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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 284/06 vom 23. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 23. Januar 2008 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 19. Oktober 2006 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen ergeben einen für den Kläger evidenten Vollmachtsmissbrauch (vgl. dazu [X.] vom 30. Januar 2002 - [X.] - [X.], 425) durch den Versicherungsagenten [X.]. Danach ist der Kläger für seine Behauptung, er habe auf der Rückseite der ersten Seite des Versicherungsantrags vom 29. Dezember 2002 seine gesundheitlichen Beein-trächtigungen vollständig, also unter Einschluss der Schulterbeschwerden, angegeben, beweisfällig geblieben. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die (in-haltlich unzutreffenden) Ankreuzungen auf dem Antrags-formular nicht nach dem 29. Dezember 2002 von einem Dritten vorgenommen wurden und dass bei der Beklagten - 3 -
vor dem 29. Dezember 2002 auch kein weiterer, mit voll-ständigen Gesundheitsangaben versehener Antrag des [X.] einging. Den mit Kreuzen versehenen Antrag hat der Kläger unterschrieben, nachdem er - wie von ihm selbst vorgetragen und von dem Versicherungsagenten bestätigt - den Agenten über seine Schulterbeschwerden wahrheitsgemäß unterrichtet hatte und von diesem davon in Kenntnis gesetzt worden war, die Beklagte werde sei-nen Antrag deshalb möglicherweise nicht annehmen. Vor diesem Hintergrund stellte die Weiterleitung des vom Klä-ger unterschriebenen, unzutreffend ausgefüllten Antrags an die Beklagte einen auch für den Kläger offensichtlichen Missbrauch der Vollmacht des Versicherungsagenten dar. Gemäß § 242 BGB kann sich der Kläger daher nicht dar-auf berufen, diesen als "Auge und Ohr" der Beklagten (vgl. dazu [X.], 387, 389 und ständig) mündlich zu-treffend über seine Vorerkrankungen informiert zu haben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.552,53 •
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2005 - 6 O 1597/04 - [X.], Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 U 26/05 -
Meta
23.01.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. IV ZR 284/06 (REWIS RS 2008, 5976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5976
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