Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.11.2019, Az. 10 B 13/19

10. Senat | REWIS RS 2019, 1245

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Gegenstand

Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen


Gründe

I

1

Der Kläger begehrt auf der Grundlage des [X.]transparenzgesetzes Rheinland-Pfalz - LTranspG [X.] - vollständigen Zugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen der Regulierungskammer des beklagten [X.]. Die Entscheidungen sind gegenüber den beigeladenen Stadtwerken als Stromnetzbetreiber ergangen und betreffen die Genehmigung von Netzentgelten, die Festlegung von [X.] und die Teilnahme am vereinfachten Verfahren im Rahmen der Anreizregulierung. Dem Kläger wurden die Unterlagen nur mit Schwärzungen übermittelt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur [X.]egründung ausgeführt: Der Offenlegung der in den [X.]escheiden geschwärzten ökonomischen Daten stehe überwiegend der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG [X.] (Schutz des [X.]etriebs- oder Geschäftsgeheimnisses) entgegen. Eine [X.]efugnis zur [X.] der [X.]eigeladenen folge weder aus § 74 [X.] - [X.] - noch aus § 31 Anreizregulierungsverordnung - [X.]. Angesichts der nur langfristigen Veränderungen in der [X.]etriebsstruktur der [X.]eigeladenen sei das Geheimhaltungsinteresse nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Daten einen vergangenen Zeitraum beträfen. Der Preisgabe der festgelegten [X.] stehe derzeit angesichts der noch ungeklärten Rechtsfragen zu § 31 Abs. 1 [X.] jedenfalls § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LTranspG [X.] (Schutz der Tätigkeit der [X.]) entgegen.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.].

II

3

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die die [X.]eschwerde ihr beimisst.

5

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Dies muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der [X.]eschwerdebegründung dargelegt werden (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht.

6

a) Die Frage,

"Folgt aus § 74 Satz 1 [X.] die Pflicht des [X.]eklagten, ihre Entscheidungen auf Grundlage des Teiles 3 des [X.] (zu denen auch die vom Kläger begehrten [X.]escheide zählen) vollständig mit [X.]egründung und Anlagen und ohne Schwärzungen zu veröffentlichen?",

ist, soweit entscheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig.

7

Der revisionsrechtliche Zugriff auf diese Vorschrift des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist dem Senat im Rahmen der Grundsatzrüge nicht schon deswegen von vornherein verwehrt, weil Streitigkeiten über die Zulässigkeit der [X.] energiewirtschaftsrechtlicher Regulierungsentscheidungen nach § 75 Abs. 4, § 108 [X.] in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. Der Einwand, dass eine weitere [X.]efassung der Verwaltungsgerichte mit der aufgeworfenen Streitfrage nicht zu erwarten sei, trägt angesichts des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes die Verneinung der Grundsatzbedeutung nicht, wenn die Verwaltungsgerichte wegen einer sachlich unzutreffenden, aber bindenden Rechtswegverweisung zur Entscheidung berufen sind (vgl. [X.], [X.] vom 20. Mai 2008 - 1 [X.]vR 1770/05 - [X.]K 13, 569 <571>; entgegen [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Juli 1982 - 3 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 213 und vom 21. Juni 1996 - 2 [X.] 82.96 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11; [X.]SG, [X.]eschluss vom 12. Mai 2005 - [X.] 3 P 13/04 [X.] - NZS 2006, 273 <274 f.> sowie [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. Januar 2006 - 10 [X.] 26.05 - juris Rn. 5). Nichts anderes gilt, wenn die rechtswegfremde Rechtsfrage - wie hier - inzident zu prüfen ist.

8

Soweit die Frage sich auf den Umfang der nach § 74 Satz 1 [X.] geregelten [X.]spflicht dem Grunde nach bezieht, wäre sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und folglich nicht klärungsfähig. Darauf, ob die Regulierungsbehörde über den Entscheidungstenor hinaus auch die Entscheidungsgründe veröffentlichen muss (siehe zum Streitstand die Nachweise bei [X.], [X.]eschluss vom 5. September 2018 - 3 Kart 101/17 - juris Rn. 42), kommt es bereits deswegen nicht an, weil die Regulierungsbehörde dem Kläger die begehrten Entscheidungen jeweils mit [X.]egründung - wenn auch mit Schwärzungen - übermittelt hat. Ob die [X.]spflicht sich auch auf die Anlagen der [X.]escheide bezieht, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Denn aufgrund der nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen durfte das Oberverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Anlagen jeweils Angaben enthalten, die als Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind (siehe unten 2.). Auf Geschäftsgeheimnisse erstreckt sich - wie nachfolgend ausgeführt - die [X.]spflicht nach § 74 Satz 1 [X.] nicht, so dass die kumulativen Voraussetzungen für eine [X.], wie sie in der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage formuliert sind, nicht vorliegen.

9

Es bedarf insbesondere angesichts der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, dass die Geltung des § 30 [X.] im energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren ohne Einschränkung angeordnet ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 21. Januar 2014 - [X.] 12/12 - [X.], 276 Rn. 81 und vom 11. Dezember 2018 - [X.] 1/18 - [X.], 116 Rn. 26). Diese Vorschrift räumt den [X.]etroffenen einen Anspruch darauf ein, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der [X.]ehörde nicht unbefugt offenbart werden. § 71 [X.] regelt das Verfahren und die Pflichten des [X.]etroffenen, ohne eine Aussage über die Reichweite des materiell-rechtlich gewährleisteten Schutzes zu treffen. § 74 Satz 1 [X.] enthält - ebenso wie § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.] - im Unterschied zu den Regelungen in § 46a Satz 1 oder § 84 Abs. 2 [X.] keine Regelung, die als Ergebnis einer Abwägung der kollidierenden Interessen durch den Gesetzgeber eine Einschränkung dieses Schutzes erlaubt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl. 2019, § 30 Rn. 13). Der Kläger legt auch nicht dar, dass dieses Verständnis mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist. Nach Art. 37 Abs. 16 Satz 2 der Richtlinie 2009/72/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/[X.] - Stromrichtlinie, [X.] - (A[X.]l. L 211 S. 55) sind die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen. Der Wortlaut dieser Vorschrift gibt keinen Anlass zu einer einschränkenden Auslegung, wonach damit allein wirtschaftlich sensible Informationen Dritter, d.h. der Netznutzer im Unterschied zu solchen der Netzbetreiber, von der [X.]spflicht ausgenommen sind. Der in Art. 16 und 27 [X.], insbesondere im Hinblick auf die informatorische Entflechtung vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen (siehe § 6a [X.]), besonders erwähnte Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen Dritter, die der Netzbetreiber bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit erlangt, hat ersichtlich einen hierauf beschränkten Anwendungsbereich.

b) Die Frage,

"Entfällt die Schutzbedürftigkeit der [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Netzbetreibern im Energiesektor nach einem Zeitablauf von fünf Jahren?",

rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision.

Die Klärungsfähigkeit der Frage ist allerdings nicht bereits deswegen zu verneinen, weil ihr bei [X.] Verständnis der angegriffenen Entscheidung der [X.]ezug auf revisibles Recht fehlte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage, welchen Einfluss der Zeitablauf auf den Ausschlussgrund nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LTranspG [X.] hat, bei der Prüfung eines berechtigten Interesses an der Nichtverbreitung der unternehmensbezogenen Tatsachen als tatbestandlicher Voraussetzung des Vorliegens eines [X.]etriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 LTranspG [X.] erörtert. Demgegenüber bezieht die [X.]eschwerde sich - im [X.] an die erste von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage - auf den Umfang und die Grenzen der [X.]spflicht nach § 74 Satz 1 [X.] als einer [X.]sbefugnis im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 LTranspG [X.]. Diese abweichende Einordnung ist für die revisionsrechtliche [X.]etrachtung letztlich aber ohne [X.]edeutung.

Die [X.]eschwerde macht geltend, dass die [X.]estimmungen des [X.]es in [X.]ezug auf die zeitliche Schutzfähigkeit von Geschäftsgeheimnissen einer unionsrechtskonformen Auslegung am Maßstab des Art. 37 Abs. 16 [X.] bedürften. Dies deckt sich mit der revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit des landesrechtlichen [X.]egriffs des [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisses, der nicht allein deswegen [X.] wird, weil der gleiche [X.]egriff im [X.]undesrecht verwendet wird, der Gesetzgeber sich auf Rechtsprechung eines [X.]undesgerichts bezogen hat ([X.]. [X.] 16/5173 S. 46; [X.]. [X.] 16/5818 S. 2) und das Oberverwaltungsgericht sich an der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts orientiert ([X.]). Die Anwendung und Auslegung des nicht revisiblen [X.]rechts unterliegt insoweit revisionsgerichtlicher Kontrolle, als das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz die für die Entscheidung maßgeblichen und dem [X.]undesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO zugehörigen unionsrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zugrunde gelegt hat.

Unionsrechtliche Vorgaben sind auch bei der Auslegung des [X.]egriffs des [X.]etriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu beachten. Das allgemeine Informationsfreiheitsrecht ist zwar nicht unionsrechtlich determiniert. Das [X.]transparenzgesetz führt aber die zuvor geltenden Vorschriften des [X.]informationsfreiheitsgesetzes und des [X.]umweltinformationsgesetzes zusammen und dient damit zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/[X.] des [X.] und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie, [X.] - (A[X.]l. L 41 S. 26; vgl. [X.]. [X.] 16/5173 S. 1). Der in mitgliedstaatlichen Vorschriften vorgesehene Schutz von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.]uchst. d [X.] ermöglicht. Diese Vorgaben sind bei der einheitlichen Auslegung und Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 LTranspG [X.] auch dann zu beachten, wenn im konkreten Fall der Anwendungsbereich der Umweltinformationsrichtlinie nicht eröffnet ist. Die Revision ist bei dieser Rechtslage dann zuzulassen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem [X.]recht als korrigierender bzw. dirigierender Maßstab angeführten - unionsrechtlichen [X.]estimmungen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft, die gegebenenfalls die Einleitung eines [X.] nach Art. 267 A[X.]V erfordern (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. November 2007 - 7 [X.] 37.07 - [X.] 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 210 Rn. 11 und vom 25. Juli 2013 - 7 [X.] 45.12 - juris Rn. 8). Den hierauf bezogenen Darlegungsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Tragweite der unionsrechtlichen Maßgaben (siehe etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Mai 2017 - 10 [X.] 4.16 - juris Rn. 8), wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht.

Die Fragestellung zielt auf die Feststellung, dass - ohne weitere Differenzierungen - jegliche unternehmensbezogenen Daten von Netzbetreibern, die im Rahmen einer energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidung relevant sind, aufgrund Zeitablaufs nach fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels möglicher Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Netzbetreibers nicht mehr den Schutz als Geschäftsgeheimnisse beanspruchen können. Entgegen der Auffassung des [X.] findet sich ein solcher Ansatz in der zum Finanzmarktrecht und zum Kartellrecht ergangenen Rechtsprechung des [X.] indessen nicht. Der [X.] ist in den jeweiligen Regelungszusammenhängen vielmehr lediglich von einer widerleglichen Vermutung der fehlenden Schutzwürdigkeit nach Ablauf von fünf Jahren ausgegangen; diese Vermutung hat keinen [X.]estand mehr, wenn nachgewiesen wird, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche [X.]estandteile der wirtschaftlichen Stellung des [X.]etroffenen oder eines Dritten sind ([X.], Urteile vom 14. März 2017 - [X.]/15 P [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 64 und vom 19. Juni 2018 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]aumeister - Rn. 57).

Der Kläger zeigt nicht auf, dass - abweichend hiervon - im vorliegenden Zusammenhang die der Frage zugrunde liegende strikte Regelung in [X.]etracht zu ziehen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vermutungsregel in ihrer konkreten Ausgestaltung auch an die Verwaltungspraxis der [X.] anknüpft, wie sie insbesondere in Nr. 23 der Mitteilung der [X.] über die Regeln für die Einsicht in [X.]sakten in Fällen der Anwendung der Art. 81 und 82 [X.], Art. 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung ([X.]) Nr. 139/2004 (A[X.]l. [X.] vom 22. Dezember 2005) zum Ausdruck kommt (siehe hierzu Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache [X.]/15 P [[X.]:[X.]:[X.]] Rn. 131). Danach geht die [X.] generell davon aus, dass Informationen über Umsatz, Absatz, Marktanteile der [X.]etroffenen und ähnliche Angaben, die älter als fünf Jahre sind, nicht länger vertraulich behandelt werden müssen. Der so umschriebene Kreis von Angaben, die bereits nach wenigen Jahren ihre Aussagekraft in [X.]ezug auf die wettbewerbliche Situation des Unternehmens verlieren, bezeichnet nur einen Ausschnitt der nach Nr. 18 der Mitteilung beispielhaft als Geschäftsgeheimnisse aufgeführten Informationen. Neben Produktionsgeheimnissen und -verfahren, die als technisches Wissen zu den [X.]etriebsgeheimnissen zählen, werden u.a. auch die Kosten- und Preisstruktur erwähnt. Diese kann nicht zuletzt auf Investitionsentscheidungen beruhen, die auf längere Zeiträume angelegt sind, und hebt sich so von Angaben wie den Umsatz- und Absatzzahlen ab, die unmittelbar auf konjunkturelle Entwicklungen reagieren und deswegen insgesamt schwankungsanfälliger sind. Im Einklang mit dieser Unterscheidung hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass das Interesse an der Geheimhaltung von Daten, die einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen, wegen der nur langfristigen Veränderungen in der [X.]etriebsstruktur der [X.]eigeladenen nicht ausgeschlossen ist. Damit setzt die [X.]eschwerde sich nicht auseinander.

c) Schließlich ist die Frage,

"Folgt aus der Pflicht zur [X.] der kalenderjährlichen [X.] gemäß § 31 Abs. 1 [X.], dass die von der [X.] erfassten sensiblen Informationen (und insbesondere [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse) nicht schutzwürdig sind?",

nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig.

Sie betrifft revisibles Recht. Sie geht zwar vom [X.]egriff der sensiblen Information aus, den das Oberverwaltungsgericht der Auslegung des landesrechtlichen Versagungsgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LTranspG [X.] entnimmt. Die Einordnung einer Information als sensibel mit der Folge, dass deren [X.] geeignet ist, Nachteile für die in der Vorschrift genannten Schutzgüter nach sich zu ziehen, bestimmt sich indessen - soweit hier entscheidungserheblich - im [X.] an das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis des [X.] zwischen transparenzrechtlicher und regulierungsrechtlicher [X.]etrachtung immer nach der [X.]spflicht aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

Die Auslegung dieser bundesrechtlichen [X.]estimmung, an die das [X.]recht anknüpft, bedarf jedoch keiner Klärung mehr. Der [X.]undesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung insoweit rechtswegübergreifend abgestellt werden kann ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. November 2007 - 9 [X.] 36.07 - [X.] 316 § 62 [X.] Nr. 17 Rn. 11), hat mit [X.]eschlüssen vom 11. Dezember 2018 - [X.] 1/18 - ([X.], 1130 Rn. 35 ff.) und - [X.] 21/18 - (juris Rn. 36 ff.) entschieden, dass § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.], der die [X.] von [X.] erlaubt, von der Ermächtigungsgrundlage des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.] gedeckt ist. Sie gestattet nur die [X.] solcher Daten, die keine [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind. Die Werte der kalenderjährlichen [X.] nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] und die nach § 4 Abs. 3 und 4 [X.] angepassten Werte der kalenderjährlichen Erlösobergrenze dürfen danach veröffentlicht werden. Denn die Erlösobergrenze ist ausgehend von einer unternehmensspezifisch ermittelten Kostenprüfung das Ergebnis einer behördlichen Prüfung in Anwendung einer Regulierungsformel anhand zahlreicher weiterer, teilweise nicht unternehmensbezogener Parameter und damit keine unternehmensinterne Kennzahl. Ist die Erlösobergrenze nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu veröffentlichen, handelt es sich nicht um eine schutzwürdige sensible Information.

Die nach Erlass des angegriffenen Urteils erfolgte Klärung durch [X.]eschlüsse, deren Gründe soweit ersichtlich erst nach Ablauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist der Öffentlichkeit zugänglich waren, führt hier nicht auf eine Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. dazu [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 29. Oktober 2015 - 3 [X.] 70.15 - [X.]VerwGE 153, 169 Rn. 9 und vom 7. August 2017 - 10 [X.] 14.16 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Das folgt jedenfalls daraus, dass der [X.]undesgerichtshof nicht in der abschließenden Aufzählung der für eine divergenzfähige Entscheidung relevanten Gerichte aufgeführt ist; die [X.] soll im Grundsatz allein die Überprüfung abweichender Entscheidungen innerhalb derselben Gerichtsbarkeit ermöglichen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. August 1990 - 9 [X.] 49.90 - [X.]VerwGE 85, 295, vom 5. Januar 2006 - 10 [X.] 26.05 - juris Rn. 2 und vom 16. November 2007 - 9 [X.] 36.07 - [X.] 316 § 62 [X.] Nr. 17 Rn. 11).

2. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Der Kläger beanstandet, dass dem Oberverwaltungsgericht zwei Anlagen zur Entgeltgenehmigung vom 29. November 2006 und eine Anlage zum [X.]escheid vom 20. Dezember 2007 nicht - im Unterschied zu den übrigen Anlagen auch nicht zumindest als Muster - vorgelegt worden seien. Das Oberverwaltungsgericht habe demnach im Rahmen seiner [X.]eweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen dürfen, dass diese Anlagen Geschäftsgeheimnisse der [X.]eigeladenen enthielten.

Eine als Verfahrensfehler rügefähige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist damit nicht dargetan. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge eines Vorliegens eines Verfahrensfehlers nur dann überschritten, wenn das Gericht seiner [X.] [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, siehe etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Januar 2016 - 7 [X.] 8.15 - RdL 2016, 142 <144 m.w.N.>). Das trifft hier nicht zu. Der [X.]eklagte hat in seiner [X.]erufungserwiderung (Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 Rn. 34) das Fehlen der [X.] zu den Genehmigungen damit begründet, dass die Anlagen "quasi ausschließlich aus den Daten zu den Netzkosten sowie den daraus resultierenden beantragten und genehmigten Netzentgelten" bestünden. Auf der Grundlage dieses nicht bestrittenen Vortrags durfte das Oberverwaltungsgericht auch in [X.]ezug auf diese Anlagen verfahrensfehlerfrei zum Schluss kommen, dass darin Geschäftsgeheimnisse enthalten seien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

10 B 13/19

22.11.2019

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 21. September 2018, Az: 10 A 11247/17, Urteil

§ 5 Abs 6 S 1 TranspG RP, § 14 Abs 1 S 2 Nr 6 TranspG RP, § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 TranspG RP, § 71 EnWG 2005, § 74 S 1 EnWG 2005, § 30 VwVfG, § 31 Abs 1 Nr 1 ARegV, Art 4 Abs 2 UAbs 1 Buchst d EWGRL 313/90, Art 37 Abs 16 EGRL 54/2003

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.11.2019, Az. 10 B 13/19 (REWIS RS 2019, 1245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1245

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