Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2004, Az. II ZR 17/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 239

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Dezember 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 670, 27 Abs. 3, 254 Bb

a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften.
c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtver-sicherung durch den Verein nicht entgegen.
d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.

[X.], Urteil vom 13. Dezember 2004 - [X.] - OLG Stuttgart

LG Tübingen

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.]für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2002 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu
70 % und der Klägerin zu 30 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nahm im August 1988 an einer Bergtour zum [X.] in [X.] teil. Sie hatte sich dazu bei einer Informationsveranstaltung des Beklagten, einer Sektion des [X.] in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, angemeldet. Geführt wurde die Tour von [X.], einem Mitglied der [X.]. [X.] war von dem Tourenwart des Beklagten als ehrenamtlicher Touren-führer zugelassen worden. - 3 - Infolge einer unzureichenden Sicherung auf dem Steilstück des Länta-gletschers kam es zum Absturz der vierköpfigen Seilschaft. Dabei verunglückte der Tourenführer tödlich. Die Klägerin und ein weiteres Mitglied der Seilschaft erlitten schwere Verletzungen. Die Klägerin war sechs Monate lang bewußtlos und erlangte ihr Sprachvermögen - mit starken Einschränkungen - erst sieben Jahre später wieder. Noch heute ist sie aufgrund ihrer schweren und dauerhaf-ten Behinderungen pflegebedürftig.
Die Klägerin nahm den Beklagten, dessen Tourenwart [X.] und die Erben des [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. Die gegen den Beklagten und den Tourenwart gerichtete Klage wurde rechts-kräftig abgewiesen. Die Erben des Tourenführers wurden dagegen zur Zahlung von 200.000,00 DM Schmerzensgeld, monatlich 800,00 [X.] und 393.777,36 DM Ersatz des materiellen Schadens verurteilt. Weiter wurde ihre Pflicht zum Ersatz des künftigen Schadens der Klägerin festgestellt. Dabei wurde eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorbehalten.
Die Erben beschränkten ihre Haftung auf den Nachlaß. Der Nachlaß wurde verwertet, was zu einer Zahlung von 50.000,00 DM an die Klägerin führte. Aus einer von dem [X.] für seine Sektionen und die ehrenamtlichen Tourenführer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 2 Mio. DM je Schadensfall erhielt die Klägerin weitere 500.000,00 DM an [X.]. Wegen der Scha-densersatzansprüche auch des anderen verletzten Tourteilnehmers muß inso-weit noch ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden. Die [X.] wird nicht ausreichen, um sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin und des anderen Tourteilnehmers zu erfüllen. - 4 - Die Erben des [X.] traten einen eventuellen An- spruch gegen den Beklagten auf Freistellung von der Pflicht zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens an die Klägerin ab. Gestützt auf diese Abtre-tung hat die Klägerin von dem Beklagten in dem vorliegenden Verfahren Ersatz eines Teils ihres Schadens in Höhe von 58.877,51 • verlangt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 32.355,83 • stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zuge-lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen mit dem Ziel einer Verurteilung des Beklagten in Höhe weiterer 13.866,79 •. Entscheidungsgründe:

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Tourenführer [X.] habe gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 670, 27 Abs. 3 BGB einen Freistellungsanspruch gehabt, da er im Rahmen des Satzungs-zwecks des Beklagten tätig geworden sei und die Schadensersatzpflicht ge-genüber der Klägerin auf den besonderen Gefahren derartiger Hochgebirgstou-ren beruhe. Daß [X.] noch an der Absturzstelle verstorben sei und seine Erben den verwertbaren Nachlaß herausgegeben hätten, ändere daran nichts. Ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin den Wert des Nachlasses und die Versicherungssumme übersteige oder dahinter [X.], hänge von Zufälligkeiten ab und könne deshalb keinen Einfluß auf die Freistellungspflicht des Beklagten haben. Ebenso wenig bestehe ein Wertungswiderspruch zu der Tatsache, daß die gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzklage ab-- 5 - gewiesen worden sei. Denn die Freistellungspflicht des Beklagten beruhe auf einem Geschäftsbesorgungsverhältnis, das zwischen ihm und seinem Mitglied [X.] bestanden habe und für den Vorprozeß ohne Bedeutung gewesen sei. Ein den Freistellungsanspruch ausschließendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von [X.] habe ebenfalls nicht vorgelegen. [X.] chend § 254 BGB habe aber eine Abwägung zwischen dem Verschulden des Tourenführers und der dem Beklagten zurechenbaren "Betriebsgefahr" stattzu-finden. Diese führe zu einer Haftungsquote des Beklagten [X.]. 70 %. Die Haft-pflichtversicherung stehe dem Freistellungsanspruch nicht entgegen. Ausnah-men kämen allenfalls bei einer Pflichtversicherung in Betracht. In welchem Um-fang der Haftpflichtversicherer für den Schaden der Klägerin einzustehen habe, müsse der Beklagte klären. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden sei [X.]. 46.427,29 • schlüssig dargelegt. Damit sei die Klage [X.]. 32.355,83 •, nämlich 70 % des ersatzfähigen Schadens, begründet.
I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßi-gen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist ([X.] 89, 153, 156 ff.; ebenso für die Geschäftsführung ohne Auftrag [X.] 38, 270, 277). Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz der [X.] bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/[X.], [X.]. § 670 Rdn. 16 ff.; [X.], [X.] 1966, 41 ff.; [X.], [X.] 173 [1973], 481, 512 ff.; zur Rechtslage im Arbeitsrecht [X.] NJW 1995, 210; [X.], Urt. v. 11. März 1996 - [X.], [X.], 763). Die [X.] - beruht letztlich auf einer Billigkeitserwägung ([X.] ZIP 1994, 1712, 1715). Setzt der Verein seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein, wäre es unangemessen, wenn er sich an einer daraus erwachsenden Haftung nicht beteiligen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende [X.] - wie hier der Tourenführer [X.] - unentgeltlich tätig geworden ist ([X.] 89, 153, 158).
Die Revision stellt das nicht in Frage, meint aber, die Freistellungspflicht müsse dann entfallen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vereinsmitglied verstorben sei, der Nachlaß erschöpft sei und die Erben aufgrund einer Be-schränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weitergehend haften würden. Dem vermag sich der [X.] nicht anzuschließen.
Eine derartige Ausnahme würde dem Grundsatz widersprechen, daß es für die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuld-ner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den Gläubiger erfolgt wäre ([X.] 59, 148 ff.; 66, 1, 4; anders noch [X.] 41, 203, 207). Die Belastung mit einer Zahlungspflicht ist unabhängig von den [X.] ein Nachteil, den der Verpflichtete bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des [X.] nicht hinnehmen muß. Das gilt bei einer natürlichen Person schon deshalb, weil bei ihr ein zukünftiger [X.] nie ganz ausgeschlossen werden kann. Es gilt nach der Recht-sprechung des [X.]s aber auch für einen Verein, der wegen Vermögenslosig-keit im Vereinsregister gelöscht worden ist ([X.] 59, 148 ff.). Für eine natürli-che Person, die verstorben ist und deren Erben nach der Verwertung des Nach-lasses nicht mehr weiter haften, kann nichts anderes gelten. In allen Fällen kann auch dem [X.] - selbst der vermögenslosen Erbengemein-schaft - nach den Maßstäben des redlichen Geschäftsverkehrs nicht das be-- 7 - rechtigte Interesse abgesprochen werden, keine offenen Schulden zu [X.].
Nur so werden auch zufällige und deshalb unbillige Ergebnisse vermie-den. Das wird deutlich, wenn man den Fall annimmt, daß der Wert des Nach-lasses geringfügig höher ist als der auf den Erblasser entfallende Anteil an der Haftung (vgl. dazu [X.] 66, 1, 4). Für die Annahme eines von den konkreten Vermögensverhältnissen unabhängigen [X.] spricht auch noch eine weitere Überlegung: Der Freistellungsanspruch entsteht mit dem schädigenden Ereignis. Der Geschädigte kann den Anspruch pfänden und sich überweisen lassen. Damit wird der Freistellungsanspruch zu einem [X.] ([X.] 12, 136, 141 f.), den der Geschädigte nach den vollstrek-kungsrechtlichen Regeln verwerten kann. Stirbt nun der Freistellungsgläubiger während der Zwangsvollstreckung und hinterläßt keinen oder keinen ausrei-chenden Nachlaß, so würde die Vollstreckung unzulässig werden und ein etwa schon erzielter Vollstreckungserlös zurückgezahlt werden müssen, wenn der Freistellungsanspruch von dem Wert des Nachlasses abhinge. Das aber wäre für den vollstreckenden Gläubiger unzumutbar. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Freistellungspflicht - wie in dem Fall [X.] 59, 148 - auf einer pflichtwidrigen Handlung beruht oder nur - wie hier - auf § 670 BGB bzw. einer allgemeinen [X.].
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, dem Tourenführer [X.] sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so daß eine Ausnahme von der grundsätzlichen Freistellungspflicht des Beklagten nicht angezeigt sei. - 8 - Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten auf grober Fahrlässig-keit beruht, ist dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob der Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist und ob die der Wertung zugrundeliegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen worden sind ([X.] 89, 153, 160). Danach ist das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
[X.] fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind ([X.] 10, 14, 16; 89, 153, 161). Von dieser Definition ist das Berufungsgericht ausgegangen. Dabei hat es angenommen, dem Tourenführer [X.] könne - auch - in subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil die Fehleinschätzung des [X.] und der Fähigkeiten der Seil-schaftsteilnehmer nachvollziehbar gewesen sei angesichts des Umstandes, daß [X.] nach dem Vortrag des Beklagten erst eine Bergtour geführt ge- habt habe. Die Revision meint, diese Feststellung sei fehlerhaft, aus einer schriftlichen Aufstellung in der [X.], die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, ergebe sich, daß [X.] schon an zahlreichen Bergtouren, auch als Führer, teilgenommen gehabt habe.
Das ist nur zum Teil richtig und kann das Ergebnis des Berufungsge-richts nicht in Frage stellen. Aus der Aufstellung in der [X.] ergibt sich zwar eine große Zahl von Bergtouren. An hier allein interessierenden Gletschertouren weist die Aufstellung aber nur insgesamt vier von [X.] geführte Touren auf. Der Unterschied von vier Touren gegenüber der von dem - 9 - Berufungsgericht nur berücksichtigten einen Tour kann aber vernachlässigt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M. in der münd- lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geht es um die Frage, ob [X.] über einen Erfahrungsschatz verfügte, der dem eines - professionel- len - [X.] Bergführers vergleichbar gewesen war. Dafür reichen aber auch vier Touren ganz offensichtlich nicht aus.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der Haftpflichtversicherungsschutz dem Freistellungsanspruch nicht entgegenstehe.
Allerdings hat der [X.] angenommen, daß sich eine [X.] dann erübrigt, wenn das Risiko schon durch eine Pflichtversi-cherung abgedeckt ist ([X.] 116, 200, 207 f.; Urt. v. 8. Dezember 1971 - [X.], NJW 1972, 440, 441). Daraus läßt sich aber schon deshalb nichts für den vorliegenden Fall gewinnen, weil die von dem [X.] abgeschlossene Versicherung auf nur 2 Mio. DM begrenzt ist und damit die aufgetretenen Schäden nicht vollständig abdeckt. Im übrigen gilt der Ausschluß des [X.] wegen bestehenden Versicherungs-schutzes nicht bei einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ([X.] 66, 1, 3).
Aufgrund einer derartigen Versicherung wird der Freistellungsschuldner nur frei, wenn und soweit der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten er-füllt. Das ist hier - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - jedenfalls im Umfang des von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadens noch nicht geschehen. - 10 - 4. Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ohne Rechtsfehler die Freistellungspflicht des Beklagten auf 70 % des ersatzfähigen Schadens begrenzt.
Die [X.] gegenüber seinem Mitglied besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt ([X.] 16, 111, 117 ff.; 66, 1, 2 f.). Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB, entspricht im übrigen aber auch dem der Freistellung zugrundeliegenden Billigkeitsgedanken.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung [X.]. Die Abwägung selbst ist Tatfrage und daher von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt auf Verfahrensfehler zu überprüfen. Solche sind dem [X.] nicht unterlaufen. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision hat - 11 - das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, daß die [X.] mit einer besonderen Gefahr schwerer Personenschäden verbunden ist.
Röhricht [X.] Gehrlein

Strohn [X.]

Meta

II ZR 17/03

13.12.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2004, Az. II ZR 17/03 (REWIS RS 2004, 239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 239

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