immobilien ttigen Mitglieder bestand. Die[X.]santeile der Genossen betrugen je [X.] 1.000,00, die [X.] auf eine Haftsumme in gleicher Höhe [X.]. Die [X.] am 1. August 1993 ihre [X.]sttigkeit auf; am 31. Mai 1994 [X.] -bei einer bestehenden Überschuldung von [X.] 891.307,18, das [X.] ihr Vermrffnet, ohne daß es zu einer Eintra-gung in das Genossenschaftsregister gekommen war.Die Klrin beansprucht von dem Beklagten anteiligen Ausgleich inHvon [X.] 23.758,53 fr die bei der Gemeinschuldnerin angefallenen [X.]. Der Beklagte wendet sich gegen die Übertragung der Grundstze derHaftung in der Vor-GmbH auf die Vor-Genossenschaft und erhebt die [X.].Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] der Gemeinschuldnerin wegen eingetretener Ver-jrung und die hilfsweise geltend gemachten [X.] ihrer Gliger alsunzulssig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klrin ihr [X.].[X.]:Die Revision bleibt ohne Erfolg, weil ein dem Hauptantrag zugrundelie-gender Anspruch jedenfalls verjrt und die Klrin nicht befugt ist, die mitdem Hilfsantrag verfolgten [X.] geltend zu machen.[X.] Das Berufungsgericht ([X.] 2001, 947) nimmt einen gegen den [X.] gerichteten [X.] in der geltend gemachten [X.]. Die sich aus §§ 2, 23 [X.] ergebende Haftungsbeschrkung auf den[X.]santeil greife mangels Eintragung nicht Platz; fr dieVor-Genossenschaft kinsoweit nichts anderes gelten als fr die- 5 -Vor-GmbH oder die Vor-AG. Dieser Anspruch sei jedoch analog § 159 Abs. 1HGB verjrt. Der Hilfsantrag sei unzulssig, weil die Klrin [X.] derGliger nicht geltend machen k.I[X.] Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohneErfolg.1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings [X.] ei-nen [X.] gegen den Beklagten an; insbesondere trifft [X.], daß es mangels Eintragung (§ 13 [X.]) nicht zu der sich aus §§ 2, 23[X.] ergebenden Haftungsbeschrkung kommen konnte (vgl. [X.]Z 20,281, 285 f.). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom [X.] der GmbH entwickelte Innenhaftung ([X.]Z 134, 333; zuletzt [X.].Urt. v.19. Mrz 2001 - [X.], [X.], 789) auf die - von der krperschaftli-chen Struktur her insoweit vergleichbare - [X.](siehe hierzu [X.]at [X.]Z 17, 385). Diesem Konzept einer grundstzlich be-stehenden anteiligen, aber un[X.]en Innenhaftung der - wie hier [X.] - mit der [X.]saufnahme einverstandenen [X.] und [X.] der [X.] haben sich das [X.] (sieheetwa [X.], 38), das [X.] (vgl. [X.], 192; 85, 200) undder Bundesfinanzhof (vgl. [X.], 356) angeschlossen.2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verjh-rung eines Innenhaftungsanspruchs. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts ergibt diese sich zwar nicht aus einer analogen Anwendung von § 159Abs. 1 HGB, sondern des § 9 Abs. 2 GmbHG; die Anwendung beider Vor-schriften [X.] jedoch unter den gegebenen Umstzu keinen sachlichenUnterschieden.- 6 -a) Auch der [X.] aus § 9 Abs. 2 GmbHG verjrt inff Jahren. Auszugehen ist von dem vom [X.]at in der Entscheidung vom27. Januar 1997 ([X.]Z 134, 333) entwickelten [X.] einer einheitli-chen anteiligen un[X.]en Innenhaftung der mit der Aufnahme der [X.] einverstandenen [X.] smtliche Anlaufsverluste der[X.], das gekennzeichnet ist durch den Haftungsgleichlauf vor undnach Registereintragung und bei dem der [X.] in derEntwicklungsstufe der [X.] das gleichwertige Äquivalent zur [X.] darstellt (aaO 337 ff.). Die Revision argumentiert, bei der [X.] gehe es um den Ausgleich der Differenz zwischen Stammka-pital und Wert des Gesellschaftsverms im Eintragungszeitpunkt, wrenddie Verlustdeckungshaftung nicht der Aufbringung oder Erhaltung des [X.] diene, sondern auf dem allgemeinen Grundsatz des Brgerlichen Rechtsund des [X.]delsrechts beruhe, daß derjenige, der als Einzelperson oder [X.] mit anderen ein [X.] betreibe, fr die daraus entstehendenVerpflichtungen hafte. Damit verkennt die Revision diese Gemeinsamkeit. Dieeinheitliche Grrhaftung basiert letztlich auf den gleichen, der [X.] angepaßten Anspruchsvoraussetzungen und [X.] aufgrund desweitgehenden Gleichlaufes von Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaf-tung in beiden Fllen zur analogen Anwendung von § 9 Abs. 2 GmbHG [X.]. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Unterbilanzhaftung hatder [X.]at bereits [X.] bejaht ([X.]Z 105, 300); fr die [X.] des[X.]s kann nichts anderes gelten.Schließlich [X.] die Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrensentgegen der Ansicht der Revision nicht gemß § 202 Abs. 1 BGB zu einerHemmung der [X.] des von der Klrin erhobenen Anspruches. Auf-- 7 -grund der Ausgestaltung der Haftung des Beklagten als Innenhaftung gegen-r der Gemeinschuldnerin ist diese Gligerin des Verlustdeckungsanspru-ches, so [X.] der Gedanke des § 202 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht greift.b) Das Scheitern der Eintragung der Gemeinschuldnerin stand [X.] fest, als am 31. Mai 1994 das [X.] die Klrin am 10. Juni 1994 zur Verwalterin bestellt wurde. Da die [X.] im April 2000 erhoben wurde, ist der eingeklagte [X.] jedem Fall verjrt, ohne [X.] es einer Entscheidung bedarf, auf welchendieser beiden Zeitpunkte es ankommt.3. Das auf eine Auûenhaftungsforderung [X.] deshalb ohne Erfolg, weil der Klrin als Gesamtvollstreckungsver-walterin die Befugnis fehlt, [X.] der Gliger gegen die [X.], die sich aus der Fortsetzung der [X.]e der Gesellschaft oderGenossenschaft nach der Aufgabe oder dem Scheitern der Eintragungsabsichtergeben (zu diesem Anspruch vgl. [X.] und [X.], jeweils aaO), gegen diesegeltend zu machen.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 89/01

10.12.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2001, Az. II ZR 89/01 (REWIS RS 2001, 261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 261

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