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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.]/05 vom 28. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.][X.]G § 6 Abs. 3; [X.] Kraftfahrzeugversicherung - [X.] § 7 I (2) und [X.] (4) Ob eine schon im Formular für die Schadensmeldung enthaltene Beleh-rung über die Folgen einer vorsätzlichen [X.]erletzung der Aufklärungsob-liegenheit bei einer späteren Nachfrage des [X.]ersicherers wiederholt werden muss, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
[X.], Beschluss vom 28. Februar 2007 - [X.]/05 - [X.]
[X.]
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[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 28. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Streitwert: 22.500 •.
Gründe: 1. Die Frage, ob es dem beklagten [X.]ersicherer hier verwehrt war, sich wegen unvollständiger Beantwortung seiner schriftlichen Nachfrage zum Erwerb des versicherten Motorrades vom 18. September 2002 auf Leistungsfreiheit nach § 7 I (2) und [X.] (4) [X.] in [X.]erbindung mit § 6 Abs. 3 [X.][X.]G zu berufen, weil er gehalten gewesen wäre, die im Scha-densmeldungsformular enthaltene Belehrung über die Rechtsfolgen einer (folgenlosen) vorsätzlichen [X.]erletzung der Aufklärungsobliegenheit zu wiederholen, ist einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzli-chen Klärung nicht zugänglich. 1 - 3 -
Nach der Senatsrechtsprechung kann sich der [X.]ersicherer zwar auf seine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher [X.]erletzung der [X.] nur berufen, wenn er den [X.]ersicherungsnehmer vorher deutlich über den [X.] belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - I[X.] ZR 57/71 - [X.]ersR 1973, 174 unter [X.]I 1; vom 21. Januar 1998 - I[X.] ZR 10/97 - [X.]ersR 1998, 447 unter 2 c und ständig). Dabei handelt es sich um ein im Rahmen der so genannten Relevanzrechtsprechung für folgen-lose Obliegenheitsverletzungen aus dem Grundsatz von [X.] und Glau-ben abgeleitetes Korrektiv für die gravierenden Rechtsfolgen, die den [X.]ersicherungsnehmer bei Anwendung des "Alles-Oder-Nichts-Prinzips" treffen können. Die Belehrung bezweckt insoweit den Schutz des [X.]ersi-cherungsnehmers vor einem drohenden [X.]. Hat der [X.]ersiche-rer ihn - wie hier - im Formular über die Schadensmeldung ordnungsge-mäß belehrt, so bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob der [X.]ersiche-rungsnehmer im [X.] daran aufgrund besonderer Umstände erneut derart schutzwürdig erscheint, dass der Grundsatz von [X.] und Glau-ben es dem [X.]ersicherer gebietet, die bereits gegebene Belehrung zu wiederholen. 2 Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der [X.]ersicherungs-nehmer bei einer späteren Nachfrage den Bezug zu den Fragen der Schadensmeldung und seiner Aufklärungsobliegenheit wegen einer be-sonderen Fragestellung nicht ohne Weiteres erkennen kann, oder eine Nachfrage nach besonders langer Zeit erfolgt und deshalb die [X.], der [X.]ersicherungsnehmer könne die ursprüngliche Belehrung nicht mehr vor Augen haben (vgl. dazu OLG Hamm N[X.]ersZ 2001, 271). 3 - 4 -
Ob solche besonderen Umstände gegeben sind, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden und hängt insbesondere auch davon ab, ob der [X.]ersicherungsnehmer ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, sich an die frühere Belehrung zu erinnern. Jedenfalls ist es geboten, die Belehrung losgelöst von den [X.] bei jeder Nachfrage des [X.]ersicherers zu wiederholen (a.A. offenbar OLG Oldenburg [X.]ersR 1998, 449) oder feste Fristen vorzuse-hen, nach deren Ablauf jeder Nachfrage eine erneute Belehrung beizufü-gen ist (a.[X.] in [X.]/Langheid, [X.][X.]G 2. Aufl. § 6 Rdn. 65). Hier war eine erneute Belehrung entbehrlich, weil die etwa zwei Monate nach der Schadensmeldung gehaltene Nachfrage dem [X.]ersiche-rungsnehmer deutlich vor Augen führte, dass er aufgrund seiner bisheri-gen Angaben Gefahr lief, den Anspruch auf die [X.]ersicherungsleistung zu verlieren. Das war Anlass genug, sich der im Schadensmeldungsformular enthaltenen Belehrung zu erinnern. 4 - 5 -
2. Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 5 Terno [X.] [X.]
[X.] [X.] [X.]orinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2004 - 4 O 452/03 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2005 - 4 U 189/04 -
Meta
28.02.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. IV ZR 152/05 (REWIS RS 2007, 5014)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5014
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