Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2011, Az. V ZB 301/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7814

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Gegenstand

Berufungsverwerfung wegen Nichterreichens der Berufungssumme: Notwendiger Inhalt des Verwerfungsbeschlusses bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


Tenor

Auf die Rechtbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des [X.] vom 9. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 589 €.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 9. März 2010 wegen Nichterreichens der [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - [X.]/08, [X.] 2009, 442; [X.], Beschluss vom 20. Juni 2002 - [X.], [X.], 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch [X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.], 289 f. mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte [X.] deutlich werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2005 - [X.], [X.], 705; Beschluss vom 16. September 2010 - [X.], Rn. 3 f.; [X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen wird, die [X.] nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2010 - [X.], [X.], 1210; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - [X.], aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.], [X.], 1030; Beschluss vom 16. September 2010 - [X.], Rn. 3 f.; [X.], Beschluss vom 7. April 2005 - [X.], aaO).

4

So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Beschluss vom 23. April 2010 entnehmen. Zudem fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung verfolgten [X.].

III.

5

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Krüger                              [X.]

                 [X.]

Meta

V ZB 301/10

07.04.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 9. September 2010, Az: 16 S 186/10, Beschluss

§ 329 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 574 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2011, Az. V ZB 301/10 (REWIS RS 2011, 7814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7814

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