Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2003, Az. V ZR 158/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 244

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Dezember 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 2018; [X.] § 8Der im Zivilgesetzbuch der [X.] nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch [X.] gegen den [X.]er konnte auch nach dessen Inkrafttreten [X.] entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; erunterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.[X.], Urt. v. 12. Dezember 2003 - [X.] - Brandenburgisches OLG LG [X.]furt/[X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 6. [X.]i 2003 wird auf [X.] [X.]n zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von dem [X.]n die Herausgabe des durch dieVeräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses an die aus den Parteien und[X.] S. bestehende Erbengemeinschaft.Eigentümer des im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks war der 1924verstorbene [X.], der aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vonseiner Ehefrau [X.]als Vorerbin und seinen Töchtern [X.]. , [X.],[X.]und [X.]als [X.] beerbt wurde. Erbinnen der [X.]. G. und der [X.] G. wurden ihre jeweils nachverstorbenen Schwe-stern. [X.] G. wurde von ihrem [X.], dem Kläger, und dessen zwischen-zeitlich verstorbener [X.] beerbt, deren alleinige Erbin [X.] S. ist.- 3 -Der [X.] ist nach dem Tod seines [X.] einziger Erbe seiner [X.].Im Grundbuch wurde [X.] am 28. Februar 1939 als Eigentü-merin des Grundstücks eingetragen; gleichzeitig wurde die Einsetzung [X.] des Erblassers zu [X.] vermerkt. Nach dem Tod der [X.]am 31. August 1953 nahm die Mutter des [X.]n das Grundstück [X.]. Am 4. März 1976 erteilte ihr das Staatliche Notariat der ehemaligen[X.] antragsgemäß einen - später als unrichtig eingezogenen - Erbschein, dersie als alleinige Erbin der M. G. auswies. Aufgrund dieses Erbscheinserwirkte sie am 17. März 1976 ihre Eintragung als Eigentümerin des [X.]. Nachdem seine Eltern verstorben waren, wurde [X.] am 11. Juni 1990 als Grundstückseigentümer eingetragen. Am19./31. August 1994 veräußerte er das Grundstück für 1.467.169,94 [X.] lschaft.Der [X.] ist auf die ihm am 29. Juli 1999 zugestellte [X.] rechtskräftig zur Auskunftserteilung über den durch die Veräußerungerzielten Erlös verurteilt worden. Nach Konkretisierung des Zahlungsantragshat das [X.] den [X.]n zur Zahlung des vorgenannten Betrags andie ungeteilte Erbengemeinschaft verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufungist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revi-sion verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Abweisung der Zahlungsklageweiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, der [X.] sei gemäß § 816 Abs. 1Satz 1 [X.] zur Herausgabe des [X.] an die Erbengemein-schaft verpflichtet. Als Miterbe habe der [X.] nicht allein über Nachlaßge-genstände verfügen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Ersitzung des [X.] durch den [X.]n gemäß § 900 [X.] oder § 11 Abs. 1 GBVerfO-[X.] lägen nicht vor. Die von dem [X.]n erhobene Verjährungseinredegreife nicht durch. Daß der Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 [X.], § 33Abs. 2 Satz 1 ZGB-[X.]) im Zeitpunkt der Verfügung möglicherweise bereitsverjährt gewesen sei, stehe der Geltendmachung des Anspruchs aus § 816Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Denn der Erbengemeinschaft habe [X.] ein unverjährbarer Grundbuchberichtigungsanspruch (§§ 894, 898 [X.] 13 Abs. 1, 4 GDO-[X.]) zugestanden, der auch nach Verjährung des Eigen-tumsherausgabeanspruchs oder des Erbschaftsanspruchs (§ 2018 [X.])durchsetzbar gewesen sei. Der Grundbuchberichtigungsanspruch sei [X.] verwirkt gewesen, da die bloße Untätigkeit des [X.] nach der im [X.] erfolgten Eigentumsumschreibung keinen Vertrauenstatbestand zugun-sten des [X.]n begründet habe.Dies hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.[X.] -Der Zahlungsanspruch des [X.] hängt allerdings entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht davon ab, ob die im Zeitpunkt der Grund-stücksveräußerung möglicherweise bereits eingetretene Verjährung des [X.] (§ 985 [X.], § 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB-[X.])oder des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 [X.], § 13 GDO-[X.]) [X.] einen Anspruch auf Herausgabe des [X.]gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausschließt. Die Erbengemeinschaft hatte imVeräußerungszeitpunkt jedenfalls einen auf Herausgabe des Grundstücksgerichteten Erbschaftsanspruch gemäß § 2018 [X.] (1.). Da der [X.] zurHerausgabe des Grundstücks selbst oder eines an dessen Stelle getretenenErsatzgegenstands (§ 2019 [X.]) nicht mehr in der Lage ist, hat er gemäߧ§ 2021, 818 Abs. 2 [X.] Wertersatz in Höhe des erzielten [X.] zu leisten (2.). Der Erbschaftsanspruch ist nicht verjährt; auf eine Ersitzungdes Grundstückseigentums kann sich der [X.] ebensowenig berufen wieauf eine Anspruchsverwirkung (3.). Den in den ungeteilten Nachlaß [X.] kann der Kläger als Miterbe in vollem Umfang geltend ma-chen; wegen der gesamthänderischen Bindung des Anspruchs kann er [X.], seinem Klageantrag entsprechend, Leistung an alle Erben fordern (§ [X.] [X.]).1. Der [X.] war im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks [X.] 1994 gemäß § 2018 [X.] zu dessen Herausgabe an die aus den [X.] und [X.] S. bestehende Erbengemeinschaft verpflichtet.Erben des [X.], in dessen Nachlaß das Grundstück fiel, warenseine Ehefrau als Vorerbin und nach deren Tod am 31. August 1953 seine vierTöchter, darunter die Mütter der Parteien, als [X.] (§ 2106 Abs. 1- 6 -[X.]). An die Stelle der zwischenzeitlich verstorbenen Töchter sind die [X.] und [X.] S. als deren Erben bzw. [X.] getreten.Im Zeitpunkt ihres Todes am 24. Februar 1984 war die Mutter des [X.] [X.]erin. Nach den Feststellungen des [X.] sie das Grundstück mit Eintritt des [X.] am 31. August 1953 [X.] genommen. Durch diesen Umstand allein wurde allerdings noch kein[X.] im Sinne von § 2018 [X.] begründet, da es zunächst an [X.] erforderlichen Erbrechtsanmaßung fehlte. Als [X.] war die [X.] [X.]n gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 743 Abs. 2 [X.] zur [X.] und zum alleinigen Gebrauch des gesamten Grundstücks berechtigt,solange die übrigen [X.]nen den ihnen gebührenden Mitgebrauch tatsäch-lich nicht in Anspruch nahmen. Übt ein Miterbe seine Befugnis zum [X.] nicht aus, dann kommt eine Beeinträchtigung seines Gebrauchsrechtsvon vornherein nicht in Betracht, so daß ein anderer Miterbe zu einer Ein-schränkung des Umfangs seiner eigenen Benutzung nicht verpflichtet ist (vgl.Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, [X.], NJW 1966, 1707, 1708; [X.]/Langhein, [X.] [2001], § 743 [X.]. 36; [X.]/[X.], [X.], 10. [X.] 743 [X.]. 7). Die Begründung des alleinigen Besitzes am Grundstück durchdie Mutter des [X.]n könnte daher nur dann als [X.]aßung einer tatsäch-lich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie miteiner Negierung des den übrigen [X.]nen zustehenden Rechts zum Mitbe-sitz verbunden gewesen wäre (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2002], § 2018[X.]. 13). Daß sich die Mutter des [X.]n geweigert hätte, ihren [X.]nauf deren Verlangen hin den Mitbesitz am Grundstück einzuräumen, läßt sichdem Vorbringen der Parteien jedoch nicht entnehmen. Als Alleinerbin hat sichdie Mutter des [X.]n erst im Jahre 1976 geriert, als sie einen unrichtigenErbschein erwirkte und ihre Eintragung als Alleineigentümerin des Grundstücks- 7 -in das Grundbuch herbeiführte. Daß sie zu diesem Zeitpunkt den [X.] bereits erlangt hatte, steht dem Erbschaftsanspruch nicht entgegen.Nach allgemeiner Ansicht genügt es, daß der Anspruchsverpflichtete etwas,das er ohne Erbrechtsanmaßung aus dem Nachlaß erlangt hat, später als(Allein-) Erbe in Anspruch nimmt ([X.]/[X.], aaO, § 2018 [X.]. 8;MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 2018 [X.]. 18; [X.]/[X.], [X.],13. Aufl., § 2018 [X.]. 5; [X.]/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 40 II 3, S. 1049).Auch in diesem Fall ist die Anwendung der §§ 2018 ff. [X.] ihrem Zweck nachgeboten, der darauf gerichtet ist, dem wahren Erben die Rechtsverfolgunggegen einen sein Erbrecht bestreitenden Besitzer von [X.] erleichtern ([X.]/[X.], aaO, [X.]. zu §§ 2018 - 2031 [X.]. 5).Unabhängig hiervon ist die Mutter des [X.]n gerade aufgrund der [X.]a-ßung eines zu weit gehenden Erbrechts alleinige Bucheigentümerin [X.] geworden. Auch bei dieser Buchposition handelt es sich um [X.] dem Nachlaß erlangten Vorteil, der nach § 2018 [X.] herauszugeben ist([X.]/[X.], aaO, § 2018 [X.]. 25; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO,§ 2018 [X.]. 25; [X.]/[X.], aaO, § 2018 [X.]. 11). Die Begründungvon [X.] war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das [X.] in [X.] getretene Zivilgesetzbuch der früheren [X.] einen den§§ 2018 ff. [X.] entsprechenden Erbschaftsanspruch nicht kannte (vgl. [X.]m-pel, NJW 1976, 593, 600). Denn gemäß § 8 Abs. 1 [X.]-[X.] bestimmtensich die erbrechtlichen Verhältnisse weiterhin nach bisherigem Recht, wennder Erbfall, wie hier, vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs eingetreten war.Nach dieser Vorschrift waren alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragennach dem im Zeitpunkt seines Eintritts geltenden Recht zu beurteilen ([X.] zum ZGB und zum [X.], hrsg. v. [X.], 1985, § 8[X.] [X.]. 1). Der Begriff der erbrechtlichen Verhältnisse war somit, ebenso- 8 -wie in Art. 213 EG[X.], in weitestem Sinn zu verstehen und umfaßte auch denaus dem Erbrecht fließenden ([X.]/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 40 I 1,S. 1046; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 2018 [X.]. 7; [X.]/[X.],aaO, § 2018 [X.]. 1; Vollkommer, FamRZ 1999, 350, 352) Erbschaftsanspruchgemäß §§ 2018 ff. [X.] (vgl. [X.], [X.] Privatrecht, 1998, S. 223,226; [X.]/[X.], aaO, vor § 2018 [X.]. 9; zu Art. 213 EG[X.]: Stau-dinger/[X.], [X.] [1997], Art. 213 EG[X.] [X.]. 17; Schlegelber-ger/Vogels/[X.], [X.], Art. 213 EG[X.] [X.]. 3). Diese Bestimmungen blie-ben auch nach Wirksamwerden des Beitritts der früheren [X.] am [X.] anwendbar (Art. 235 § 1 Abs. 1 EG[X.]). Mit dem Tod seiner Mutter gingderen Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks als [X.] gemäß § 363 Abs. 1 ZGB-[X.] auf den [X.]n als Erben über, [X.] es hierfür einer zusätzlichen Erbrechtsanmaßung durch ihn selbst [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 5. Juni 1985, [X.], NJW 1985, 3068, 3070;[X.]/[X.], aaO, § 2018 [X.]. 21 m.w.[X.] Wegen der im Jahre 1994 erfolgten Veräußerung des Grundstücks istder [X.] zu dessen Herausgabe nicht mehr imstande. Auch der nach§ 2019 [X.] an die Stelle des Grundstücks getretene [X.] ist alssolcher nicht mehr vorhanden, da er von der Käuferin, teils durch Zahlung, teilsdurch Aufrechnung mit Gegenforderungen, erfüllt worden ist und die geleiste-ten Mittel vollständig im eigenen Vermögen des [X.]n aufgegangen sind.Der [X.] hat deshalb gemäß §§ 2021, 818 Abs. 2 [X.] den Wert der erlo-schenen Kaufpreisforderung in unstreitiger Höhe von 750.152,08 ˇt-zen. Diese Verpflichtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der [X.]Verwendungen auf ein anderes, bereits im Jahre 1988 veräußertes Nachlaß-grundstück vorgenommen hat (§ 818 Abs. 3 [X.]). Da es sich bei dem Erb-- 9 -schaftsanspruch um einen einheitlichen, auf die Herausgabe des [X.] Gesamtheit gerichteten erbrechtlichen Gesamtanspruch handelt (Münch-Komm-[X.]/[X.], aaO, § 2018 [X.]. 7), können zwar auch solche [X.] die Bereicherung entfallen lassen, die auf einen anderen als den [X.] gemacht worden sind ([X.]/[X.], aaO, § 2022 [X.]. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 2021[X.]. 6; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 2021 [X.]. 2). Abgesehen davon,daß der [X.] keinerlei Angaben zur Höhe der Verwendungen gemacht hat,kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung aber deshalb nicht berufen,weil seine Mutter bei dem Beginn des [X.]es im Jahre 1976 [X.] gutem Glauben gewesen ist (§§ 2024 Satz 1, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 [X.]).Abweichend von § 819 Abs. 1 [X.] ist der [X.]er gemäß § [X.] 1 [X.] schon dann bösgläubig, wenn er bei Begründung des [X.] infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er nicht ([X.] ist([X.]/[X.], aaO, § 2024 [X.]. 4; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO,§ 2024 [X.]. 2; [X.]/[X.], aaO, § 2024 [X.]. 2). Selbst wenn [X.] des [X.]n das von ihren Eltern errichtete gemeinschaftliche Testa-ment nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte sie davon ausgehen müssen,daß nicht nur sie selbst, sondern auch ihre drei [X.]n gesetzliche Erbin-nen nach ihrem Vater geworden waren. Deren Erbenstellung war überdies ausdem im Grundbuch eingetragenen [X.] ohne weiteres ersicht-lich. Zwar waren ihre drei [X.]n im Jahre 1976 bereits verstorben. [X.] jedoch, daß ihre [X.] [X.]G. Kinder hinterlassen hatte. [X.] der Kläger war ihr nach dem Vorbringen des [X.]n persönlichbekannt. Damit mußte es sich der Mutter des [X.]n geradezu aufdrängen,daß der Kläger Erbeserbe nach [X.]geworden war, sie selbst also [X.] nicht als Alleinerbin in Anspruch nehmen durfte. Ebenso wie seine- 10 -Mutter trifft auch den [X.]n als deren Erben die verschärfte Haftung desbösgläubigen [X.]ers.3. Der [X.] kann sich gegenüber dem Erbschaftsanspruch nicht [X.] auf Einreden oder Einwendungen berufen.Der Erbschaftsanspruch war weder im Zeitpunkt der [X.] noch bei Erhebung der vorliegenden Klage im [X.] verjährt. Auch nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der früheren [X.]bestimmte sich die Verjährung des Erbschaftsanspruchs - ebenso wie dieserselbst - nach dem bis dahin geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 [X.]-[X.]). Be-sondere Regelungen über die Verjährung des Erbschaftsanspruchs, die [X.] 1 Satz 1 [X.]-[X.] hätten Anwendung finden können, enthieltdas Zivilgesetzbuch nicht. Die Heranziehung der allgemeinen Vorschriften [X.] 472 ff. ZGB-[X.] hätte eine Aufgliederung des Erbschaftsanspruchs indingliche und in schuldrechtliche Einzelansprüche erfordert, für die jeweilsunterschiedliche Verjährungsfristen gegolten hätten (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 und 5ZGB-[X.]). Dies wäre mit der Rechtsnatur des Erbschaftsanspruchs als eineseinheitlichen [X.] ([X.]/[X.], aaO, [X.]. zu §§ 2018- 2031 [X.]. 14 m.w.[X.]) nicht zu vereinbaren gewesen und hätte der Verjäh-rungsregelung des § 2026 [X.] widersprochen. Diese Vorschrift, die gemäߧ 8 Abs. 1 [X.]-[X.] weiterhin anwendbar blieb, geht davon aus, daß [X.] sowohl mit seinen dinglichen (§§ 2018, 2019, 2020 [X.]. 1[X.]) als auch mit seinen obligatorischen (§§ 2020 [X.]. 2, 2021, 2023 - 2025[X.]) Komponenten einer einheitlichen Verjährungsfrist von dreißig Jahren(§ 195 [X.] a.F.; § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) unterliegt, die mit Entstehung [X.] beginnt ([X.]/[X.], aaO, [X.]. zu §§ 2018 - 2031- 11 -[X.]. 21, § 2026 [X.]. 1, 7; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 2026 [X.]. 2;[X.]-RGRK/[X.], 12. Aufl., § 2026 [X.]. 1, 4). Hat der Anspruchsverpflich-tete einen Nachlaßgegenstand zunächst ohne Erbrechtsanmaßung erlangt,entsteht der Anspruch erst dann, wenn er sich als Erbe geriert ([X.]/[X.], aaO, § 2018 [X.]. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 2018[X.]. 18; [X.]/[X.], aaO, § 2018 [X.]. 5). Der ursprünglich gegen die Mutter des [X.] gerichtete Erbschaftsanspruch ist deshalb nicht schon mit der [X.] des Grundstücks im Jahre 1953, sondern erst mit der Erwirkung [X.] und der Eigentumsumschreibung im Jahre 1976 entstanden. [X.] sind noch keine dreißig Jahre verstrichen.Da der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, kann sich der [X.] [X.] gegenüber gemäß § 2026 [X.] nicht auf eine Ersitzungdes Grundeigentums berufen. Im übrigen liegen die Voraussetzungen für eineTabularersitzung gemäß § 900 Abs. 1 [X.], § 11 Abs. 1 GBVerfO-[X.] nichtvor. Die Mutter des [X.]n, deren Ersitzungszeit dem [X.]n gemäߧ§ 900 Abs. 1 Satz 2, 943 [X.], § 11 Abs. 1 Satz 2 GBVerfO-[X.] zugutekommt, ist erst im Jahre 1976 als Grundstückseigentümerin in das [X.] worden. Mit Wirksamwerden des Beitritts der früheren [X.] ver-längerte sich die ursprünglich zwanzigjährige Ersitzungsfrist (§ 11 Abs. 1Satz 1 GBVerfO-[X.]) auf dreißig Jahre (Art. 231 § 6 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1EG[X.], § 900 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. Senat, [X.]Z 132, 245, 255). Auchdiese Frist ist noch nicht abgelaufen.Schließlich ist der Erbschaftsanspruch nicht verwirkt (§ 242 [X.]). Inso-weit kann dahinstehen, ob sich der [X.] nach dem gesamten Verhalten- 12 -des [X.] darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser [X.] nicht mehr geltend machen werde (vgl. [X.]Z 84, 280,281; 105, 290, 298 m.w.[X.]). Da es sich um einen den Miterben gemeinschaft-lich zustehenden Anspruch handelt, kann der [X.] nur solche [X.] Einwendungen erheben, die ihm gegen sämtliche Miterben zustehen, nichtjedoch solche, die sich lediglich auf einen einzelnen - selbst klagenden - [X.] beziehen (vgl. Senat, [X.]Z 44, 367, 370; Urt. v. 7. Juli 2000, [X.] 287/99VIZ 2000, 676; [X.]/[X.], [X.] [2002], § 2039 [X.]. 4). Jedenfalls imHinblick auf [X.] S. oder deren Rechtsvorgängerin hat der [X.] kein Verhalten behauptet, das den Vorwurf einer [X.] begründen könnte. Dem Vorbringen des [X.]n läßt sichnicht einmal entnehmen, daß ihr die im Jahre 1976 erfolgte [X.] überhaupt bekannt geworden ist.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.] Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 158/03

12.12.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2003, Az. V ZR 158/03 (REWIS RS 2003, 244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 244

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