§ 13 GenG

Rechtszustand vor der Eintragung

Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2025 01:36

G. zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;

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