Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2000, Az. XII ZR 165/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 331

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. November 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 1586 b Abs. 1 Satz 3In die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 [X.] sind (fiktive)Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben ein-zubeziehen.[X.], Urteil vom 29. November 2000 - [X.] - [X.] am MainAGMelsungen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. November 2000 durch [X.] [X.] [X.] Krohn, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des Ober-landesgerichts [X.] - 2. Familiensenat in [X.] -vom 13. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsder Klage für die [X.] ab 1. August 1997 stattgegeben worden ist.Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 30. Oktober 1993 ver-storbenen [X.] (im Folgenden: Erblasser), der von 1958 bis 1983 mit [X.] verheiratet war.Im Scheidungsverfahren hatte sich der Erblasser durch gerichtlichenVergleich vom 13. September 1983 verpflichtet, der Beklagten ab [X.] Scheidung Unterhalt in Höhe von monatlich 800 DM zu zahlen. Nach dem- 3 -Tod des Erblassers ließ die Beklagte den Unterhaltstitel nach § 727 ZPO ge-gen die Klägerin umschreiben.Mit ihrer im Oktober 1994 erhobenen Abänderungsklage erstrebte dieKlägerin den Wegfall der titulierten Unterhaltsverpflichtung mit der [X.], zum einen sei die Unterhaltsverpflichtung inzwischen entfallen, weil [X.] ihren Unterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellenkönne und sich zudem ihre Lebensgemeinschaft mit dem [X.] verfestigt habe. Zum anderen hafte sie, die Klägerin, als Erbin nicht überden Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspreche, welcher der [X.] hätte, wenn deren Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586bAbs. 1 Satz 3 [X.]). Diese Haftungsgrenze sei inzwischen erreicht, denn einfiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des ihr vom Erblasser 1987 ge-schenkten [X.] sei im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu berück-sichtigen.Das Familiengericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatteErfolg, soweit sie den Wegfall der Unterhaltspflicht für die [X.] ab 1. [X.] begehrte und ihr im übrigen die Beschränkung ihrer Haftung auf [X.] des Erblassers vorbehalten wurde. Dagegen richtet sich die [X.] Beklagten, die das Berufungsgericht wegen der Frage zugelassen hat, [X.] der Berechnung des fiktiven Pflichtteils im Rahmen des § 1586b Abs. 1Satz 3 [X.] auch ein fiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch zu [X.] -Entscheidungsgründe:1. Die Vorinstanzen haben die als Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1ZPO erhobene Klage ohne nähere Begründung als zulässig angesehen. Dashält der rechtlichen Prüfung stand.Ob das Erreichen der Haftungssumme des § 1586b Abs. 1 Satz 3 [X.] Titulierung des Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann, wenn der Titel ge-gen den Erben umgeschrieben wurde, von diesem grundsätzlich im Wege [X.] geltend zu machen ist (vgl. [X.] Aufl. § 1586b [X.]. 17; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht [X.] 1586b [X.]. 12; [X.]/[X.] [X.] 10. Aufl. § 1586b [X.]. 13; Musielak,ZPO 2. Aufl. § 323 [X.]. 15; a.A. wohl Soergel/[X.]/Vorwerk, [X.] 1586b [X.]. 9), kann hier ebenso dahinstehen wie die Streitfrage, ob die [X.] nach § 323 Abs. 1 ZPO und die [X.] § 767 ZPO einander ausschließen oder miteinander konkurrieren können(vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. § 323 [X.]. 41 ff.; offengelassen in[X.], Urteil vom 14. März 1979 - [X.]/78 - [X.]Z 1979, 573, 575) und inbestimmten Fällen, insbesondere wenn sich Überschneidungen zwischen [X.] und [X.] ergeben, eine Wahlmöglichkeitzwischen beiden Klagearten besteht (offengelassen im Senatsurteil vom19. Oktober 1988 - [X.] - [X.]Z 1989, 159, 160).Die Zulässigkeit der vorliegenden Abänderungsklage ist schon [X.] bejahen, weil die Klägerin sich in beiden Tatsacheninstanzen auch - wennauch ohne Erfolg - auf typische Abänderungsgründe berufen hat, nämlich [X.] Beklagte nach Abschluß des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs wieder [X.] geworden sei und sich ihr Verhältnis zu dem [X.] inzwischenzu einer Lebensgemeinschaft verfestigt [X.] ist allein, ob im Rahmen einer (aus anderen Gründen zulässi-gen) Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO auch Einwendungen nach§ 767 ZPO berücksichtigt werden und zu einer Abänderung führen können.Das hat der Senat grundsätzlich bejaht (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990- [X.]/89 - [X.]Z 1990, 1095 unter 1 a und vom 19. Oktober 1988 [X.]. 160 unter [X.] b).Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auch auf den vorliegendenFall bestehen keine Bedenken, zumal sich ein Problem unterschiedlichen [X.]sstands (allgemeiner Gerichtsstand für die Abänderungsklage, Gerichts-stand des § 767 Abs. 1 ZPO für die [X.]) hier nicht stellt,da für beide Fälle dasselbe Familiengericht zuständig war. Auch die Frage un-terschiedlicher [X.]grenzen stellt sich nicht, da § 323 Abs. 3 [X.] für [X.] nicht gilt (vgl. [X.]Z [X.], 64, 72 ff.; Senatsurteil vom28. November 1990 - [X.] - [X.]Z 1991, 542).Von der Senatsentscheidung vom 30. Mai 1990 aaO unterscheidet sichder vorliegende Fall zwar insoweit, als bei der Entscheidung über das [X.] des § 1586b [X.] "der Einfluß der stets wandelbarenwirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht" keine Rolle mehr spielt:entweder ist die Haftungsgrenze erschöpft, dann wird weiterer Unterhalt nichtmehr geschuldet, oder sie ist es nicht, mit der Folge, daß der titulierte [X.] bis zum Erreichen der Grenze in voller Höhe fortbesteht.Abänderungs- und [X.]n an nicht einfachen Ab-grenzungsfragen scheitern zu lassen, erscheint aus Gründen der [X.] um so weniger gerechtfertigt, als zumindest dann, wenn dasselbe [X.] zuständig ist, beide Klagearten in einem Hilfsverhältnis miteinander [X.] werden und Klageanträge erforderlichenfalls umgedeutet werden [X.] 6 -nen (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 1979 - [X.]/78 - [X.]Z 1979, 573,575 unter [X.]; [X.]/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 323 [X.]. 16; Musielak aaO§ 323 [X.]. 17). Wer mit der Abänderungsklage Abänderungsgründe geltendmacht und sich zusätzlich auf seine Haftungsbeschränkung als Erbe beruft, [X.] Zweifel in erster Linie den ihm lästigen Titel aus der Welt schaffen, [X.] aber für den Fall, daß ihm das nicht gelingt, mit der Einwendung aus § 767ZPO zumindest dessen Vollstreckbarkeit beseitigen. Gelingt nur letzteres, istzwar lediglich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel [X.]; im wirtschaftlichen Endergebnis bedeutet dies indes keinen [X.] zum Erfolg einer Abänderungsklage mit dem Ziel, die [X.] entfallen zu lassen.2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habeder Klägerin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß (§ 780 Abs. 1ZPO) nicht vorbehalten dürfen - jedenfalls dann nicht, wenn man Pflichtteilser-gänzungsansprüche im Rahmen des § 1586b [X.] nicht berücksichtige.Insoweit trägt die Revision vor, für eine Beschränkung der Erbenhaftungauf den Nachlaß sei kein Raum, wenn feststehe, daß der Nachlaß nicht dürftigsei. Das aber ergebe sich bereits daraus, daß die [X.] beider betragsmäßigen Ermittlung des Pflichtteils schon abgezogen worden seien,so daß der Nachlaß zur Befriedigung eines Unterhaltsanspruchs bis zur [X.] Pflichtteils naturgemäß stets ausreiche.Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Pflichtteil berechnet sichstets nach dem Wert des Nachlasses zur [X.] des Erbfalls, § 2311 Abs. 1Satz 1 [X.]. Die Höhe des [X.] ändert sich nicht, wenn [X.] - beispielsweise der Kurswert eines Wertpapierdepots -in der Folgezeit verfällt. Es sind daher durchaus Fälle denkbar, in denen der- 7 -Erbe sich zwar für längere [X.] nicht auf § 1586b [X.], wohl aber gemäß § 780ZPO auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen kann. Der Vorbehalt kann [X.] durchaus selbständige Bedeutung erlangen und ist entgegen der [X.] Revision nicht immer schon dann gegenstandslos, wenn die in der [X.] engere Haftungsbeschränkung des § 1586b Abs. 1 Satz 3 [X.] eingreift.3. Die Revision hat hingegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet,daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der Haftungsgrenze des§ 1586b Abs. 1 Satz 3 [X.] Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht berücksich-tigt hat.Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung und Litera-tur vertreten (vgl. [X.] 1995, 88, 90 - obiter dictum -; [X.], 1009 f.; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1586b[X.]. 8; [X.]/[X.], [X.] § 1586b [X.]. 6 bis zur 58. Aufl. und Pa-landt/[X.] 59. Aufl. [X.]. 4 vor § 2303; Soergel/[X.], [X.].Nachtrag 1996 § 1586b [X.]. 7; [X.]/[X.] aaO § 1586b [X.]. 12; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 1586b [X.]. 10; [X.] [X.]Z 1977, 161, 171;Griesche in [X.] § 1586b [X.] [X.]. 10; FamK-Rolland/[X.] § 1586b[X.]. 7; [X.], Die passive Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs des ge-schiedenen Ehegatten gemäß § 1586b [X.], Diss. S. 113; [X.], 227, 228 und [X.] 1997, 450).Der Senat vermag sich dieser Auffassung aber aus den von der Gegen-meinung vertretenen Gründen nicht anzuschließen (vgl. [X.]/Brudermüller,[X.]. § 1586b [X.]. 7; [X.]/[X.]-Waltjen, Lehrbuch des [X.]. § 30 XI[X.]; [X.]/[X.]/[X.], Eherecht 3. Aufl.§ 1586b [X.] [X.]. 8; [X.]/Borth, Handbuch des [X.].[X.], [X.]. 1234; Derleder in [X.]/[X.], [X.] § 1586b [X.]. 1; Lan-- 8 -ge/Kuchinke, Erbrecht 4. Aufl. § 12 VI 2 c = S. 251; [X.]/[X.], [X.] Aufl. [1999] § 1586b [X.]. 35; [X.], § 1586b [X.] in der Rechtspraxis,Diss. 1997 S. 155-160 mit ausführlicher Begründung).a) Obwohl § 1586b Abs. 1 Satz 3 [X.] nur den "Pflichtteil" erwähnt, stehtder Wortlaut dieser Vorschrift der entsprechenden Anwendung der §§ 2325 ff.[X.] nicht entgegen. Zwar ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein selbstän-diger Anspruch, der neben dem Pflichtteilsanspruch und unabhängig von [X.] besteht; es handelt sich nicht etwa nur um einen Rechnungsposten eineseinheitlichen Anspruchs (vgl. [X.]Z 103, 333, 337; 132, 240, 244). Beide [X.] sind einander jedoch weitgehend wesensgleich, und bereits der [X.], daß beide im 5. Abschnitt des [X.] des Bürgerlichen Gesetzbu-ches unter der Überschrift "Pflichtteil" geregelt sind, rechtfertigt es, [X.] als einen außerordentlichen Pflichtteilsan-spruch zu bezeichnen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 2325 [X.]. 2), denn mitdem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Pflichtteil als solcher verlangt,wenn auch in anderer Höhe und Ausdehnung (vgl. [X.], Urteile vom23. Februar 1972 - [X.] ZR 135/70 - NJW 1972, 760, 761 [X.] und vom 29. Mai1974 - [X.] ZR 163/72 - NJW 1974, 1327).Zudem richtet sich die Verjährung sowohl des [X.] alsauch des [X.] nach § 2332 Abs. 1 Satz 1 [X.](vgl. [X.]Z 103, 333, 335), obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift - ebenso wie§ 1586b Abs. 1 Satz 3 [X.] - nur den "Pflichtteil" erwähnt. [X.] zuletzt genannten Vorschrift steht daher (entgegen [X.] aaO undFrenz aaO [X.]) einer weiten, den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfas-senden Auslegung dieses Begriffs nicht [X.] 9 -b) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für eine ent-sprechende Anwendung der § 2325 ff. [X.]. Der Gedanke, die Haftung desErben des Unterhaltsverpflichteten auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils derunterhaltsberechtigten ersten Ehefrau zu beschränken, war schon bei den [X.] der [X.] zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches [X.], aber letztlich abgelehnt worden (vgl. [X.], [X.] [1991] 138, 146ff. [X.]). Das 1. Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 griff diesen Lö-sungsvorschlag mit dem heutigen § 1586b [X.] wieder auf. Insoweit ist [X.], daß die Beschränkung der Haftung auf den Pflichtteil auf einenVorschlag von [X.] in der achten Sitzung der Eherechtskommission beimBundesministerium der Justiz am 5./6. Dezember 1969 zurückgeht (vgl. [X.],Niederschriften der Eherechtskommission Band 2 S. 527) und zwei [X.] (Fettweis, [X.]) dazu sogleich anmerkten, dannmüßten auch die Grundsätze der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden,ohne daß sich insoweit Widerspruch erhob (aaO S. 528).Anhaltspunkte dafür, daß der historische Gesetzgeber den Vorschlag[X.]s übernehmen, dabei die Anwendung der Grundsätze der Pflichtteilser-gänzung aber ablehnen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Begründung des [X.] wäre damit auch nicht vereinbar. Denn die Vererblichkeit [X.] sollte den Lebensbedarf des geschiedenen Ehegattenüber den Tod des Verpflichteten hinaus "in ähnlicher Weise sicher(zu)stellen,wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht [X.] wäre" (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 152). Durch die als notwendig angeseheneBeschränkung des Anspruchs sollte der geschiedene Ehegatte "nicht mehr [X.], als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch denTod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre". Die Anknüpfung der [X.] an den Pflichtteil beruhte auf der Erwägung, daß es dem verstor-- 10 -benen Verpflichteten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den [X.] durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschlie-ßen, und angenommen werden müsse, daß er von dieser Möglichkeit nachdem Scheitern der Ehe auch Gebrauch gemacht hätte (BT-Drucks. [X.]. 153).Wenn aber der Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten über denTod des Verpflichteten hinaus in ähnlicher Weise sichergestellt werden soll,wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht [X.] wäre, dann ist es allein folgerichtig, bei der Bemessung der Haftungsgren-ze des § 1586b Abs. 1 Satz 3 [X.] auch einen dem geschiedenen Ehegattendann zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen. [X.] erhält dieser nicht mehr, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe stattdurch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre, sodaß der Senat die vom [X.] (aaO S. 1010) aufgeworfenen verfassungs-rechtlichen Bedenken wegen einer mit dieser Auslegung angeblich verbunde-nen Bevorzugung des geschiedenen gegenüber dem neuen Ehegatten nicht zuteilen [X.]) Diese Lösung erscheint dem Senat auch allein [X.]. [X.] dem Unterhaltspflichtigen den Anreiz, seinen Nachlaß durch [X.] zu Lebzeiten zu vermindern und so den nach seinem Tode weiterbeste-henden, ohnehin beschränkten Unterhaltsanspruch seines geschiedenen Ehe-gatten zu entwerten (vgl. [X.] aaO S. 157) - eine Gefahr, auf die schon inden Beratungen der Eherechtsreformkommission hingewiesen worden war(Niederschriften aaO S. 528; vgl. auch Klingelhöffer [X.] 1999, 13, 14). Es [X.] ersichtlich, warum dem Unterhaltspflichtigen eine solche Gestaltung [X.] des Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden sollte, zumal § 2332- 11 -Abs. 1 [X.] Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch die der künftige Pflicht-teilsanspruch gemindert wird, in gleicher Weise als beeinträchtigende Verfü-gungen ansieht wie den letztwillig bestimmten Ausschluß von der Erbfolge (vgl.[X.], Urteil vom 23. Februar 1972 aaO S. 760 [X.] Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung im Umfang derAbänderung des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs keinen Bestand haben.Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststel-lungen zum Wert des der Klägerin vom Erblasser geschenkten Grundstücksgetroffen hat, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache an [X.] zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholenkann.[X.] Krohn [X.][X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 165/98

29.11.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2000, Az. XII ZR 165/98 (REWIS RS 2000, 331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 331

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