Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. IX ZB 166/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4783

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 166/08 vom 3. März 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 3. März 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners übergangen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als [X.] verworfen worden, weil sie nicht statthaft gewesen ist. Für den [X.] der Anordnung eines Sachverständigengutachtens sieht die In-solvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Für die Entscheidung kam es daher nicht darauf an, ob die Annahme des Insolvenzgerichts zutreffend war, die Gläubige-rin sei bei Stellung des Insolvenzantrags ordnungsgemäß vertreten gewesen. 1 Der Anspruch des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Über seine Einwendungen wird im [X.] Verfahren zu befinden sein. Bei der Entscheidung über die Eröffnung hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer, nicht wirksam zu-rückgenommener Eröffnungsantrag vorliegt ([X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 27 Rn. 9). Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner ein Beschwerderecht zu (§ 34 Abs. 2 [X.]). Die Beschwerde kann auch auf das 2 - 3 - Fehlen der Eröffnungsvoraussetzungen gestützt werden ([X.]/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 18). [X.] [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.04.2008 - 361 IN 1295/08 - [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 - 86 T 455/08 -

Meta

IX ZB 166/08

03.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. IX ZB 166/08 (REWIS RS 2009, 4783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4783

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