Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. 3 StR 9/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4071

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[X.]/02vom14. März 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am14. Mrz 2002 gemß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2001a) im Schuldspruch dahirt, daß der Angeklagte dergewerbsmßigen Hehlerei in vier Fllen, des [X.] mit [X.] in 12 Fllen und desunerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nichtgeringer Menge in drei Fllen schuldig ist,b) aufgehoben, soweit der angeordnete Verfall von [X.] DM übersteigt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmßiger [X.], wegen unerlaubten gewerbsmßigen Handeltreibens mit [X.] in 12 Fllen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in drei Fllen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des [X.] in der Sicherungsverwahrung und den Verfall von Wertersatz in- 3 -Höhe von 31.050 DM angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mitseiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die [X.] rt. Das Rechtsmittel [X.] mit der Sachrzur [X.] in Höhe von 20.000 DM. Im rigen ist es aus [X.] Antragsschrift des [X.] unbegrt (§ 349Abs. 2 StPO).1. Soweit die [X.] den Angeklagten wegen gewerbsmûigenHandeltreibens mit [X.] in 12 Fllen verurteilt hat, war die Ur-teilsformel entsprechend der Anregung des [X.] im Schuld-spruch abzrn, weil das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ledig-lich eine Strafzumessungsregel [X.] und deshalb die Bezeichnung "ge-werbsmûig" nicht in die Entscheidungsformel aufzunehmen ist (vgl. [X.], 460; [X.], BtMG § 29 Rdn. 918 f.).2. Soweit der Angeklagte aus dem Weiterverkauf eines zuvor gestohle-nen Pkw [X.] 20.000 DM (10.000 US-Dollar) erhalten hatte (Fall II. 3. derUrteilsgr), hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz keinen Bestand.Denn gemû §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB darf der Verfall von [X.] angeordnet werden, weil dem gescigten Eigentmer des [X.] der Tat Schadensersatz bzw. Bereichungsansprche erwachsen sind, de-ren Erfllung dem Angeklagten den Wert des [X.] entziehen [X.] (vgl.[X.] in [X.]. § 73 a Rdn. 3). Dabei ist unerheblich, daû der [X.] unbekannt ist. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz der [X.], nicht aber, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden (vgl. [X.] § 73 Anspruch 2 m. w. N.).3. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringfigen Teil-erfolg erzielt hat, besteht aus [X.] kein Anlaû, die [X.] 4 -mittelr zu ermûigen und seine notwendigen Auslagen teilweise [X.] aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).Frau [X.] Dr. [X.] Pfisterist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 9/02

14.03.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. 3 StR 9/02 (REWIS RS 2002, 4071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4071

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