Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2004, Az. BLw 10/04

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2004, 1727

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[X.][X.]/04
vom 10. September 2004 in der [X.]

betreffend [X.] nach dem [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am [X.] 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den aufgrund mündlicher Verhand-lung vom 5. November 2003 ergangenen Beschluß des Senats für [X.]n des [X.] wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das [X.] 1.500 •.

Gründe:
[X.]

Die Eltern und der Bruder des Antragstellers waren bis zu ihrem Tod Mitglieder der LPG "[X.]" in D.

/D. . Die von dem Vater des Antragstellers in die LPG eingebrachten Ackerflächen wurden von einer anderen LPG genutzt, deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist. - 3 - Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hafte unter dem Gesichts-punkt der faktischen Übernahme der Abteilung Pflanzenproduktion der LPG "[X.]" für etwaige Ansprüche nach dem [X.]. Er verlangt von der Antragsgegnerin die Erteilung der erforderlichen [X.], um als Erbe seinen Abfindungsanspruch geltend machen zu können. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, ver-folgt der Antragsteller sein Auskunftsverlangen weiter.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher [X.], 149 ff.).

Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des [X.]es oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er nennt noch nicht einmal eine Vergleichsentscheidung, sondern hält die [X.] Entscheidung lediglich für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechts-beschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler - 4 - macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtspre-chung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).

II[X.]
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige [X.] des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden [X.] jedoch nicht berührt.

[X.] Lemke

Meta

BLw 10/04

10.09.2004

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2004, Az. BLw 10/04 (REWIS RS 2004, 1727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1727

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