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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 128/10 vom 23. November 2010 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 23. November 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dass das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte bejaht hat, ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts der behaupteten unerlaubten Handlung noch vertretbar (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 Œ XI ZR 57/08, juris Rn. 28). Die örtliche Zuständigkeit des [X.] ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der [X.] Gericht durch das Revisionsgericht zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 [X.], [X.]Z 182, 24 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 20. September 2010 Œ XI ZR 28/09, BeckRS 23911). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 40.379,28 • [X.] Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.02.2009 - 10 O 422/07 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2010 - [X.]/09 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.02.2009 - 10 O 422/07 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2010 - [X.]/09 -
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23.11.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. VI ZR 128/10 (REWIS RS 2010, 1141)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1141
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