Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2000, Az. V ZR 287/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1700

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. Juli 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.]:ZGB § 479 Abs. 1 Satz 1Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers gegen den unberechtig-ten Besitzer unterliegt auch nach dem Zivilgesetzbuch nicht der Verjährung.[X.]:ZGB § 475 Nr. 2 Satz 1, § 400Die Verjährung des Anspruchs der Miterben wegen einer Störung des gemeinschaft-lichen Eigentums beginnt nicht, bevor nicht jeder Miterbe Kenntnis vom [X.] Anspruchs hat.[X.], [X.]. v. 7. Juli 2000 - [X.] - [X.] in [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die [X.] der Klägerin zu 1 wird das [X.]eil des7. Zivilsenats des [X.] in [X.] 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als [X.] der Klägerin zu 1 erkannt worden ist. In diesem [X.] das [X.]eil der 9. Zivilkammer des [X.] vom18. Dezember 1997 auf die Berufung der Klägerin zu 1 abgeän-dert.Die Beklagten werden verurteilt, die an der oberen bergan [X.] in west-östlicher Richtung verlaufenden Grenze [X.] [X.]in [X.]im Abstand von etwa 10 merrichtete Gartenlaube zu beseitigen und den als Garten genutz-ten Teil des Grundstücks von etwa 18 m nord-südlicher [X.] 20 m west-östlicher Breite zu räumen und an die Kläger her-auszugeben.Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die [X.] die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und [X.]/12 der in den ersten beiden Rechtszügen entstandenen Kosten.Die Kläger zu 2 bis 6 tragen je 1/6 der in den beiden erstenRechtszügen entstandenen gerichtlichen Kosten des [X.]. Die Beklagten tragen die der Klägerin zu 1 außergericht-- 3 -lich erwachsenen Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die Klä-ger zu 2 bis 6 tragen die den Beklagten im ersten und zweitenRechtszug außergerichtlich entstandenen Kosten zu je 1/6. [X.] außergerichtlich entstandenen Kosten des [X.] die Parteien selbst.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind Erben bzw. [X.] nach [X.]. [X.] ungeteilten Nachlasses ist ein Grundstück in [X.]. Das Eigentumsrechtder in der [X.] lebenden Kläger zu 1 und 2 an [X.] wurde 1969 bzw. 1974 in Volkseigentum überführt. Durch [X.] 24. Mai 1993 wurde es [X.].Einen Teil des Grundstücks nutzen die Beklagten als Garten. [X.] im Spätjahr 1975 mit der Klägerin zu 6 einen Vertrag, aufgrund [X.] sie lebenslänglich zur Nutzung des [X.] sowie zum Abriß einer altenund zum Bau einer neuen Laube im Garten berechtigt sein sollten. 1980 rissensie die alte Laube ab und errichteten 1981 an ihrer Stelle eine neue Laube.Die Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des[X.], zu seiner Räumung und zur Beseitigung der Laube verlangt. Die [X.] haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in den [X.] 4 -cheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin zu 1die Verurteilung der Beklagten.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht führt aus, der von den Beklagten Ende 1975 mitder Klägerin zu 6 zur Nutzung des [X.] geschlossene Vertrag begründezwar kein Recht zu dessen Besitz, das gegenüber der aus den Klägern [X.] wirksam sei. Die geltend gemachten Ansprüchescheiterten jedoch an der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjäh-rung, deren Fristen nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches zu bestimmenund vor der Erhebung der Klage abgelaufen seien.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.] Das Revisionsverfahren wird nur von der Klägerin zu 1 betrieben. [X.] Kläger sind an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt, weil die Klägerkeine notwendigen Streitgenossen sind ([X.], 26 f; [X.]Z 23, 207, 212 f;Senat, [X.]Z 92, 351, 354 für § 1011 [X.]; RGRK/Kregel, [X.], 12. [X.] 2039 Rdn. 9; [X.], [X.], 12. Aufl., § 2039 Rdn. 12; a.M. [X.] 3,242, 244; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 2032 Rdn. 36; [X.] 5 -berg/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 49 II 2 a, [X.] 1 a; offengelassen in [X.], [X.]. v. 21. Dezember 1988, V[X.] ZR 277/87, NJW 1989, 2133,2134).2. Die Klägerin zu 1 ist neben den übrigen Klägern als [X.] Eigen-tümerin des Grundstücks. Als solche kann sie von den Beklagten [X.], § 985 [X.] die Herausgabe des von ihnen als Garten genutztenTeils des Grundstücks an die Erbengemeinschaft verlangen. Ein Recht der [X.] zum Besitz des Grundstücks besteht nicht. Der zwischen den [X.] und der Klägerin zu 6 hierzu geschlossene Vertrag begründet kein solchesRecht, weil es hierzu der Mitwirkung der übrigen Miterben und des Rates desKreises [X.] als Rechtsträger der volkseigenen Mitberechtigung an [X.] bedurft hätte.Der geltend gemachte Herausgabeanspruch ist nicht verjährt. Er folgtaus dem eingetragenen Eigentum der Miterben an dem Grundstück und unter-liegt daher gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht der Verjährung ([X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 902 Rdn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], § [X.]. 5; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 902 Rdn. 2; [X.]/[X.],[X.] [1996], § 902 Rdn. 8). Das Eigentum der Miterben und die an die [X.] Eigentums der Kläger zu 1 und 2 getretene volkseigene Mitberechtigungan dem Grundstück waren im Grundbuch eingetragen. Die Aufhebung desBürgerlichen Gesetzbuches in der [X.] hat an der Unverjährbarkeit des [X.]s des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe eines Grundstücksgegen den Besitzer nichts geändert. Nach § 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB unterlagendie Ansprüche aus eingetragenen Rechten an einem Grundstück ebenfallsnicht der Verjährung. [X.] Recht an einem Grundstück ist [X.] 6 -dere das an diesem bestehende Eigentum. Aus diesem folgte auch währendder Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuches der Anspruch auf Herausgabegegen die Beklagten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB).3. Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 2039 Satz 1 [X.] kann die [X.] den Beklagten auch die Räumung des Grundstücks und die Entfernung [X.] verlangen. Allerdings findet § 902 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf diesen [X.] nach der Rechtsprechung des Senats keine Anwendung ([X.]Z 60,235, 238 f; 125, 56, 63; 135, 152, 154; Senatsurt. v. 22. Juni 1990, [X.]/89,NJW 1990, 2555, 2556; AK-[X.]/[X.] § 1004 Rdn. 77; [X.]/[X.], [X.],9. Aufl., § 902 Rdn. 3; RGRK-[X.]/[X.], § 902 Rdn. 8; RGRK-[X.]/[X.] 96; Soergel/Stürner, § 902 [X.] Rdn. 2). Ob die hieran geübteKritik ([X.], [X.] 1973, 558; [X.]/[X.], § 902 [X.] Rdn. 1;MünchKomm-[X.]/[X.], § 902, Rdn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], § 1004Rdn. 70; [X.]/[X.], § 902 [X.] Rdn. 8 und [1999], § 1004 [X.]Rdn. 194; [X.] [X.], 357 ff) berechtigt ist und ob für § 479 Abs. 1Satz 1, § 33 Abs. 1 ZGB entsprechendes zu gelten hat, kann hier offen bleiben.Denn der Eintritt einer Verjährung kann auf der Grundlage des Vorbringens [X.] nicht festgestellt werden.a) Soweit die Klägerin zu 1 die Räumung des Garten verlangt, entstandder geltend gemachte Anspruch mit der Verbringung derjenigen Gegenständedurch die Beklagten in den Garten, die sie nach dem geltend gemachten Räu-mungsverlangen aus dem Garten zu entfernen haben. Wann die [X.] Gegenstände in den Garten verbracht haben, wird von ihnen nicht vor-getragen. Damit kann auch dahin gestellt bleiben, ob am 3. Oktober 1990 eine- 7 -kürzere nach dem Zivilgesetzbuch zu bestimmende Frist bereits verstrichenwar (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]).b) Der Anspruch auf Entfernung der Laube entstand mit ihrer [X.] 1981. Während der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuches folgte eraus § 33 Abs. 1 [X.] Frist für die Verjährung des Anspruchs betrug nach § 474 Abs. 1Nr. 3 ZGB vier Jahre, weil es sich um einen außervertraglichen Anspruch han-delte. Die Frist begann gemäß § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB, als die Kläger zu 3 [X.] und der Rat der Stadt [X.] als Rechtsträger des Volkseigentums [X.] der Errichtung der neuen Laube erhielten. Die Kenntnis einzelner Miterbenist für die Verjährung des Anspruchs ohne Bedeutung.Für die vom Berufungsgericht angenommenen Zurechnung der Kenntnisder Klägerin zu 6 zu Lasten der Erbengemeinschaft fehlt es nach dem [X.] wie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. RGRK-[X.]/[X.] 2039 Rdn. 12) an einer Grundlage. Das Zivilgesetzbuch hat die für die [X.] geltenden Vorschriften im Vergleich zur Rechtslage nachdem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geändert, soweit sie die Rechte der [X.] untereinander und im Verhältnis gegen Dritte regeln (§ 400 ZGB). [X.], die zum Nachlaß gehören, waren auch während der Geltung des [X.] von den Miterben gemeinschaftlich geltend zu machen. Soweitein Miterbe allein eine solche Forderung geltend machte, hatte er gemäß § [X.]. 3 ZGB Leistung an die Gesamtheit der Miterben zu verlangen ([X.] zum ZGB, herausgegeben vom [X.], § 400 [X.]. 3). [X.] konnte daher auch nach dem- 8 -Zivilgesetzbuch dem gemeinschaftlichen Anspruch nur dann entgegengehaltenwerden, wenn es gegenüber allen Miterben begründet war (vgl. zur Rechtslagenach dem [X.] Senat, [X.]Z 44, 367, 370; 131, 376, 381; [X.]/[X.][1995], § 2039 [X.] Rdn. 4).Entscheidend ist mithin, wann der letzte der Kläger zu 3 bis 6 und derRat der Stadt [X.] von der Errichtung der Laube durch die Beklagten Kenntniserlangten. Die für den Beginn der Verjährung notwendige Kenntnis sämtlicherMitberechtigten an dem Grundstück ist von den Beklagten nicht behauptetworden. Dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Kläger in den [X.] ist nicht zu entnehmen, daß die Kläger zu 3 bis 5 von der [X.] erfahren haben. Zur Kenntnis des Rates der Stadt [X.] ist über-haupt nichts vorgetragen. Die in § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB bestimmte absoluteFrist war am 3. Oktober 1990 ebenfalls nicht verstrichen.Seit der [X.] bestimmt sich die Dauer derVerjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1EG[X.]). Die nach diesem geltende Frist von dreißig Jahren (§ 195 [X.]) istnicht [X.] 9 -[X.].Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4ZPO.[X.] [X.] [X.] [X.]Klein

Meta

V ZR 287/99

07.07.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2000, Az. V ZR 287/99 (REWIS RS 2000, 1700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1700

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