Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.02.2016, Az. B 6 KA 44/15 B

6. Senat | REWIS RS 2016, 16136

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Gegenstand

Wirtschaftlichkeitsprüfung - Auffälligkeitsprüfung - Rechtmäßigkeit - Beurteilung nach jeweils im Prüfungszeitraum geltenden Recht - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 1. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 64 298 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit steht ein Regress wegen Überschreitung der Richtgrößen für Heilmittel.

2

Der Kläger nahm im streitigen Zeitraum als Facharzt für Orthopädie im Bezirk der zu 6. beigeladenen [X.] an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheid vom 1.12.2009 setzte die Prüfungsstelle wegen Überschreitung der Richtgrößen für Heilmittel im Jahr 2007 einen Regress in Höhe von 64 298 Euro fest; den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der beklagte Beschwerdeausschuss mit Beschluss vom [X.] zurück. Auf die Klage des [X.] hat das [X.] den Beschluss des Beklagten wegen nicht ausreichender Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten aufgehoben und diesen zur Neubescheidung verurteilt (Urteil des [X.] vom [X.]). Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil des L[X.] vom 1.4.2015). Der Beklagte habe weder erkennbare und ihm bekannte Praxisbesonderheiten des [X.] unberücksichtigt gelassen noch habe er dem Kläger eine individuelle Richtgröße anbieten müssen. Auch habe der Beklagte ihn nicht entgegen § 106 Abs 2 Satz 6 [X.]B V aF in die Richtgrößenprüfung einbezogen; der Kläger könne aus dieser Regelung kein subjektives Recht herleiten, dass der Beklagte verpflichtet wäre, den dort genannten Prozentsatz der in die [X.] einzubeziehenden Ärzte einzuhalten. Die Beschränkung betreffe erkennbar allein das Verhältnis zwischen Prüfungsstelle und Aufsichtsbehörde und gebe einzelnen Ärzten kein Abwehrrecht. Ob diese Grenze im Streitfall überschritten gewesen sei, könne deshalb dahinstehen.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) sowie einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) geltend.

4

II. Die Beschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

5

1. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde in vollem Umfang den [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) genügt; im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.

6

Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss danach in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl [X.] 91, 93, 107 = [X.] 3-5870 § 10 [X.]; B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB B[X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.]; B[X.] [X.] 3-2500 § 75 [X.]; B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]; vgl auch B[X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] S 2 f sowie B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.]3 S 151 f mwN). Nichts anderes gilt, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom L[X.] dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt. Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die [X.] in B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 sowie [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.]6 RdNr 4 f).

7

Streng genommen hat der Kläger bereits keine Rechtsfrage formuliert, sondern stattdessen einen Rechtssatz des L[X.] dargestellt, auf dem dessen Entscheidung beruhen soll, und diesen als "Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat", bezeichnet. [X.] man zugunsten des [X.] diesem Rechtssatz zugleich die Frage, ob der Kläger aus § 106 Abs 2 Satz 6 [X.]B V aF ein subjektives Recht der Art herleiten kann, dass der Beklagte ihm gegenüber verpflichtet wäre, die jetzt in § 106 Abs 2 Satz 7 [X.]B V nF normierte Begrenzung der in die [X.] einzubeziehenden Ärzte einzuhalten oder ob diese Beschränkung erkennbar allein das Verhältnis zwischen Prüfungsstelle und Aufsichtsbehörde betrifft, ist diese Frage nicht klärungsfähig, weil § 106 Abs 2 Satz 7 Halbsatz 1 [X.]B V vorliegend keine Anwendung findet. Die Regelung wurde durch Art 1 [X.] b cc des [X.] (GKV-W[X.]) vom [X.] ([X.], 404) mit Wirkung zum 1.1.2008 (Art 46 Abs 8 GKV-W[X.]) eingeführt; der Rechtsstreit betrifft jedoch einen Regress für das Jahr 2007.

8

Die Rechtmäßigkeit von Regressfestsetzungen und anderen Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem im jeweiligen Prüfungszeitraum geltenden Recht (vgl B[X.]E 117, 149 = [X.] 4-2500 § 106 [X.], Rd[X.]7 ff mwN). Danach sind für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungs- oder Behandlungsweise in Prüfzeiträumen, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung abgeschlossen waren, die zum früheren Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich, soweit es die materiell-rechtlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeitsprüfung betrifft, es also um die Frage geht, nach welchen Grundsätzen diese Prüfung stattfindet und was ihr Gegenstand ist. Etwas anderes gilt nach der Senatsrechtsprechung lediglich dann, wenn es um die Gestaltung des Prüfverfahrens als solches geht, etwa bei Regelungen über die Zuständigkeit, die Besetzung von Verwaltungsstellen, das Verfahren bzw die Form von Entscheidungen. Verfahrensvorschriften werden nach allgemeinen Grundsätzen mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar wirksam.

9

Die in § 106 Abs 2 Satz 7 Halbsatz 1 [X.]B V normierte Begrenzung der Zahl der in die Prüfung einzubeziehenden Ärzte stellt - ebenso wie die in § 106 Abs 5e Satz 1 [X.]B V bestimmte Suspendierung von [X.] ohne vorherige Beratung (B[X.]E 117, 149 = [X.] 4-2500 § 106 [X.], RdNr 40 und B[X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]3) oder die Verkürzung der Ausschlussfrist für Richtgrößenprüfung auf zwei Jahre durch § 106 Abs 2 Satz 7 Halbsatz 2 [X.]B V (B[X.], Urteil vom [X.], [X.] [X.]/14 R Juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 106 [X.]3 vorgesehen) - eine materiell-rechtliche Vorschrift dar. § 106 Abs 2 Satz 7 Halbsatz 1 [X.]B V regelt nicht das Verwaltungsverfahren im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr die Voraussetzungen, unter denen eine Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgen kann: Ebenso wie die Zweijahresfrist des § 106 Abs 2 Satz 7 Halbsatz 2 [X.]B V eine zeitliche Grenze für die Durchführung von Prüfverfahren bestimmt, gibt § 106 Abs 2 Satz 7 Halbsatz 1 [X.]B V eine quantitative Begrenzung vor.

2. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 [X.]G) rügt, ist schon zweifelhaft, ob seine Beschwerde in vollem Umfang den [X.] genügt; unabhängig davon ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Wer die Zulassung der Revision wegen eines [X.] begehrt, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von § 202 S 1 [X.]G iVm § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 4 mwN).

Der vom Kläger benannte Verstoß gegen den in § 124 Abs 1 [X.]G normierten Grundsatz, dass ein Rechtsstreit auf Grund einer mündlichen Verhandlung entschieden wird, liegt schon deswegen nicht vor, weil das L[X.] eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Berufungsgericht zunächst einen Hinweis gegeben habe, es werde die Berufung zurückweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet halte (§ 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G), während es sodann ohne anderweitigen Hinweis aufgrund mündlicher Verhandlung der Berufung stattgegeben habe, fehlt es wiederum an der Benennung einer bundesrechtlichen Verfahrensnorm, die hierdurch verletzt worden sein soll. Unterstellt, der Kläger sähe § 153 Abs 4 [X.]G als verletzt an, liegt ein Verstoß gegen diese Norm nicht vor. Nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G kann das L[X.] die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind vorher anzuhören (Satz 2 aaO). Gegen diese Vorgaben könnte das L[X.] allenfalls dann verstoßen haben, wenn sich § 153 Abs 4 [X.]G entnehmen ließe, dass das Berufungsgericht an eine einmal getroffene Entscheidung, durch Beschluss zu entscheiden, gebunden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch - das heißt sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung - überprüft werden (stRspr des B[X.], vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 153 [X.]3 S 38; B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] RdNr 27). Steht aber bereits die Entscheidung des Gerichts, auf die für den Regelfall vorgegebene mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 1 [X.]G) zu verzichten, in dessen Ermessen, so gilt dies erst recht für die Entscheidung, von einer zunächst beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss abzusehen. Besteht keine Bindung, kann sich daraus, dass das L[X.] nicht mehr an der ursprünglich beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss festhält, sondern eine mündliche Verhandlung durchführt, kein [X.] ergeben.

Sofern der Kläger einen [X.] darin erblickt, dass ihm durch die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss die Gelegenheit genommen worden sei, weitere Ausführungen zu machen, fehlt es ebenfalls an der Benennung einer bundesrechtlichen Verfahrensnorm, die hierdurch verletzt worden sein soll. Selbst wenn man unterstellte, dass der Kläger eine Gehörsverletzung rügen will, ginge der Einwand in der Sache fehl: Der Kläger hat mit der Ladung zum Termin, deren Eingang am 5.1.2015 seine Bevollmächtigte bestätigt hat, Kenntnis darüber erlangt, dass das Gericht nicht an seiner ursprünglichen Auffassung festzuhalten gedenkt. Somit hätte bis zur Durchführung der mündlichen Verhandlung am 1.4.2015 noch ausreichend Gelegenheit zu weiteren Darlegungen bestanden.

Dass das L[X.] an seiner ursprünglichen Einschätzung, die Berufung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, nicht festgehalten hat, stellt schließlich auch keine "Überraschungsentscheidung" dar. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl [X.] 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263) wie auch des B[X.] (vgl B[X.] [X.] 3-4100 § 103 [X.]; B[X.] [X.] 4-2500 § 103 [X.] Rd[X.]7) dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine [X.] gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn Art 103 Abs 1 GG begründet keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts (stRspr des [X.], vgl [X.] 66, 116, 147; 84, 188, 190; 86, 133, 144 f). Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll lediglich verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (B[X.], Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - NZS 2004, 660 ff unter Hinweis auf B[X.] [X.] 3-1500 § 153 [X.] mwN). Vorliegend hat das L[X.] schon keine dezidierte Rechtsauffassung zu erkennen gegeben, von der es nachfolgend wieder abgerückt ist, sondern lediglich pauschal zu erkennen gegeben, dass es die Berufung - zunächst - als unbegründet eingeschätzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz vom 1.4.2015, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz).

Meta

B 6 KA 44/15 B

17.02.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hamburg, 28. August 2013, Az: S 27 KA 52/11, Urteil

§ 106 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 106 Abs 2 Nr 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 2 S 2 Halbs 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 5e S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 124 Abs 1 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 46 Abs 8 GKV-WSG, Art 1 Nr 72 Buchst b DBuchst c GKV-WSG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.02.2016, Az. B 6 KA 44/15 B (REWIS RS 2016, 16136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16136

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