Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. 1 StR 595/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8529

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 595/12

vom
31. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

hier:
Anhörungsrüge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Januar
2013
beschlos-sen:

Die Ablehnung des Vorsitzenden [X.]s am [X.] [X.] sowie der weiteren am [X.]sbeschluss vom 9. Januar 2013 mitwirkenden [X.] am [X.] [X.], Dr.
[X.] und Prof. Dr. [X.] und der [X.]in am [X.] wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Januar 2013 gegen den [X.]sbeschluss vom 9. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der [X.] hat mit Beschluss vom 9. Januar 2013 die von dem [X.] eingelegte Revision gegen das Urteil
des [X.] vom 11.
Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2013, eingegangen am 17. Januar 2013, hat der Verurteilte die am [X.]sbeschluss vom 9. Januar 2013 mitwirkenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich die Verlet-zung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren gerügt. Mit der Anhörungsrüge beanstandet er im [X.], dem angegriffenen [X.]sbeschluss vom 9. Januar 2013 sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit von seinem Verteidiger und von ihm selbst eingereichtem [X.] nicht zu entnehmen. Im 1
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-
3
-
Rahmen seines Revisionsvorbringens gestellte Wiedereinsetzungsanträge sei-en vom [X.] nicht verbeschieden worden. Eine am 9. Januar 2013 in der Jus-tizvollzugsanstalt zu
Protokoll gegebene Erklärung habe der [X.] nicht zur Kenntnis genommen. Schließlich trägt der Verurteilte wiederum zur Sache vor.
II.
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzu-lässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das
Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.] -
etwa gemäß § 349 Abs.
2 StPO -
so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist ([X.], Beschlüsse vom 2. Mai 2012 -
1 [X.], [X.], 314; vom 19. August 2010 -
4 [X.]; vom 7. August 2007 -
4 [X.], [X.], 55; vom 13. Februar 2007 -
3 [X.], [X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 17). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich -
wie hier -
mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ge-mäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des §
356a StPO
soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ab-lehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtli-chen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen ([X.], Beschluss vom 2. Mai 2012 -
1 [X.], [X.], 314 mwN).
2. Die zulässige Anhörungsrüge -
einer Entscheidung über den zugleich gestellten, vorsorglichen Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es in diesem Zu-sammenhang nicht -
ist unbegründet. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung 3
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4
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weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wurde, noch zu berücksichtigendes entscheidungserhebli-ches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf [X.] Gehör verletzt.
Der [X.] hat über die mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 27.
September 2012 und mit den zu Protokoll gegebenen Erklärungen und Schreiben des Verurteilten vom 19. Dezember 2012, 27. Dezember 2012 und 4. Januar 2013
vorgebrachten Anträge, [X.] und Argumente eingehend bera-ten. Daraus, dass er im Ergebnis der dort niedergelegten Rechtsauffassung des Verurteilten nicht gefolgt ist, lässt sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wenig ableiten wie aus dem Umstand, dass der [X.]sbeschluss zu den vom Verurteilten vorgebrachten einzelnen Argumenten nicht oder nicht in der vom Verurteilten angestrebten Begründungstiefe ausdrücklich Stellung nimmt. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 -
2 BvR 746/07; [X.], Beschlüsse vom 2. Mai 2012 -
1 [X.], [X.], 314;
und vom 7. November 2011 -
1 [X.]).
Die in der Justizvollzugsanstalt zu Protokoll genommene Erklärung des Verurteilten vom 9. Januar 2013 lag dem [X.] bei seiner Entscheidung über die Revision nicht vor. Die Rüge bleibt indes auch insoweit erfolglos, denn die Erklärung vom 9.
Januar 2013 enthielt keinerlei entscheidungserhebliches neu-es Vorbringen, sondern neben -
ohnehin sachlich zwingenden -
Verweisen auf früheren Vortrag lediglich Ergänzungen, die die Rechtsansicht des Verurteilten unterstützen sollten. Ohnehin war der [X.] jedoch bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der erhobenen Sachrüge 5
6
-
5
-
gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils vorzuneh-men.
Auch die in der Anhörungsrüge darüber hinaus enthaltenen Ausführun-gen des Verurteilten geben lediglich seiner Rechtsmeinung und Erwartung den Ausgang des Revisionsverfahrens betreffend Ausdruck und stellen kein ent-scheidungserhebliches neues Vorbringen [X.]. § 356a StPO dar.
[X.]

[X.] [X.]

Cirener [X.]
7

Meta

1 StR 595/12

31.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. 1 StR 595/12 (REWIS RS 2013, 8529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8529

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