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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 199/03
Verkündet am:
8. Dezember 2004
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
BGB §§ 1980 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1960, 166 Abs. 1, 278; [X.]§ 317 Abs.1
1. Nach Annahme der Erbschaft ist der Erbe trotz eines schwebenden [X.]und deswegen angeordneter [X.]aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen.
2. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem Er-[X.]die schuldhaft verspätete Stellung des [X.]durch den Nachlaß-pfleger nicht gemäß §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen.
3. Das Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 InsO hat der Nachlaßpfleger ausschließlich im Interesse des Er[X.]zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nicht aber auch im Interesse der [X.]wahrzunehmen.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 199/03 - OLG München
LG Landshut
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[X.]hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi-vilsenats des [X.]vom 30. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ih-rem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung des [X.]gegen das Endurteil der 2. Zivil-kammer des [X.]vom 18. Oktober 2002 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisions-verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlaß des am 1. September 1999 verstorbenen Erblassers. Er macht Schadensersatz-ansprüche gemäß § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gegen dessen zur - 3 -
Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrages.
Am 29. September 1999 nahm die Beklagte ausweislich der Nie-derschrift des Nachlaßgerichts in den beigezogenen Nachlaßakten "nach Hinweis auf die Schuldenhaftung –" die Erbschaft an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Die beiden Kinder des Erblassers fochten das Testament an und beantragten ihrerseits, ihnen als gesetzliche Er-[X.]einen entsprechenden Erbschein zu erteilen. Daraufhin ordnete das Nachlaßgericht durch Beschluß vom 8. Dezember 1999 Nachlaßpfleg-schaft "für die unbekannten Erben" an und bestellte den Streithelfer zum Nachlaßpfleger mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Der Erbprätendentenstreit wurde durch Beschluß des Baye-rischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juli 2001 zugunsten der [X.]entschieden. Am 14. Januar 2002 erhielt sie einen Erbschein. Die Pflegschaft wurde am 16. Januar 2002 aufgehoben.
Bereits Ende März 2000 konnten fällige Zahlungen aus dem [X.]nicht mehr erbracht werden. Am 28. März 2001 stellte der Streithelfer Insolvenzantrag. Durch Beschluß vom 6. Juni 2001 wurde das Nachlaß-insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter be-stellt. Bis Ende 2001 konnte er den Beteiligten nicht bekanntes [X.]des Erblassers von 650.000 DM sicherstellen. Er be-hauptet, bei rechtzeitiger Antragstellung hätte ein werthaltigerer Nachlaß der Insolvenz zugeführt und damit eine höhere Quote der Nachlaßgläu-biger erreicht werden können; außerdem wären geringere Kosten für die [X.]entstanden. Die sich daraus ergebende genaue Schadenshöhe stehe aber noch nicht fest. - 4 -
Das [X.]hat seine Klage, mit der er unter anderem eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt wissen will, ins-gesamt abgewiesen. Die Berufung hatte bezüglich des Feststellungsbe-gehrens Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-stellung der Entscheidung des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Eine Schadensersatzverpflichtung der [X.]aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht.
[X.]In der Revisionsinstanz sind die Aktivlegitimation des Klägers, die Alleinerbenstellung der Beklagten und der Eintritt der [X.]Ende März 2000 nicht mehr im Streit. Nicht an-gegriffen ist ferner, daß der Streithelfer den Eintritt der Zahlungsunfähig-keit zu diesem Zeitpunkt fahrlässig nicht erkannt hat - nur mit Blick auf die angebliche Überschuldung wendet er sich dagegen, schuldhaft ge-handelt zu ha[X.]- und daß die Beklagte kein eigenes Verschulden dar-an trifft, selbst keinen Insolvenzantrag gestellt zu haben.
Die Beteiligten streiten unter anderem weiterhin darüber, ob die Beklagte vor der Entscheidung des [X.]Obersten Landesge-richts im Erbscheinsverfahren bzw. vor der [X.]gemäß § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet war, einen Insolvenzantrag zu - 5 -
stellen, und ob ihr in diesem Fall das Vorgehen des [X.]zu-zurechnen ist.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Nach dem [X.]habe die Beklagte persönlich ohne Einschränkung der [X.]aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB unterle-gen, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Dabei müsse sie sich die Kenntnis und das Verschulden des [X.]im Zusammenhang mit der erst etwa ein Jahr nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgten, mithin verspäteten Insolvenzantragstellung zurechnen lassen.
Die Zurechnung des Wissens des [X.]als dem gesetz-lichen Vertreter des Definitiver[X.]beruhe auf § 166 BGB, der jedenfalls analog anzuwenden sei. § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB begründe zudem ein Sonderrechtsverhältnis, innerhalb dessen § 278 BGB zur Anwendung komme. Darüber würde zwar auf "quasi indirektem Weg auch eine Pflicht des [X.]zur rechtzeitigen Stellung des [X.]hergestellt", die ihn eigentlich nur dem Erben, nicht aber dem [X.]gegenüber treffen könne. Das entspreche jedoch der Systema-tik des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers. Dementsprechend habe der Erbe dafür einzustehen, daß der Streithelfer die [X.]zumindest grob fahrlässig nicht erkannt habe.
I[X.]Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Zwar war die Beklagte verpflichtet, nach Eintritt der [X.]unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen (1). Eine Schadenser-satzverpflichtung läßt sich aus der Verletzung dieser Pflicht ohne eige-nes Verschulden indes nicht ableiten, weil ihr die schuldhaft verspätete Antragstellung des Streithelfers nicht zuzurechnen ist (2).
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte trotz des [X.]und der deswegen erfolgten Anordnung der Nach-laßpflegschaft für verpflichtet gehalten, nach Eintritt der [X.]Insolvenzantrag zu stellen. Von dieser Pflicht ist sie - entgegen den Auffassungen der Revision und des [X.]- nicht als nur "vor-läufige Erbin" entbunden gewesen.
a) § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB legt die Verpflichtung, ab Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüg-lich Insolvenzantrag zu stellen, dem "Erben" auf. Darunter ist - wie [X.]im Erbrecht - jeder endgültige Erbe zu verstehen (MünchKomm-InsO/Siegmann, § 317 Rdn. 7). Vorläufig ist eine materiell-rechtlich [X.]Erbenstellung, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder - wie hier - aufgrund testamentarischer Einsetzung, bis zur Annahme der [X.]gemäß § 1943 BGB. Bis dahin steht noch nicht fest, daß der so Berufene auch endgültig Erbe wird. Während dieses Zeitraums braucht er sich um den Nachlaß grundsätzlich nicht zu kümmern (allg. Meinung, vgl. nur Staudinger/Marotzke, BGB [2002] § 1980 Rdn. 15 m.w.N.). Es handelt sich um einen sogenannten "werdenden Erben", für den auch die Insolvenzantragspflicht nicht gelten kann, weil es einen Er[X.]im Sinne von § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB (noch) nicht gibt (vgl. [X.]1975, 581 f.; Erman/Schlüter, BGB 11. Aufl. § 1980 Rdn. 5; Soergel/Stein, BGB - 7 -
13. Aufl. § 1980 Rdn. 5; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB § 1980 Rdn. 5; dem hat auch die insolvenzrechtliche Literatur einhellig zugestimmt, vgl. nur Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 217 Rdn. 2; Hess, [X.]§ 317 Rdn. 5).
b) Dieser Schwebezustand wird durch die Annahme der Erbschaft beendet, der "werdende Erbe" wird zum endgültigen (Erman/Schlüter, aaO § 1943 Rdn. 1). Seine dadurch begründete Pflichtenstellung ein-schließlich der Insolvenzantragspflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB wird nicht dadurch wieder in Frage gestellt, daß andere (Erbprätenden-ten) seine Erbenstellung in Zweifel ziehen. Der wirkliche Erbe wird [X.]nicht erneut zum "werdenden Erben" im vorgenannten Sinne. Das läßt sich - entgegen der Ansicht des Streithelfers - auch nicht aus § 1960 Abs. 2 BGB ableiten.
Unklarheiten über den endgültigen Er[X.]im Sinne von § 1960 Abs. 1 BGB können zwar gemäß § 1960 Abs. 2 BGB als Sicherungs-maßnahme unter anderem auch eine [X.]erfordern. Die Anordnung einer solchen Pflegschaft bildet aber kein die Endgültigkeit der Erbenstellung ausschließendes oder aufhebendes Hindernis. Die Be-stellung eines [X.]"für denjenigen, der Erbe wird", erfolgt gerade auch für den aus tatsächlichen Gründen noch unbekannten Er-ben, bei dem die Annahme naturgemäß noch ausstehen muß. Diesen Fall eines noch "werdenden Erben" hat ersichtlich auch der Streithelfer im Blick. Er trifft damit aber nicht die hier gegebene Situation, in der die durch Annahme endgültig begründete Erbenstellung des (wahren) Er[X.]von dritter Seite bezweifelt wird und der Streit darüber einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden muß. Wortlaut und Regelungsgehalt des - 8 -
§ 1960 Abs. 2 BGB ge[X.]nichts dafür her, daß die Erbenstellung in die-sen Fällen wieder nur als vorläufige zu behandeln sein sollte. Auch § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt insbesondere wegen der damit sonst verbundenen Rechtsunsicherheit keine Unterscheidung danach, ob eine Erbenstellung unangefochten besteht oder ob der Erbe in einem Präten-dentenstreit befangen ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, ihn allein deswe-gen von seinen gesetzlichen Pflichten als Er[X.]zu entbinden, weil die Wirksamkeit seiner Erbschaftsannahme, von der er selber ausgeht, in Zweifel gezogen wird und dadurch eine [X.]erforderlich wird. Fehlen ihm dann die erforderlichen Kenntnisse, hat er für eine [X.]begründete Nichterfüllung seiner Pflichten nicht einzustehen. Hat er sie aber, gibt es keinen Grund, warum er seinen Pflichten - unter dem Druck sonst gegebener Ersatzpflichten - nicht nachzukommen hätte.
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht den [X.]als gesetzlichen Vertreter des Er[X.]angesehen. In dieser Eigen-schaft und nicht etwa als Vertreter des Nachlasses bzw. treuhänderische Amtsperson hat er nach nahezu einhelliger richtiger Auffassung seiner Hauptaufgabe, der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, für den wirklichen Er[X.]nachzukommen mit nach außen grundsätzlich unbe-schränkter Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis (vgl. BGHZ 94, 312, 314; 49, 1, 5; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1988 - [X.]- JR 1990, 458 unter II 2; vom 6. Oktober 1982 - [X.]- NJW 1983, 226; vom 22. Januar 1981 - [X.]- NJW 1981, 2299 unter II und Beschluß vom 20. Februar 1968 - [X.]- RdL 1968, 98 unter II 1 b; RGZ 151, 57, 62; Soergel/Stein, aaO § 1960 Rdn. 25, 34; Erman/Schlüter, aaO § 1960 Rdn. 19; Staudinger/Marotzke, BGB [2000] - 9 -
§ 1960 Rdn. 23; MünchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. § 1960 Rdn. 29; a.A. Draschka, Rpfleger 1992, 281, 282 f.).
Aus dieser Vertreterstellung des [X.]allein läßt sich jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht ablei-ten, daß dem Er[X.]seine Beteiligung bei der Frage, ob und [X.]wann Insolvenzantrag zu stellen ist, über §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen ist. Beide Zurechnungsnormen setzen voraus, daß der [X.]- Vertreter bzw. Gehilfe - im [X.]gegenüber seinem Gläubiger eingesetzt ist. Das ist hier indes nicht der Fall. Der Streithelfer hat nicht die der Beklagten den [X.]gegen-über obliegende Aufgabe, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, wahr-zunehmen und auch nicht wahrgenommen. Er ist insoweit auch nicht aus einer vom Er[X.]abgeleiteten oder eigenen Pflichtenstellung den Nach-laßgläubigern gegenüber damit befaßt gewesen. Danach scheidet eine Zurechnung aus.
a) Nach ganz herrschender und zutreffender Meinung ergibt sich aus der Aufgabenstellung des Nachlaßpflegers, den Nachlaß zu sichern und zu verwalten, nicht, daß auch er aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB den [X.]gegenüber verpflichtet ist; das ist allein der Erbe [X.](vgl. KG aaO; Soergel/Stein, aaO Rdn. 34 und § 1980 Rdn. 9; Staudinger/Marotzke, BGB [2002] § 1980 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/ Leipold, aaO Rdn. 50; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 49 IV 3; FK-InsO/Schallenberg/Rafiqpoor, § 317 Rdn. 19; Uhlenbruck/Lüer, [X.]12. Aufl. § 317 Rdn. 3, 7; Nerlich/Römermann/Riering, § 317 InsO Rdn. 7; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. §§ 217-220 Anm. 24; Kilger/ K. Schmidt, [X.]17. Aufl. § 217 KO Anm. 2; a.A. Draschka, - 10 -
aaO; Ziegltrum, Sicherungs- und Prozeßpflegschaft S. 163). Nur für die Nachlaßverwaltung als Sonderfall der [X.](vgl. §§ 1975 BGB, 317 Abs. 1 InsO, 780 Abs. 2 ZPO, 106 Abs. 1 Satz 1 KostO) ordnet § 1985 Abs. 2 BGB eine entsprechende Anwendung des § 1980 BGB an, weil auch nur der [X.]und nicht der allgemeine Nachlaß-pfleger gemäß § 1975 BGB verpflichtet ist, die [X.]zu be-friedigen. Der Nachlaßpfleger ist gemäß § 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB ledig-lich verpflichtet, den [X.]Auskunft über den [X.]zu erteilen. Aus seiner Berechtigung gemäß § 317 Abs. 1 InsO, die Eröffnung eines Nachlaßinsolvenzverfahren zu beantragen, kann er im Innenverhältnis zum Er[X.]bei Meidung einer Schadensersatzpflicht [X.]sogar verpflichtet sein, um eine Verkürzung des Nachlasses und [X.]einen Schaden des Er[X.]abzuwenden (einhellige Ansicht, vgl. nur MünchKomm-BGB/Leipold, aaO Rdn. 60; MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO; Staudinger/Marotzke, aaO; FK-InsO/Schallenberg/Rafiqpoor, aaO Rdn. 20; Ziegltrum, aaO S. 162 f.). Eine Pflichtenstellung im Verhältnis zu den [X.]wird darüber hingegen weder originär noch derivativ begründet.
b) Bei dieser gesetzlich festgelegten Aufgabenbeschreibung und -wahrnehmung des [X.]fehlt es an der von beiden Vorschrif-ten für eine Zurechnung vorausgesetzten Risikozuordnung aufgrund ar-beitsteiligen Einsatzes Dritter für den Schuldner. Der Nachlaßpfleger wird insoweit gerade nicht wie ein Vertreter für den Er[X.]tätig und er nimmt auch nicht tatsächlich eine ähnliche Stellung wie ein Vertreter ein (vgl. BGHZ 83, 293, 296; 55, 307, 311). Er handelt auch nicht faktisch als Hilfsperson für den Er[X.]im Zusammenhang mit der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit; seine Rechtsbeziehung zu dem Er-- 11 -
[X.]spielt - was ganz generell für das rechtliche Verhältnis zwischen Schuldner und Gehilfen gilt - diesbezüglich keine Rolle (vgl. BGHZ 62, 119, 124). Lag aber die Erfüllung der Pflicht des Er[X.]aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht im Aufgabenbereich des Nachlaßpflegers, der mithin gegenüber den [X.]auch nicht "pflegerisch" tätig zu werden hatte, kann die Nichterfüllung durch ihn dem Er[X.]nicht schaden, die Grundsätze des § 278 BGB können dann nicht zum Tragen kommen (so schon RGZ 159, 337, 352 für den Testamentsvollstrecker). Tritt er insofern nicht im Rechtsverkehr gegenüber den Nachlaßgläubi-gern für den Er[X.]auf, wenn er den Insolvenzantrag stellt oder ihn nicht stellt oder ihn herauszögert und verspätet stellt, ist es auch nicht mög-lich, sein entsprechendes Wissen und Verhalten dem Er[X.]zuzurech-nen.
c) Schutzwürdige Belange der [X.]werden dadurch nicht berührt.
[X.]können nicht darauf vertrauen, daß Nachlaß-pfleger ohne entsprechenden Auftrag in ihrem Interesse tätig werden, zumal eine sofortige Einleitung eines Insolvenzverfahrens etwa bei nur kurzfristiger Zahlungsunfähigkeit mit Blick auf die Gefahr einer ungünsti-gen Verwertung von [X.]zu diesem Zeitpunkt [X.]stets auch den Vermögensinteressen des Er[X.]entsprechen muß. Auf die Tätigkeit des [X.]hat der Erbe ohnehin keine Ein-flußmöglichkeiten.
Aus der Sicht des Insolvenzgerichts kann sich dieser Erbe als blo-ßer Erbprätendent darstellen, der ein Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 - 12 -
[X.]nicht hat. Er dürfte deshalb auch kaum in der Lage sein, ein Insol-venzverfahren in Gang zu setzen, weil es nicht Aufgabe des Insolvenz-gerichts ist, die Erbenstellung zu klären (MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO Rdn. 2; vgl. auch [X.]ZIP 1998, 870, 871 f.; [X.]ZIP 1999, 1536). Müßte sich der Erbe das Pflegerwissen und -verhalten indes zurechnen lassen, bedeutete dies tatsächlich eine Haf-tungsverschärfung. Ohne Pflegschaftsanordnung wäre ihm eine vom [X.]akzeptierte Antragstellung nicht möglich und er wäre in-soweit haftungsfrei. Die [X.]wird aber gerade nicht zum Schutz von Vermögensinteressen Dritter eingerichtet, sondern sie soll [X.]die des Er[X.]schützen.
Die [X.]können dagegen der Pflegschaftseinrichtung entnehmen, daß die Erfüllung der [X.]aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB derzeit nicht unbedingt gewährleistet ist. Den damit verbun-denen Gefahren können sie mit ihrem Auskunftsanspruch aus § 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB und ihrem eigenen Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 InsO begegnen.
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Für eine Ausweitung der Haftung des Er[X.]über eine (entspre-chende) Anwendung der §§ 166 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB besteht danach weder ein rechtliches noch ein praktisches Bedürfnis.
[X.] [X.] [X.]
Dr. Kessal-Wulf
[X.]
Meta
08.12.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2004, Az. IV ZR 199/03 (REWIS RS 2004, 323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 323
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 W 278/99 (Oberlandesgericht Köln)
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Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist; Anforderungen an den Eröffnungsantrag des …
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