Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.07.2016, Az. 7 C 7/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 7394

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Gegenstand

Missbräuchlichkeit eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen


Leitsatz

1. Eine während des Revisionsverfahrens eintretende Änderung irrevisiblen Landesrechts kann dazu führen, dass es an einem tauglichen Gegenstand für eine auf die maßgebliche neue Rechtslage bezogene revisionsrechtliche Prüfung fehlt, soweit der Prüfungsgegenstand erst durch die Anwendung des geänderten Landesrechts konkretisiert wird. Dann steht es im Ermessen des Revisionsgerichts, entweder das geänderte Landesrecht selbst auszulegen und auf dieser Grundlage zu entscheiden oder die Sache zurückzuverweisen und dem Berufungsgericht die Auslegung des Landesrechts zu überlassen.

2. Art. 4 Abs. 1 UIRL (juris: EGRL 4/2003) gibt dem Gesetzgeber die Festlegung und Ausgestaltung der in der Regelung aufgeführten Versagungsgründe nicht abschließend vor, sondern eröffnet ihm eine Gestaltungsoption, von der er in unterschiedlicher Weise Gebrauch machen kann.

3. In informationszugangsrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht die Sache nicht spruchreif zu machen, sondern die Verwaltungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn mit Rücksicht auf einen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Versagungsgrund ein gesetzlich vorgesehenes Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten Einsicht in sicherheitstechnische Unterlagen der Beigeladenen, eines Pharmaunternehmens. Er ist Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Hotel betreibt. Für dieses Grundstück setzt der Bebauungsplan wegen der immissionsschutzrechtlichen Stellung des nahegelegenen Betriebsgeländes der Beigeladenen Nutzungsbeschränkungen fest.

2

Im Januar 2011 beantragte der Kläger auf der Grundlage des Landesinformationsgesetzes Zugang zu im Einzelnen benannten Umweltinformationen über den Betrieb der Beigeladenen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 ab: Der Antrag sei offensichtlich missbräuchlich. Denn der Kläger habe nicht nur bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion des Beklagten, sondern auch bei anderen Behörden mehrere 100 die Beigeladene betreffende Anträge auf Informationszugang gestellt. Die hohe Anzahl der Anträge habe die Arbeitskraft der Mitarbeiter der Behörden in erheblichem Umfang gebunden.

3

Auf die nach erfolglosen Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, den Antrag des [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und wies die Klage im Übrigen ab: Der Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Umweltinformationen. Der Antrag erweise sich nicht als offensichtlich missbräuchlich. Ob andere Versagungsgründe vorlägen, stehe derzeit allerdings nicht fest. Insbesondere habe der Beklagte die Beigeladene zur Frage von schutzwürdigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht angehört. Das mit dem Hauptantrag verfolgte [X.] sei demnach nicht spruchreif.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beteiligten zurückgewiesen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht eine offensichtlich missbräuchliche Antragstellung verneint. Nur wenn das Handeln des die Umweltinformation Begehrenden allein durch Motive geleitet sei, die nicht die Förderung des Umweltschutzes zum Inhalt hätten, könne ein offensichtlich missbräuchlicher Antrag bejaht werden. Ein solcher Sachverhalt liege nicht vor. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht die Spruchreife verneint.

5

Gegen dieses Urteil haben der Kläger, der Beklagte und die Beigeladene die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

6

Der Kläger macht zur Begründung geltend: Das Oberverwaltungsgericht habe die Sache spruchreif machen müssen. Ein Entscheidungsspielraum der Behörde bestehe weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht. Anderes folge weder daraus, dass möglicherweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen in Rede stünden, noch im Hinblick auf die Art der Informationserteilung. Ein Bescheidungsurteil in einem Verfahren dieser Art widerspreche der [X.] 2003/4/[X.]. Danach seien dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen binnen zwei Monaten mitzuteilen. Daraus folge die Pflicht des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen. Im Übrigen verteidigt der Kläger das Berufungsurteil.

7

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2014 und das Urteil des [X.] vom 24. April 2013 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 zu verpflichten,

a) die Sicherheitstechnische Prüfung des [X.] nach § 29a [X.] (Ordner 11 Nr. 30) aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag zu dem Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen,

b) das [X.] Nr. [X.]/AS 2403/02 mit allen Anhängen zu dem Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen sowie

c) den Abschlussbericht des [X.] Nr. [X.]/02/AS 2403/13 zu dem Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen in Kopie zur Verfügung zu stellen,

2. die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.

8

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

1. das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2014 und das Urteil des [X.] vom 24. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen,

2. die Revision des [X.] zurückzuweisen.

9

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Das Oberverwaltungsgericht habe das Landesrecht nicht gemäß der [X.] ausgelegt. Diese gebiete ein weiteres Verständnis des [X.] der missbräuchlichen Antragstellung. Denn in der [X.] Sprachfassung sei - wie auch in anderen Fassungen - nicht von einer "missbräuchlichen", sondern von einer "unzumutbaren" oder "unangemessenen" Antragstellung die Rede. Außerdem habe das Oberverwaltungsgericht den Begriff "offensichtlich missbräuchlich" nicht richtlinienkonform ausgelegt. Zu Unrecht habe es die Absicht gefordert, ausschließlich einen umweltrechtswidrigen Zweck zu verfolgen.

Die Beigeladene trägt insbesondere vor: Die Auffassung des [X.] zu den Voraussetzungen einer missbräuchlichen Antragstellung widerspreche dem unionsrechtlichen Grundsatz, dass eine Vorschrift praktische Wirksamkeit entfalten solle. Das enge Verständnis des [X.] führe zu einer grundsätzlichen Nichtanwendung des Ablehnungsgrundes.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] macht im Wesentlichen geltend: Die Vorinstanzen hätten das Merkmal des offensichtlichen Missbrauchs zutreffend im Sinne der [X.] ausgelegt. Dass dieser Ablehnungsgrund in der [X.] möglicherweise leerlaufe, widerspreche der [X.] nicht. Denn die Schaffung und Ausgestaltung von Ablehnungsgründen seien in das [X.] und Auswahlermessen des nationalen Gesetzgebers gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Prüfung sämtlicher in Betracht kommender Ablehnungsgründe veranlassen und den Beklagten und die Beigeladene zur Stellungnahme auffordern müssen. Im [X.] daran müsse das Gericht das Vorliegen dieser Gründe selbst überprüfen. Gegebenenfalls sei ein in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen.

Während des Revisionsverfahrens ist das Landestransparenzgesetz des [X.] (LTranspG RP) vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383) in [X.] getreten, das neben den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes auch die des [X.] ersetzt.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen haben mit dem Ergebnis der ([X.] und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (2.). Die Revision des [X.] ist zurückzuweisen (3.). Der revisionsgerichtlichen Beurteilung ist die derzeit geltende Rechtslage zugrundezulegen (1.).

1. Rechtsänderungen, die nach Erlass des Berufungsurteils eintreten, sind im Revisionsverfahren beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des [X.], sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. bereits [X.], Urteile vom 17. Dezember 1954 - 5 [X.] 97.54 - [X.]E 1, 291 <298 ff.> und vom 1. Dezember 1972 - 4 [X.] 6.71 - [X.]E 41, 227 <230>; zuletzt Urteil vom 14. April 2016 - 7 [X.] 12.14 - NVwZ 2016, 1183 Rn. 9). Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klageantrags Geltung beimessen. Dies gilt auch für die Vorschriften des irrevisiblen Rechts. Demnach müsste das Oberverwaltungsgericht über das Verpflichtungsbegehren des [X.] nach dem am 1. Januar 2016 in [X.] getretenen Landestransparenzgesetz (LTranspG [X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. November 2015 (GVBl. 2015, 383) (§ 30 Abs. 1 LTranspG [X.]) entscheiden. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.], wonach für die Prüfung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage nach Maßgabe des materiellen Rechts in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. etwa [X.], Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 [X.] 10.13 - [X.]E 152, 319 Rn. 34 und Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 B 21.13 - juris Rn. 8; zur Prüfung von [X.] bei [X.]anträgen siehe [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 [X.] 22.08 - [X.] 400 [X.] Nr. 1 Rn. 33), legt § 26 Abs. 3 LTranspG [X.] ausdrücklich fest, dass auch über vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Anträge nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes zu entscheiden ist.

Der Berücksichtigung einer Änderung landesrechtlicher Bestimmungen schon auf der ersten Stufe der Prüfung der Begründetheit der Revision steht § 137 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Danach ist Voraussetzung für den Erfolg der Revision ein Verstoß gegen revisibles Recht, zu dem auch das [X.] zählt. Daraus folgt aber nicht, dass eine Änderung des irrevisiblen Rechts im Rahmen dieser Prüfung nur dann von Bedeutung sein kann, wenn es mit dem als Maßstab heranzuziehenden revisiblen Recht im Sinne einer Vorfrage normativ verknüpft ist oder dieses zumindest berührt (siehe etwa [X.], Urteile vom 1. Dezember 1972 - 4 [X.] 6.71 - [X.]E 41, 227 <231>, vom 17. Dezember 1976 - 4 [X.] 37.74 - [X.] 445.4 § 20 [X.] Nr. 1 S. 2 und vom 28. Oktober 1982 - 2 [X.] 88.81 - NVwZ 1984, 107 <108>; vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 24; ablehnend [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 80). Auch wenn der bundes- bzw. unionsrechtliche Prüfmaßstab als solcher von der Rechtsänderung nicht tangiert wird, kann es nämlich - wie der vorliegende Fall zeigt - aufgrund der Änderung des Landesrechts an einem tauglichen Gegenstand für eine auf die derzeitige Rechtslage bezogene revisionsrechtliche Prüfung fehlen; denn das angefochtene Urteil beruht auf der Anwendung landesrechtlicher, am Maßstab des [X.]s zu beurteilender Vorschriften, die inzwischen aufgehoben worden sind und für den Klagantrag keine Geltung mehr beanspruchen. Der Prüfungsgegenstand wird folglich erst durch die Anwendung des geänderten irrevisiblen Rechts konkretisiert.

Dies zwingt das Revisionsgericht aber nicht dazu, das Landesrecht, das vom Berufungsgericht noch nicht mit Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 560 ZPO) ausgelegt worden ist, selbst anzuwenden, um auf dieser Grundlage abschließend über das Vorliegen eines [X.]rechtsverstoßes zu entscheiden (so Eichberger/[X.], in: [X.], [X.], Bier , [X.], April 2013, § 137 Rn. 87). Vielmehr steht es auch in dieser Situation angesichts der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 563 Abs. 4 ZPO im Ermessen des [X.]s, selbst zu entscheiden oder die Sache zurückzuverweisen und dem Berufungsgericht die Auslegung des Landesrechts zu überlassen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 3. November 1994 - 3 [X.] 17.92 - [X.]E 97, 79 <82 f.>). Ist Letzteres im Interesse des insoweit gegebenen grundsätzlichen Vorrangs der Landesgerichte angezeigt, erweist sich die Revision letztlich als in der Sache nicht entscheidungsreif: Der Revisionsführer kommt in den Genuss einer neuerlichen Prüfung durch das Berufungsgericht, ohne dass ein [X.]rechtsverstoß festgestellt ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch [X.], Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 [X.] 3.82 - juris Rn. 9 f.).

2. Nach diesen Grundsätzen ist auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen das angefochtene Urteil, soweit es diese beschwert, aufzuheben und die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des [X.], das an die Stelle des [X.] getreten ist, ist hier dem Oberverwaltungsgericht vorzubehalten. Dies gilt zum einen insbesondere deswegen, weil viel dafür spricht, dass die Auslegung Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen hat, die sich auf die bisherige Rechtsprechung des [X.] beziehen. Zum anderen können je nach [X.] weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sein.

Den [X.]antrag des [X.] hat der Beklagte unter Berufung auf den Versagungsgrund der offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Landesumweltinformationsgesetz ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2005 (GVBl. 2005, 484) abgelehnt. Das Landestransparenzgesetz enthält in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 eine entsprechende Bestimmung. Danach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden und die Veröffentlichung auf der [X.] unterbleiben, soweit und solange der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde. Die Tatbestandsvoraussetzungen beider Vorschriften sind mit Ausnahme der vom Landestransparenzgesetz gebrauchten Konjunktion "solange" im Wortlaut identisch. Die Gesetzesmaterialien zum Landestransparenzgesetz geben jedoch Anlass, ein Verständnis des [X.] in Erwägung zu ziehen, das weiter ist als das vom Oberverwaltungsgericht zum alten Recht zugrunde gelegte. Das Gericht hat den Ablehnungsgrund nur dann bejaht, wenn das Handeln des Antragstellers allein durch Motive geleitet ist, die nicht die Förderung des Umweltschutzes zum Inhalt haben. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs kann auf einen Missbrauch aber bereits geschlossen werden, wenn sich aus der Gesamtschau der Umstände des Falles ergibt, dass die Antragstellung überwiegend erfolgt, um die behördliche Arbeitskraft zu binden ([X.]. 16/5173 [X.]). Deshalb hat die nunmehr anwendbare Norm möglicherweise einen größeren Anwendungsbereich als die der angefallenen Entscheidung zugrunde gelegte Vorschrift. Außerdem soll der Zugangsantrag nach dem Landestransparenzgesetz bei Vorliegen der Versagungsvoraussetzungen abgelehnt werden, während er nach dem Landesinformationsgesetz abzulehnen war. Unter diesen Umständen erscheint es dem [X.] sachgerecht, im Rahmen des ihm nach § 144 Abs. 3 [X.] eingeräumten Ermessens die Auslegung des neuen [X.] dem dafür in erster Linie zuständigen Berufungsgericht zu überlassen und diesem Gelegenheit zu geben, die dann gegebenenfalls erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beteiligten ist zum Verständnis der für die Auslegung bedeutsamen unionsrechtlichen Vorgabe aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/[X.] des Rates (Umweltinformationsrichtlinie - [X.] -, ABl. L 41 S. 26) auf Folgendes hinzuweisen:

Es spricht viel dafür, dass eine weite Auslegung des [X.] nicht im Widerspruch zur Richtlinie steht. Nach der [X.] Sprachfassung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b [X.] können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist; der Begriff "missbräuchlich" ist u.a. durch ein subjektives, auf die Zielsetzung der Antragstellung abhebendes Element gekennzeichnet. Auch die [X.] Fassung enthält einen entsprechenden Tatbestand ("abusive"). In der [X.] Sprachfassung ist demgegenüber nicht von einer missbräuchlichen, sondern von einer unzumutbaren oder unangemessenen Antragstellung die Rede ("[X.]"); ein subjektives Element enthält dieses Merkmal nicht. Entsprechende Begriffe enthalten die [X.], [X.] und [X.] Sprachfassung. Die Umweltinformationsrichtlinie geht auf das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ([X.] , Gesetz vom 9. Dezember 2006, [X.] [X.] 1251) zurück. Dort werden die unterschiedlichen Begriffe ebenfalls verwendet. Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der [X.] kann ein [X.] u.a. dann abgelehnt werden, wenn der Antrag - nach den verbindlichen [X.] und [X.]n Sprachfassungen (Art. 22) - "manifestly [X.]" oder "manifestement abusive" ist.

Auch wenn hiernach eine weitere Auslegung von der Umweltinformationsrichtlinie gedeckt sein sollte, als sie das Berufungsgericht für den Versagungsgrund alten Rechts zugrunde gelegt hat, wird ein solches Verständnis von der Richtlinie gleichwohl nicht gefordert. Denn dem nationalen Gesetzgeber ist ausweislich des Wortlauts der einleitenden Formulierung ("Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen in folgenden Fällen abgelehnt wird:" - Art. 4 Abs. 1 [X.]) eine bestimmte Regelung nicht abschließend vorgegeben; vielmehr wird ihm eine Gestaltungsoption eröffnet, von der er in unterschiedlicher Weise Gebrauch machen kann (vgl. etwa Große, ZUR 2006, 585 <586>; [X.], ZUR 1993, 17). Der Entscheidungsspielraum ist bei den in Art. 4 Abs. 2 [X.] aufgeführten [X.] eingeschränkt, soweit es um den Schutz von Interessen geht, die wie insbesondere die Belange Dritter in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c Alt. 2, Buchst. d, e und f [X.] von der [X.]sordnung auch anderweitig geschützt sind (vgl. zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. c Alt. 2 [X.] im Lichte von Art. 47 Abs. 2 GR[X.] [X.], Beschluss vom 8. Mai 2014 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:815], [X.] - Rn. 34). Bei den [X.] nach Art. 4 Abs. 1 [X.] sind solche Schranken indes nicht zu beachten. Dem nationalen Gesetzgeber kommt daher eine Wahlfreiheit zu, ob er den gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.] grundsätzlich zu gewährenden [X.] nach Maßgabe der in Art. 4 Abs. 1 [X.] aufgeführten Gründe beschränkt. Er bewegt sich demnach auch dann innerhalb der vom [X.] gesetzten Grenzen, wenn er einen Missbrauchstatbestand schafft, der in der [X.] weitgehend leerläuft. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich aus dem Urteil des [X.] in der Rechtssache "Flachglas Torgau" (Urteil vom 14. Februar 2012 - [X.]/09 [[X.]:[X.]:[X.]]) nicht, dass auch fakultative Ausnahmevorschriften am Gebot der praktischen Wirksamkeit einer Regelung zu messen seien. Der [X.] hatte in der genannten Entscheidung u.a. über die Auslegung der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit einer einschränkenden Fassung des Begriffs der "Behörde" in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] zu befinden. Ausweislich der Ausführungen in Rn. 38 des Urteils (im [X.] hieran auch Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.]/11 [[X.]:[X.]:[X.]:2013:523], [X.] - Rn. 22) geht es indessen dort allein um die Bestimmung und die Festlegung der Reichweite und folglich der Grenzen der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme.

Zudem geht die Wahlmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers nicht allein dahin, den Ablehnungsgrund in seiner Gesamtheit zu übernehmen oder darauf zu verzichten. Vielmehr kann er den Versagungsgrund, selbst wenn Art. 4 Abs. 1 Buchst. b [X.] gemäß der [X.] Sprachfassung weit zu verstehen sein und generell unzumutbare Zugangsbegehren umfassen sollte, auch in einem engen Verständnis als Missbrauchstatbestand normieren und damit im Sinne einer Teilmenge des Merkmals "unangemessen oder unzumutbar" im Sinne von "[X.]". Außerdem ist der Gesetzgeber frei, den Ausnahmetatbestand so auszugestalten, dass er nicht nur die ausschließliche, sondern - jedenfalls - auch die weit überwiegende Verfolgung sachfremder, also den Zielen der Umweltinformationsrichtlinie zuwiderlaufender Intentionen umfasst. Dass ausschließlich sachfremde Zwecke verfolgt werden, wird sich so gut wie nie belegen lassen. Es liegt deshalb auf der Hand, dass der Richtliniengeber die den Mitgliedstaaten eröffnete Gestaltungsmöglichkeit nicht derart einschränken wollte.

3. Über die Revision des [X.] kann der [X.] abschließend entscheiden. In dieser Hinsicht bedarf es nicht der Zurückverweisung zur Klärung der Auslegung der nunmehr einschlägigen Vorschriften des [X.]. Diese haben sich, jedenfalls soweit für die mit der Revision aufgeworfene Frage erheblich, im Vergleich zu den Bestimmungen des [X.] der Sache nach nicht geändert. Bei ihrer Auslegung sind landesrechtliche Besonderheiten nicht ersichtlich, vielmehr hat sie sich an (bundes-)verfassungsrechtlichen Vorgaben auszurichten.

Die Abweisung des [X.] verstößt auch unter der geänderten Rechtslage nicht gegen [X.]recht (§ 137 Abs. 1 [X.]). Bei dem hier in Rede stehenden Versagungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LTranspG [X.]) kommt im jetzigen Verfahrensstand im Einklang mit § 113 Abs. 5 [X.] lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht (a). [X.] steht dem nicht entgegen (b).

a) aa) Die für den Erlass eines Verpflichtungsurteils erforderliche [X.] fehlt insbesondere dann und kann vom Gericht auch nicht hergestellt werden, wenn der Verwaltung bezüglich der begehrten Entscheidung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. etwa [X.], Urteil vom 20. Februar 1992 - 3 [X.] 51.88 - [X.]E 90, 18 <24>). Entgegen der Auffassung des [X.] ist dieser Hauptanwendungsfall des § 113 Abs. 5 Satz 2 [X.] hier indessen nicht einschlägig. Denn ein behördlicher Entscheidungsspielraum ist nicht gegeben.

(1) Das Oberverwaltungsgericht bejaht hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle mit der Erwägung, dass die Frage der [X.] eine auf die Zukunft bezogene Beurteilung erfordere, die nur auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüft werden könne. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen. Ein behördliches Letztentscheidungsrecht, das wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG immer der Rechtfertigung bedarf (siehe etwa [X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 [X.] 40.11 - [X.] 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 15), ist insoweit nicht anzuerkennen. Denn allein der Umstand, dass ein Tatbestandsmerkmal eine prognostische Bewertung voraussetzt, schränkt die gerichtliche Kontrolle nicht ein (siehe etwa zu polizeirechtlichen Gefahrenprognosen [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 12.13 - [X.]E 150, 383 Rn. 33 m.w.N.). Der Hinweis auf eine Überprüfung anhand von Kategorien wie Plausibilität und Nachvollziehbarkeit bezeichnet zunächst nur allgemeine Grenzen menschlicher Erkenntnismöglichkeiten bei zukunftsgerichteten Entscheidungen.

Aus der Rechtsprechung des [X.]s zu den [X.] des [X.] ergibt sich nichts anderes. Die eingeschränkte Überprüfung des [X.] nach § 3 Nr. 1 Buchst. a Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des [X.] ([X.] - [X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 2005 ([X.] [X.] 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 ([X.] [X.] 3154) (nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen) folgt aus der Eigenart des Schutzguts und dem hierauf bezogenen Beurteilungsspielraum bzw. der [X.] der Regierung (siehe [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 [X.] 22.08 - [X.] 400 [X.] Nr. 1 Rn. 13 ff.). Demgegenüber ist der [X.] nicht davon ausgegangen, dass die Gerichte bei der Prüfung der Versagungsgründe nach § 3 Nr. 6 oder § 3 Nr. 1 Buchst. g [X.] an ihre Funktionsgrenzen stoßen mit der Folge, dass Entscheidungsspielräume der Verwaltung zu respektieren wären ([X.], Urteile vom 27. November 2014 - 7 [X.] 12.13 - [X.]E 150, 383 Rn. 32 ff. und - 7 [X.] 18.12 - [X.] 404 [X.] Nr. 13 Rn. 20). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Satz 2 [X.] (Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen) hat er ohne weitere Ausführungen festgestellt, dass der Regelfall einer vollen gerichtlichen Überprüfung vorliegt ([X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 35). Wenn der [X.] jeweils auf eine nachvollziehende Kontrolle abgestellt hat, erklärt sich das durch das Erfordernis der besonderen Darlegungsanforderungen an das Vorliegen eines [X.].

(2) Entgegen den auf § 5 Abs. 3 [X.] bezogenen Ausführungen des [X.] begründet die an dessen Stelle getretene Bestimmung des § 12 Abs. 2 LTranspG [X.] über den Umfang des [X.] bei einem Teilanspruch keinen Entscheidungsspielraum der Behörde. Sowohl die Entscheidung über die Trennbarkeit von geschützten und nicht geschützten Informationen im Sinne der Möglichkeit einer faktischen Aussonderung als auch die Frage eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 23 f.).

(3) Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum ist der Behörde schließlich auch durch § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 17 LTranspG [X.] nicht eingeräumt. Danach ist bei Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eine [X.] zu treffen, ob die geschützte Information gleichwohl herausgegeben werden soll. Bei der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 5 Abs. 1 [X.] geht der [X.] von einer vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der [X.] aus ([X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25).

bb) Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Herstellung der [X.] kann das Gericht aber auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Sachverhaltsermittlung enthoben sein. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass "steckengebliebene Verwaltungsverfahren" gerade bei Komplexität der noch zu klärenden - insbesondere technisch-naturwissenschaftlichen - Fragen nicht durch das Gericht zu einem Abschluss gebracht werden sollen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. April 1989 - 4 [X.] 52.87 - [X.] 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36). Schließlich können auch Fallgestaltungen, in denen gebotene besondere Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sind, den Erlass eines [X.] rechtfertigen (siehe [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 197 f.; so auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 430 und [X.], in: [X.], [X.], 2013, § 113 Rn. 101).

Zu solchen besonderen Verfahren zählt nach der Rechtsprechung des [X.]s auch das dem Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen dienende [X.], das hier in § 16 Abs. 2 LTranspG [X.] geregelt ist (zum [X.] [X.], vgl. Urteile vom 27. November 2014 - 7 [X.] 18.12 - NVwZ 2015, 823 Rn. 13 und vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 39; zum [X.] vom 18. Oktober 2005 - 7 [X.] 5.04 - [X.] 406.252 § 2 [X.] Nr. 1 Rn. 28 zu personenbezogenen Daten des Beigeladenen).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht sich der Unterstützung der mitwirkungspflichtigen Behörde bedienen darf, um die Sache spruchreif zu machen ([X.], Urteil vom 2. Mai 1984 - 8 [X.] 94.82 - [X.]E 69, 198 <201>). Dies liefe hier darauf hinaus, die Sachaufklärung wegen der Irreversibilität einer Offenlegung von Informationen zur Wahrung des Geheimnisschutzes zunächst auf die Behörde zu delegieren. Es leuchtet nicht ein, dass eine solche Verfahrensweise gerade ihren Ort im Rahmen eines Gerichtsverfahrens haben sollte, das im Hinblick darauf jedenfalls faktisch ausgesetzt würde.

b) Dieses Verständnis der nationalen Rechtslage ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben über die Verfahrensgestaltung vereinbar.

Die Umweltinformationsrichtlinie enthält in Art. 6 Abs. 2 und 3 nur allgemeine Vorschriften über das gerichtliche Überprüfungsverfahren. Die Anforderungen in Absatz 3 bestimmen die Verbindlichkeit von Gerichtsentscheidungen sowie Entscheidungen einer vergleichbaren unabhängigen und unparteiischen Stelle für die Behörde, die über die Information verfügt, und stehen hier nicht in Rede. Nach Absatz 2 unterliegt die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens, auch soweit es um den Schutz der dem Rechtsuchenden aus dem [X.] erwachsenden Rechte geht, grundsätzlich der eigenständigen Entscheidung der Mitgliedstaaten. Diese Verfahrensautonomie ist allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet. Die gerichtlichen Verfahren dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die [X.]sordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren ([X.]; vgl. [X.], Urteile vom 15. Januar 2013 - [X.]-416/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2013:8], [X.] - Rn. 85 ff. und vom 18. Februar 2016 - [X.]-49/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:746], [X.] - Rn. 41).

Der Grundsatz der Äquivalenz ist nicht verletzt, weil sich die Überlegungen zur [X.] an den zum [X.] entwickelten Vorgaben ausrichten und die unionsrechtlich geregelten [X.]ansprüche deshalb nicht schlechter behandelt werden.

Das [X.] steht dem Erlass eines [X.] ebenso wenig entgegen. Der Zugang zu Umweltinformationen hat, soll er die ihm zugedachte Funktion wirksam erfüllen, zeitnah zu erfolgen. Dem dienen die in Art. 3 Abs. 2 [X.] für das behördliche Verfahren normierten Entscheidungsfristen. Danach sind Umweltinformationen dem Antragsteller spätestens innerhalb eines Monats und bei besonders umfangreichen und komplexen Informationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen (so auch Art. 4 Abs. 2 der [X.]); diese Fristen sind zwingend und haben nicht lediglich Hinweischarakter (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2005 - [X.]-186/04 [[X.]:[X.]:[X.]:2005:248], [X.] - Rn. 29 zu Art. 3 Abs. 4 der Vorgängerrichtlinie 90/313/[X.]). Für das verwaltungsinterne Überprüfungsverfahren schreibt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] vor, dass es zügig abgewickelt werden muss. Für das gerichtliche Verfahren, für das eine entsprechende Normierung fehlt, ist diesem Anliegen durch den allgemeinen aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit hinreichend Genüge getan (zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegenden Grundsätze vgl. [X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - [X.]-49/14, [X.] - Rn. 44 sowie Schlussanträge vom 19. April 2012 der Generalanwältin [X.] im Verfahren - [X.]-416/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2012:218], [X.] - Rn. 155). Denn dieser hindert nicht, den Erfordernissen einer funktionsadäquaten Aufgabenverteilung zwischen Gericht und Behörde Rechnung zu tragen. Dass das nach Erlass des [X.] anstehende Verfahren von der Behörde dann vordringlich zu behandeln ist, versteht sich von selbst.

Ob eine abweichende Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem [X.] dann in Betracht kommt und jegliche Verzögerungen durch den Verzicht auf eine abschließende gerichtliche Entscheidung sich verbieten, wenn bereits das behördliche Verfahren fehlerhaft abgelaufen und damit die wesentliche und fortdauernde Ursache für eine weiter wachsende Verfahrensdauer gelegt worden ist, kann dahinstehen. Denn solche Verfahrensverstöße sind auch bei Würdigung der [X.] nicht festzustellen.

Eine Pflicht der Behörde, bei der Prüfung eines [X.]antrags alle (ernsthaft) in Betracht kommenden Versagungsgründe gleichsam vorsorglich zu prüfen und somit in der vorliegenden Fallkonstellation auch das [X.] durchzuführen, ist der Richtlinie nicht zu entnehmen. Der vom Kläger angeführte Art. 3 Abs. 4 [X.], der allein die Form des [X.] betrifft, ist schon nicht einschlägig. Art. 4 Abs. 5 Satz 2 [X.] gibt hierfür ebenfalls nichts her. Er normiert lediglich eine verfahrensrechtliche Begründungspflicht; die tragenden Gründe für die Verweigerung der Information sind anzugeben. Zu einer vermeintlichen Pflicht, eine "überschießende" materiell-rechtliche Prüfung vorzunehmen, verhält sich die Vorschrift nicht. Ein solches Gebot folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 [X.], wonach - selbst beim Versagungsgrund des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b [X.] - das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen ist. Der Rechtsprechung des [X.] lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Aus seinem Urteil vom 28. Juli 2011 (- [X.]-71/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2011:525], Office of [X.]ommunications - Rn. 28) folgt nur, dass in die Abwägung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 [X.] auch mehrere Versagungsgründe kumuliert eingestellt werden können. Daraus ergibt sich aber nicht, dass im Interesse einer etwa geforderten umfassenden Aufbereitung des [X.] alle in Betracht zu ziehenden Versagungsgründe zwingend geprüft werden müssten. Denn damit würde die spezifische Zweckrichtung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b [X.] verkannt. Dieser Versagungsgrund soll gerade die Arbeitsfähigkeit der Behörde, das effektive behördliche Handeln sichern (für das [X.] [X.], Urteil vom 24. September 2009 - 7 [X.] 2.09 - [X.]E 135, 34 Rn. 34 f.; [X.], Umweltinformation im Völker- und Europarecht, 2013, [X.]). Dieses Anliegen ginge ins Leere, wenn die Behörde gleichwohl vorsorglich weitere und gegebenenfalls aufwendige materiell-rechtliche Prüfungen vornehmen müsste.

Meta

7 C 7/14

28.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 30. Januar 2014, Az: 1 A 10999/13, Urteil

Art 4 Abs 2 AarhusÜbk, Art 4 Abs 3 Buchst b AarhusÜbk, Art 3 Abs 2 EGRL 4/2003, Art 4 Abs 1 Buchst b EGRL 4/2003, Art 4 Abs 2 EGRL 4/2003, Art 6 Abs 1 S 4 EGRL 4/2003, Art 6 Abs 2 EGRL 4/2003, Art 6 Abs 3 EGRL 4/2003, § 14 Abs 1 S 2 Nr 12 TranspG RP, § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2 TranspG RP, § 16 Abs 2 TranspG RP, § 30 Abs 1 TranspG RP, § 3 Nr 1 Buchst a IFG, § 3 Nr 1 Buchst g IFG, § 3 Nr 6 IFG, § 5 Abs 1 IFG, § 6 S 2 IFG, § 5 Abs 3 UIG RP, § 8 Abs 2 Nr 1 UIG RP

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.07.2016, Az. 7 C 7/14 (REWIS RS 2016, 7394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7394

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

AN 9 K 21.1830

1 K 125/16.MZ

22 B 14.2304

24 K 4215/21

24 K 1475/21

24 K 1472/21

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