Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. X ZR 62/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1609

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/98Verkündet am:18. Juli [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 812 Abs. 1, 267, 421, 426; [X.] § 1a)Der aus der Tilgung einer Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch un-terliegt der für diese Schuld geltenden Verjährungsfrist; denn der Schuld-ner ist durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert, in dem die ur-sprüngliche Schuld bestanden hat.b)Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von unter Verstoß gegen § 1[X.] überlassenen Arbeitnehmern besteht kein Gesamtschuldverhältnis;ein Ausgleichsanspruch nach § 426 [X.] ist infolgedessen ausgeschlos-sen.[X.], [X.]eil vom 18. Juli 2000 - [X.]/98 -OLG [X.] [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Juli 2000 durch [X.], die [X.]. [X.], Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 16. Januar 1998 verkün-dete [X.]eil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin wirkte in der [X.] von 1989 bis 1991 durch den [X.] Arbeitskräfte an der von der [X.] betriebenen Herstellung von[X.] mit. Dies geschah im Rahmen von mehreren Werkverträgen,- 3 -die die Parteien abgeschlossen hatten. Die [X.] sah in [X.] der [X.] eine illegale Arbeitnehmerüberlassung und verhängtegegen die Parteien Bußgelder. Die Beklagte kündigte daraufhin die [X.] mit der Klägerin zum 31. Mai 1991.Die Klägerin stellte der [X.] ihre Leistungen auf der Grundlage [X.] in Rechnung. Die Beklagte zahlte nur einen Teil. Von drei Rech-nungen blieb nach Angaben der Klägerin ein Gesamtbetrag von363.610,99 DM, nach Angabe der [X.] ein Betrag von 363.561,24 [X.].Die Klägerin nimmt mit ihrer Klage die Beklagte auf Zahlung von268.467,65 DM aus Werkvertrag in Anspruch. Bei diesem Betrag handelt essich nach ihrer Behauptung um Aufwendungen, die ihr dadurch entstandensind, daß sie die bei der [X.] tätig gewordenen Arbeitnehmer im [X.] der nicht bezahlten Rechnungen (April und Mai 1991) entlohntund Kosten für deren Transporte, Arbeitskleidung, Verpflegung, für eine Grup-penunfallversicherung und ähnliches getragen hat. Die Klägerin ist der Ansicht,daß ihr diese Summe nebst Zinsen entweder als Mindestforderung aufgrundder mit der [X.] geschlossenen Werkverträge oder aber - bei [X.] der Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung - jedenfallsunter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung oder im Rah-men eines zwischen den Parteien durchzuführenden Gesamtschuldneraus-gleichs zustehe.Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Klägerin eine [X.] ist, und eine Zahlung abgelehnt. Sie hat die von der- 4 -Klägerin für die Berechnung ihrer Lohn- und Lohnnebenkosten [X.] bestritten und ist, soweit die Klägerin für April 1991 einen Teilbe-trag geltend macht, deren Berechnungsmethode aus grundsätzlichen Erwä-gungen entgegengetreten. Ferner hat die Beklagte behauptet, die Klägerin [X.] sämtliche mit den Bußgeldbescheiden zusammenhängenden Kosten über-nommen; deshalb hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von44.346,52 DM erklärt. Zudem hat die Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungs-recht berufen, weil ihr im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Belastungmit der Hälfte der von der [X.]gegen die Klägerin geltend [X.] Sozialversicherungsbeiträge drohe und die Klägerin auch insoweitihre Freistellung zugesagt habe. Schließlich hat die Beklagte die Einrede derVerjährung erhoben.Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der [X.] verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeziehungen der Parteien nachdeutschem Recht beurteilt, weil die Parteien sich darauf konkludent geeinigthätten. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtliche Bedenken be-stehen nicht.- 5 -I[X.] Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zwischen den [X.] geschlossenen Werkverträge nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam sind. [X.] Auffassung ist der geltend gemachte Anspruch weder aus Werkvertrag(§ 631 [X.]) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 [X.]) oder [X.] (§ 426 [X.]) begründet, weil die Forderung verjährtist.1. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verjährung des [X.] zugunsten der Klägerin unterstellt, daß diese bei Abschluß [X.] [X.] im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gewesen ist. Da [X.] der Klägerin unstreitig für den Gewerbebetrieb der [X.] er-folgt sind, hat es zutreffend angenommen, daß der von der Klägerin geltendgemachte [X.] einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt(§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), die am 1. Januar 1992 begonnenhat und am 31. Dezember 1995 abgelaufen ist (§§ 198, 201 [X.]).Diese Verjährungsfrist ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nichtdurch Klageerhebung mit Klageschrift vom 28. Dezember 1995 unterbrochenworden. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Kläge-rin habe den behaupteten [X.] erstmals mit dem am 30. April1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 1996 - und damitnach Ablauf der Verjährungsfrist - geltend gemacht. In der Klageschrift [X.] lediglich unter Hinweis auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge we-gen illegaler Arbeitnehmerüberlassung allein nach den Grundsätzen der unge-rechtfertigten Bereicherung die Herausgabe dessen verlangt, was die Beklagteals Entleiherin dadurch erspart habe, daß nicht sie - die Entleiherin -, sondern- 6 -die Klägerin als Verleiherin die Leiharbeitnehmer entlohnt und für diese weitereAufwendungen getragen habe. Erst im Schriftsatz vom 26. April 1996 sei dieKlägerin von der Wirksamkeit der Werkverträge ausgegangen und habe [X.] einen vertraglichen Vergütungsanspruch abgeleitet. Sie habe damit einenanderen Lebenssachverhalt als in der Klageschrift vorgetragen. Während mitdieser von der Nichtigkeit der vertraglichen Beziehungen wegen unerlaubterArbeitnehmerüberlassung ausgegangen und für den prozessualen Anspruchauf den geschichtlichen Vorgang der Bezahlung der Arbeitnehmer durch dieKlägerin abgestellt sei, werde in dem Schriftsatz vom 26. April 1996 auf [X.] der vertraglichen Beziehungen abgestellt und der prozessuale [X.] aus der vertraglichen Leistungserbringung der Klägerin gegenüber der[X.] hergeleitet. Die Klage und der Schriftsatz vom 26. April 1996 ent-hielten damit verschiedene Streitgegenstände, auch wenn beide dasselbe Kla-geziel verfolgten.Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.a) Nach § 209 Abs. 1 [X.] wird die Verjährung unter anderem dann un-terbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung des Anspruchs Klage [X.]. Der Umfang der Unterbrechungswirkung wird dabei durch den mit [X.] geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden [X.] bestimmt. Erfaßt werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sichim Rahmen des gestellten Antrages aus dem dem Gericht zur Entscheidungvorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begrün-dung des [X.] kommt es nicht an; insoweit unterliegt die [X.] auch nicht seiner Disposition ([X.], [X.]. v. 04.07.1983 - II ZR 235/82,- 7 -NJW 1983, 2813; [X.], [X.]. [X.], NJW 1996, 117,118; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. 1995, § 209 [X.] Rdn. 13 [X.]) Nach diesen Grundsätzen ist die Verjährungsfrist durch die [X.] Klage unterbrochen worden. Die Klägerin hat zur Begründung ihres [X.] in ihrer Klageschrift vorgetragen, ihre Arbeitnehmer seien beider Herstellung von [X.] im Betrieb der [X.] tätig gewesen.Der Einsatz sei im Rahmen von Werkverträgen erfolgt. Sie - die Klägerin - [X.] ihre Arbeitnehmer für diese Tätigkeit entlohnt und die weiteren infolge [X.] entstandenen Kosten getragen.Aus diesem Sachverhalt läßt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unterdem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als auch aus [X.] herleiten. Ein Bereicherungsanspruch setzt voraus, daß der [X.] unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen und- anstelle des Entleihers, der dazu gemäß § 10 Abs. 1 [X.] verpflichtet gewe-sen wäre - die Arbeitnehmer entlohnt hat. Für den vertraglichen Vergütungsan-spruch ist entscheidend, ob ein Vertrag geschlossen wurde und die vertraglichgeschuldete und zu entgeltende Leistung erbracht worden ist. Beide [X.] stehen allerdings insoweit in einem Verhältnis der [X.], als [X.] die Unwirksamkeit des Vertrages, während der [X.] hingegen dessen Wirksamkeit voraussetzt. Außerdem richtetsich der Bereicherungsanspruch auf Ersatz des gezahlten Lohns und der [X.] Kosten, während der [X.] auf die vertraglich geschuldeteVergütung zielt, die sich anders als der [X.] -Zur Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragesist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt zu entnehmen, daß [X.] eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt und beideParteien mit Geldbußen belegt hat. Die Klägerin hat sich insoweit ausdrücklichauf die Rechtsprechung des [X.] zum [X.] bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung ([X.]Z 75, 299) [X.] auf dieser Grundlage die von ihr gezahlten Löhne und Nebenkosten auf268.467,65 DM errechnet, was der Klagesumme entspricht. Hiervon abgese-hen hat die Klägerin die drei "noch offenen Werklohnrechnungen" bzw. "nochoffenen [X.]" mit Rechnungs-Nr. und -Datum benannt undauf einen Gesamtbetrag von 363.610,99 DM beziffert; sie hat vorgetragen, daßsie die Beklagte deshalb wiederholt gemahnt habe und daß nunmehr Klagegeboten sei.Danach gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sowohl dieMöglichkeit, daß der "Werkvertrag" unwirksam ist, weil tatsächlich eine uner-laubte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen hat, als auch die andere Alternati-ve, daß der Werkvertrag wirksam ist. Die gegenteilige Ansicht des Berufungs-gerichts, wonach die Klägerin noch nicht in der Klageschrift, sondern erst [X.] vom 26. April 1996 auf die Gültigkeit der vertraglichen Beziehungenabgestellt habe und deshalb eine Unterbrechung der Verjährung nicht einge-treten sei, verkennt, daß es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchsallein auf den von der Klägerin vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommtund nicht darauf, wie die Klägerin den von ihr vorgetragenen Lebenssachver-halt rechtlich beurteilt hat. Im übrigen enthält der Vortrag der Klägerin [X.] vom 26. April 1996 gegenüber den tatsächlichen Ausführungen [X.] des Werkvertrages in der Klageschrift keine neuen Tatsachen.- 9 -Der einzige Unterschied liegt darin, daß die Klägerin erstmals ausdrücklich [X.] hat, der Werkvertrag sei wirksam gewesen, ihr Anspruch werde auch [X.] abgeleitet. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Darlegungen inder Klageschrift kommt darin nicht mehr als die Rechtsansicht zum Ausdruck,daß der [X.] auch aus Werkvertrag begründet [X.]) Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den Vorausset-zungen eines vertraglichen Anspruchs ist auch hinreichend bestimmt, so daßdie Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt sind. [X.] kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits inder Klageschrift vollständig beschrieben oder der [X.] schlüssigoder substantiiert dargelegt worden ist ([X.], [X.]. v. 13.07.1959 - [X.]/58,NJW 1959, 1819; [X.], [X.]. v. 02.03.1978 - I ZR 29/77, [X.], 764).Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem [X.] Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutli-chen - im allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizier-bar ist ([X.]/[X.], aaO, Rdn. 16; [X.]/[X.], ZPO, 20. Aufl., § 253ZPO Rdn. 12 a). Dies aber ist hier auch im Hinblick auf den vertraglichen [X.]. Die Klägerin hat nicht nur den Vertrag und die [X.] bezeichnet, sondern auch die zu vergütende Tätigkeit beschrieben, undzwar als Mitwirkung an der Produktion der [X.] durch zur Verfügung ge-stellte Arbeitnehmer. Zudem werden die auf vertraglicher Grundlage erstelltenRechnungen und - im Zusammenhang mit der Auflistung der [X.] ent-standenen Kosten - die Abrechnungszeiten der Rechnungen (April/Mai 1991)genannt. Dieses Vorbringen mag zwar in Teilen nicht hinreichend substantiiertsein; jedenfalls konnte die Beklagte hieraus erkennen, welchen vertraglichenAnspruch die Klägerin mit ihrer Klage geltend machte. Auf die rechtliche [X.] -fikation des Anspruchs kam es dabei nicht an, weil für die Bestimmung desStreitgegenstandes allein das tatsächliche Vorbringen maßgebend ist.Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht angegeben hat, wel-chen Teil des insgesamt in Rechnung gestellten Betrages von 363.610,99 [X.] mit der auf Zahlung von 268.021,82 DM gerichteten Klage geltend machenwollte. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] [X.], mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, inHöhe des insgesamt eingeklagten Betrages auch dann die Verjährung einesjeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend ge-macht worden sind ([X.], [X.]. v. 13.07.1959 - [X.]/58, aaO; [X.], [X.]. v.19.11.1987 - [X.], NJW-RR 1988, 692 f.).d) Dieses Ergebnis entspricht im übrigen der Rechtsprechung des [X.] zur Bestimmung der Rechtskraftwirkung eines klageabwei-senden [X.]eils. Danach stellt ein [X.]eil, das eine Leistungsklage abweist,grundsätzlich fest, daß die begehrte Rechtsfolge aus dem [X.] keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, selbst [X.] Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen [X.]. Unterscheidet sich jedoch der Streitgegenstand des neuen Rechtsstreitsvon dem des [X.], weil ein seinem Wesen nach anderer Sachverhaltvorgetragen wird, so steht die Rechtskraft des früheren [X.]eils der neuen Klagenicht entgegen, selbst wenn das [X.] äußerlich unverändert geblieben istund die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im [X.] hätten geltend gemacht werden können ([X.], [X.]. [X.] IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; vgl. auch [X.], [X.]. v. 17.03.1995- 11 -- [X.], NJW 1995, 1757, 1758; vgl. auch [X.]/Vollkommer, aaO, Vor§ 322 ZPO Rdn. [X.] Das Berufungsgericht hat die Unterbrechung der Verjährung auchunter der Voraussetzung verneint, daß die abgeschlossenen Verträge wegenillegaler Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam waren. [X.] ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf [X.] die Dienste, die die Leiharbeitnehmer der Klägerin bei der [X.] [X.] haben, sei aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben. Ein sol-cher Anspruch sei bereits durch die Regelung in § 10 [X.] ausgeschlossen,ohne daß es darauf ankomme, ob die Parteien bewußt gegen die Vorschriftendes [X.] verstoßen hätten und dem Anspruch des Verleihers auf bereiche-rungsrechtlichen Wertersatz § 817 Satz 2 [X.] entgegenstehe. Dadurch, daßdas [X.] in § 10 das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischenEntleiher und Arbeitnehmer fingiere, was mit einem Zahlungsanspruch des [X.] gegen den Entleiher einhergehe, sei in den Fällen der [X.] ohne die nach § 1 [X.] erforderliche Erlaubnis für weitere [X.] kein Raum mehr. Denn das gesetzgeberische Unwerturteil, das dieillegale Arbeitnehmerüberlassung treffe, richte sich in erster Linie gegen [X.], der ohne Überlassungserlaubnis tätig werde. Letztlich komme es aufdiese Überlegungen aber nicht an, weil es für die Verjährung nach § 196Abs. 1 Nr. 1 [X.] gleichgültig sei, ob der Anspruch auf Vertrag, Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werde.Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.- 12 -a) Der auf Wertersatz für die Dienste der illegalen Arbeitnehmer gerich-tete Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1Satz 1, 818 Abs. 2 [X.]) unterliegt der vierjährigen Verjährung nach § 196Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.], sofern die Klägerin bei Abschluß des Vertrages mitder [X.] [X.] im Sinne des HGB war, wie das Berufungsgericht zu-gunsten der Klägerin angenommen hat. Der Bereicherungsanspruch ist wegender hier zu unterstellenden Unwirksamkeit der Werkverträge an die Stelle deswerkvertraglichen Vergütungsanspruchs getreten (vgl. [X.]Z 73, 266, 268 f.;[X.], [X.]. v. 23.11.1983 - VIII ZR 281/82, NJW 1984, 793, 794 f.). Die auchhier maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist ist durch Klageerhebung unter-brochen worden, weil die Klägerin mit ihrer Klage jedenfalls den Bereiche-rungsanspruch geltend gemacht hat.b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der auf Wertersatz gerichteteBereicherungsanspruch der Klägerin werde von den Sonderregelungen des[X.] verdrängt. Das Fehlen einer nach § 1 [X.] erforderlichen Erlaubnis führtzwar zur Unwirksamkeit des zwischen Ver- und Entleiher geschlossenen Ver-trages (§ 9 Nr. 1 [X.]). Dies bedeutet allerdings nicht, daß deshalb ein Berei-cherungsausgleich zwischen dem Ver- und Entleiher der Arbeitskräfte ausge-schlossen sein müßte. Hat der Verleiher durch Verleihen von ArbeitnehmernLeistungen bei dem Entleiher erbracht, so begründet dies einen Anspruch aus§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1, 818 Abs. 2 [X.], der sich auf den Ersatz derbeim Entleiher objektiv eingetretenen Bereicherung richtet, sofern eine solcheim Hinblick auf § 10 Abs. 1 [X.] festgestellt werden kann.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht dies auchnicht der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach bei Unwirksamkeit des- 13 -Vertrages nach § 9 Nr. 1 [X.] ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher [X.] fingiert wird. Diese Vorschrift schließt einen [X.] des Verleihers gegen den Entleiher nicht von vornherein aus (a.[X.]/[X.], [X.] 1985, 552, 554), weil die Fiktion eines [X.] zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach dem Willen des [X.] allein im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden ist. [X.] sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als dies etwabei einer subsidiären Haftung des Entleihers für die Erfüllung der Pflichten [X.] ihm gegenüber der Fall gewesen wäre (vgl. [X.]. Begr. [X.].Entwurf, BT-Drucks. VI/2303, [X.]; vgl. auch [X.]Z 75, 299, 303).II[X.] Ohne Erfolg bleiben hingegen die weiteren Angriffe der Revision.1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aufgrund der [X.] beanspruchten Leistungen, insbesondere der gezahlen [X.], die sie anstelle der [X.] für die entliehenen Arbeitnehmer [X.] (§§ 812 Abs. 1, 267 [X.]), ist verjährt.a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der mit der Klageschrift geltendgemachte, auf die Bezahlung der Arbeitnehmer durch die Klägerin gestützteAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliege der [X.] nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 [X.], weil für die Ansprüche der [X.] gegen die Beklagte auf Zahlung der ihnen nach § 10 [X.] zuste-henden Löhne die kurze Verjährungsfrist gelte. Die Beklagte sei durch [X.] der Klägerin von den Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer in [X.] befreit worden, in dem die Zahlung das von der [X.] den [X.] geschuldete Entgelt umfaßte. Wenn auch mit dieser Zahlung der Ent-- 14 -geltanspruch nicht auf die Klägerin übergegangen sei, trete doch der Anspruchwegen ungerechtfertigter Bereicherung der [X.] gleichsam an dessenStelle. Dieser Anspruch sei mit Ablauf des Jahres 1993 verjährt.b) Dies greift die Revision ohne Erfolg an.Zwar haben das [X.] ([X.], 96, 98) und der [X.] in einer früheren Entscheidung ([X.]Z 32, 13, 16) in einem solchenFall die reguläre 30-jährige Verjährung nach § 195 [X.] für einschlägig gehal-ten. Nach Ansicht der neueren Rechtsprechung und Literatur unterliegt aberder aus der Tilgung einer fremden Schuld erwachsene Bereicherungsanspruchder für diese geltenden Verjährungsfrist (accessio temporis: [X.]Z 70, 389,398; [X.]Z 89, 82, 87; MünchKomm./Lieb, [X.], 3. Aufl., § 812 Rdn. 334). [X.] schon deshalb sachgerecht, weil der Schuldner durch die Tilgung nurin dem Umfang bereichert ist, in dem die ursprüngliche Schuld bestanden hat.Deshalb gilt für den Bereicherungsanspruch nicht nur die Verjährungsfrist derursprünglichen Schuld, vielmehr läuft auch deren bereits begonnene [X.] weiter. Auf subjektive Voraussetzungen in der Person des [X.] es dabei nicht an. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob der [X.] mit oder ohne den Willen des Schuldners getilgt hat, wie die [X.] unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des [X.]([X.]Z 47, 370, 375 f.) meint. Diese von der Revision zitierte [X.] sich ausdrücklich nur auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auf-trag; sie sind hinsichtlich der Verjährung nach anderen Kriterien zu beurteilenals Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.- 15 -Entgegen der Auffassung der Revision führt die Anwendung der kurzenVerjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 [X.] auch nicht zu einer Aufspaltungdes dem Verleiher gegen den Entleiher zustehenden [X.]hinsichtlich der dem Leiharbeitnehmer entstandenen Auslagen und sonstigenvom Verleiher getragenen Aufwendungen. Ersetzt der Verleiher dem [X.] entstandene Auslagen, die im Rahmen des § 10 [X.] den Entleihertreffen, so kann er diese von dem Entleiher ersetzt verlangen. Dieser Anspruchunterliegt - wie der auf Ersatz des gezahlten Lohns gerichtete [X.] - der Verjährung nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 [X.].Da die Klägerin im Jahre 1991 fällig gewordene Ansprüche der [X.] gegen die Beklagte auf Lohnzahlung gemäß § 10 Abs. 1 [X.] erfüllt hat,hat die Verjährungsfrist des [X.] mit dem Schluß des [X.] 1991 zu laufen begonnen und ist mit Ablauf des Jahre 1993 vor Klageerhe-bung abgelaufen (§ 201 [X.]), so daß Verjährung eingetreten ist.2. Schließlich kann die Klägerin auch nicht nach § 426 [X.] als Ge-samtschuldnerin von der [X.] einen Ausgleich für die gezahlten Löhneund weiteren Kosten verlangen.a) Das Berufungsgericht hat ein Gesamtschuldverhältnis zwischen [X.] verneint. Der Leiharbeiter habe bei Unwirksamkeit der Überlassungnur einen Vergütungsanspruch gegen den Entleiher nach § 10 Abs. 1 [X.]; erstehe nicht auch mit dem Verleiher in einem faktischen Arbeitsverhältnis. [X.] stünden Verleiher und Entleiher nicht in einem [X.]) Auch insoweit haben die Angriffe der Revision keinen Erfolg.- 16 -Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung entspricht den [X.] entwickelten Grundsätzen, nach denen ein Gesamtschuld-verhältnis (§ 421 [X.]) zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von [X.] überlassenen Arbeitskräften nicht besteht (so [X.]St 31, 32, 35 f.; Mar-schall in [X.] Handbuch Arbeitsrecht, Bd. 2, § 169 Rdn. 18). Die [X.] Meinung (Schüren, § 9 [X.] Rdn. 30 ff.; § 10 [X.] Rdn. 162 ff.; Bek-ker/[X.], [X.], 3. Aufl. 1985, Art. 1 § 9 Rdn. 18; unentschieden [X.],[X.]. [X.], Ez[X.] Nr. 170, [X.]) verkennt, daß beiUnwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 9 [X.] das Verhältniszwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich abschließend geregelt ist.Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitneh-mer ist ausschließlich im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden.Der Leiharbeitnehmer sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als [X.] durch eine subsidiäre Haftung des Entleihers für alle Pflichten des [X.] ihm gegenüber möglich gewesen wäre ([X.]. Begr. [X.].Entwurf,BT-Drucks. VI/2303, [X.]). Das angestrebte Ziel, einen "gerechten Interes-senausgleich zwischen den Beteiligten" zu verwirklichen ([X.]. Begr. [X.].Entwurf, aaO, S. 14), machte es nicht erforderlich, dem Leiharbeitnehmerzwei für seine Ansprüche gesamtschuldnerisch haftende Arbeitgeber [X.]. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Entleiher"der alleinige Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers mit [X.] sich daraus erge-benden Pflichten" sein ([X.]. Begr. [X.].Entwurf, aaO, S. 14; [X.]St 31, 32,35 f.). Dieser Gedanke findet auch in § 10 Abs. 2 [X.] seinen Niederschlag.Danach hat der Leiharbeitnehmer einen gegen den Verleiher gerichteten [X.] auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß er aufdie Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Dazu gehört insbesondere auch der- 17 -Fall, daß der Entleiher seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nachkommt(vgl. [X.]. Begr. [X.].Entwurf, aaO, S. 14). Eine solche Regelung ist mit derAnnahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses und mit einem daraus resultie-renden, auf Zahlung einer Vergütung gerichteten Erfüllungsanspruch des [X.] gegen den Verleiher nicht vereinbar.Gegen die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen Verlei-her und Entleiher spricht zudem § 10 Abs. 3 [X.]. Danach soll der Verleiher,wenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt ganz oder teilweise an den Leiharbeit-nehmer zahlt, neben dem Entleiher gesamtschuldnerisch als Arbeitgeber [X.] auch sonstiger Teile des Arbeitsentgelts an einen anderen verpflichtetsein, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an denanderen zu zahlen wären. Einer solchen Regelung hätte es aber nicht bedurft,wenn der Gesetzgeber von einer allgemeinen Verpflichtung des Verleihers [X.] - insbesondere auch zur Zahlung von Arbeitslohn - wegen des Be-stehens eines faktischen Arbeitsverhältnisses ausgegangen wäre. [X.] ist im Gesetzgebungsverfahren angenommen worden, daß der [X.] nicht als Arbeitgeber anzusehen ist. Mit der Einführung von § 10Abs. 3 [X.] durch das [X.] der [X.] vom 15. Mai 1986 ([X.]l. I, S. 721), der in seiner ursprünglichen Fassungneben den "sonstigen Teilen des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen [X.] für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen [X.] den Gesamtversicherungsbeitrag (Kranken-, Renten- und Arbeitslosen-versicherung) erfaßte, sollte lediglich verhindert werden, daß sich der Verlei-her, der bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich [X.] hat, den für Arbeitgeber geltenden strafrechtlich abgesichertenPflichten entziehen konnte, weil er rechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist- 18 -(vgl. [X.]. Begr. [X.].Entwurf, BT-Drucks. 10/318, S. 53; [X.]St 31, 32,35 f.).Die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen [X.] Leiharbeitnehmer wäre im übrigen auch nicht mit der Rechtsprechung des[X.] vereinbar, wonach dem Verleiher bei Lohnzahlung an [X.] Ersatzansprüche gegen den Entleiher aus Bereicherung we-gen Tilgung einer Drittschuld nach §§ 812 Abs. 1, 267 [X.] zustehen ([X.]Z75, 299, 302 ff.). Denn dann hätte der Verleiher auf eine eigene und keineDrittschuld gezahlt.[X.] Da das Berufungsgericht nicht geklärt hat, ob die Werkverträge [X.] wirksam sind und der Klägerin ein Vergütungsanspruch aus § 631[X.] zusteht oder ob die Verträge wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirk-sam sind, so daß die Klägerin nur aus ungerechtfertigter Bereicherung wegenÜberlassung von Arbeitnehmern Wertersatz verlangen kann, konnte das an-gefochtene [X.]eil keinen Bestand haben. Es ist aus diesem Grund aufzuheben;die Sache ist zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das [X.] 19 -Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-richt unter Berücksichtigung der Akten des [X.] zuprüfen haben, ob die Werkverträge der Parteien wirksam oder wegen uner-laubter Arbeitnehmerüberlassung unwirksam sind.[X.][X.]Scharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 62/98

18.07.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. X ZR 62/98 (REWIS RS 2000, 1609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1609

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.