Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. VII ZR 455/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4319

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:28. Februar 2002Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 202, 205Die Vereinbarung der Bauvertragsparteien über die Anrufung der [X.] beim [X.] kann zur Hemmung der Verjährung führen.[X.], Urteil vom 28. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 28. Februar 2002 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter Prof. Dr. Thode, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 8. November 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] begehrt von der [X.] aus abgetretenem Recht [X.] wegen Behinderung der Bauausfrung nach § 6 Nr. 6 VOB/[X.] Beklagte hatte die Firma [X.] am 24. Mrz 1994 mit Bauarbeiten an ih-rer Gesamtschule beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. NachZiff. 32.2 der [X.] wirkt eine Abtretung von Forderungen des [X.] r unter anderem erst dann, wenn sie diesem vomalten [X.] (Auftragnehmer) und vom neuen [X.] schriftlich ange-zeigt worden [X.] 3 -Die Arbeiten wurden im Jahre 1995 fertiggestellt und abgenommen. [X.] der Firma [X.] vom 23. Januar 1996 belief sich auf einen [X.] rund 7,7 Mio. DM brutto. Zustzlich lastete die Firma [X.] der [X.]"Mehrkosten aus Bauzeitverlrung" und "Zusatzkosten aus Störfaktoren" inHöhe von insgesamt 865.170,77 DM brutto an. Ein Verfahren vor der [X.] des [X.]s des [X.] verliefinsoweit ergebnislos. Im Mrz 1998 trat die Firma [X.] diese Forderung an die[X.] ab.Die [X.] hat einen Mahnbescheid erwirkt, der der [X.] am7. April 1998 zugestellt worden ist. Nach Widerspruch ist die [X.] 11. Dezember 1998 bei Gericht eingegangen und der [X.]zusammen mit der Abtretungsvereinbarung und einer [X.] die Ab-tretung am 18. Januar 1999 zugestellt worden.Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach fr gerechtfertigt [X.], das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revi-sion.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] zur Zurckverweisung der Sache an das [X.] das Schuldverltnis maßgebliche Recht richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 819 verffentlicht ist, lt die Klageforderung [X.]. Das lt recht-licher Nachprfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, fr die Forderung der Kle-rin gelte die zweijrige [X.]sfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. [X.] mit Ablauf des Jahres 1996 gemß § 201 Satz 1 BGB begonnen.Das lßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die [X.]sfrist endete somitbei regelrechtem Verlauf am 31. Dezember 1998.2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des [X.]s, eine Unterbrechung der [X.] durch Zustellung des Mahn-bescheids bzw. der Anspruchsbegrsetze voraus, daß die [X.] im[X.]punkt der Zustellung berechtigt gewesen sei, die Forderung geltend zu ma-chen (vgl. Urteile vom 3. Juli 1980 - [X.], [X.]Z 78, 1, 3, 4 und vom23. Mrz 1999 - [X.], [X.]R BGB § 209 Abs. 1, Berechtigter 1= NJW 1999, 2110, 2111).3. Das Berufungsgericht [X.] aus, die [X.] sei erst am 18. [X.] nach Ablauf der [X.]sfrist Berechtigte hinsichtlich der Klageforde-rung geworden. Erst an diesem Tag sei der [X.] entsprechend Ziff. 32.2[X.] die [X.] die Abtretung zugegangen. Das in dieser Vertragsbe-stimmung enthaltene eingeschrkte Abtretungsverbot sei wirksam vereinbartworden. Die Abtretung sei auch nicht gemß § 354 a HGB von Anfang an wirk-- 5 -sam gewesen. Denn diese Norm erfasse den vorliegenden Fall weder tatbe-standlich noch zeitlich.4. [X.] die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob § 354 a HGB an-wendbar ist, denn die [X.] war aufgrund eines zwischen der Firma [X.]und der [X.] getroffenen Stillhalteabkommens (pactum de non petendo)gemû § 202 Abs. 1 BGB gehemmt. Hierauf weist die Revision zu Recht hin.Den entsprechenden unstreitigen Vortrag der Parteien hat das Berufungsge-richt nicht bercksichtigt.a) Ein die [X.] nach § 202 Abs. 1 BGB hemmendes Stillhalteab-kommen, das auch stillschweigend getroffen werden kann, ist dann anzuneh-men, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgescftlichen [X.] sein soll, [X.] die Leistung zu verweigern und der [X.] sich umgekehrt der Mlichkeit begeben hat, seine Ansprche jederzeitweiterzuverfolgen ([X.], Urteil vom 6. Juli 2000 - [X.], NJW 2000,2661, 2662). Ein Ziel des Stillhalteabkommens ist es, eine gerichtliche [X.] eine strittige Forderung einstweilen zu verhindern([X.]/[X.], 4. Aufl., § 202 Rdn. 6).b) Die Vereinbarung der Firma [X.] und der Beklagtr die [X.] Schiedsstelle beim [X.] des [X.] ist [X.].Am 11. November 1996 fand eine Besprechung statt, die dazu dienensollte, hinsichtlich der strittigen Positionen der Schluûrechnung "einen Konsenszu finden, um langjrige und kostentrchtige gerichtliche Auseinandersetzun-gen zu vermeiden". Es wurde beschlossen, die Mlichkeit einer Vorlage zur[X.] des [X.]s des [X.] ab-- 6 -zuklren. Auch wenn sich keine Partei dem Bescheid unterwerfen msse, seizumindest "dann die Berechtigung der [X.]". Dementsprechend wandte sich die Firma [X.] mit Schreiben vom19. Dezember 1996 an die genannte Stelle "als Nachprfstelle im Sinne [X.]B § 18 Nr. 2". Am 18. April 1997 fand ein Errterungstermin mit allen [X.] statt. Mit Schreiben vom 7. Mai 1997 unterbreitete der Vorsitzendeeinen [X.]. Dieser wurde zum Teil akzeptiert. [X.] der Klageforderung zugrundeliegenden Positionen erhob die Firma [X.] Ein-spruch. Nach Errterung mit der [X.] und mit deren Einverstiswandte sie sich insoweit nochmals an die Schiedsstelle und bat um einen [X.] Errterungstermin. Dies wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom5. September 1997, eingegangen bei der Firma [X.] am 10. September 1997,abgelehnt.Diese Absprachen der Firma [X.] und der Beklagtr die Anrufung [X.] enthalten bei interessengerechter Auslegung [X.] die [X.] vom 11. November 1996 bis zum 10. September 1997. Die [X.] sollten, um mlichst [X.] und Geld zu sparen, fr beide Seiten ver-bindlich bis zum Abschluû des Schlichtungsverfahrens einer gerichtlichen Aus-einandersetzung entzogen werden. Die [X.] war fr diesen [X.]raumgehemmt (§§ 202 Abs. 1, 205 BGB). Im [X.]punkt der Zustellung der [X.] war damit die [X.]sfrist noch nicht abgelaufen. [X.] der [X.] als Rechtsnachfolgerin der Firma [X.] zugute ([X.], [X.], NJW 1982, 1761, 1762).- 7 -II.Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dieses wirdnunmehr den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach zu prfen haben.[X.] Kuf-fer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 455/00

28.02.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. VII ZR 455/00 (REWIS RS 2002, 4319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4319

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