Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2001, Az. 3 StR 442/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 151

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[X.]/01vom14. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am14. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2001 dahin geändert, daß [X.] über den Verfall von Wertersatz entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon ineinem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zweiFällen, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von zwölfJahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revision [X.], die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichenRechts rügt, hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]. Darüber hinaus hat die Überprüfung des Urteils keinen [X.] Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -Die Strafkammer hat 23.550 DM als Ersatz [X.] den Wert des in den [X.] 3. bis 5. der [X.] verfallen erklrt. [X.] rechtlicher Nachprfung nicht stand. Denn insoweit hatte der [X.] den Taten nicht einen Erls, sondern lediglich die Betsmittel selbsterlangt. Diese unterliegen als Beziehungsgegenstr der [X.] § 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall ([X.], [X.]. vom 8. Novem-ber 2001 - 4 [X.]; [X.] in [X.]. § 73 Rdn. 27). Damit scheidetauch die ersatzweise Anordnung des [X.] nach § 73 a StGB aus,die nur an Stelle des Verfalls in Betracht kommt (vgl. [X.] aaO). Die [X.] eine Einziehung des Wertersatzes nach § 74 c Abs. 1 StGB lie-gen nicht vor (vgl. [X.]St 28, 369, 370; 33, 233 m. Anm. [X.] NStZ 1985,556). Der [X.] aus, [X.] sie noch getroffen werden k.In dem Wegfall der Verfallsanordnung liegt kein solcher Erfolg [X.], der es unbillig machen wrde, den Angeklagten mit den ge-samten Gren und Auslagen zu belasten.2. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat [X.] zu [X.]:Die Urteilsgrmssen die [X.] erwiesen erachteten Tatsachen angeben, indenen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1Satz 1 StPO. [X.] hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein,was zum Verstis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist nichterforderlich, die der Feststellung von Betsmittelgescften vorausge-henden Tele[X.]wachungsmaûnahmen in ihren Einzelheiten zu [X.] 4 -Dies steht nicht nur der Verstlichkeit des Urteils entgegen, es birgt auch [X.], [X.] beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderliche Feststellungder Umsts dem Blick [X.], die zum gesetzlichen Tatbestren.[X.] [X.] Pfister von Lienen

Meta

3 StR 442/01

14.12.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2001, Az. 3 StR 442/01 (REWIS RS 2001, 151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 151

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