Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018, Az. 5 StR 616/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9380

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Gegenstand

Strafbarkeit bei Herausgabe des Tatmessers an den Täter


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Angeklagte durfte dem Angeklagten das für ihn während des Diskobesuchs in ihrem BH verwahrte Messer nicht herausgeben, nachdem sie erkannt hatte, dass er dieses bei einem Angriff auf Personen aus der Gruppe des Nebenklägers einsetzen würde.

Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen ([X.]Rönnau, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 121). Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht dem bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und „drückt der gleichwohl erfolgenden [X.] des zur Begehung der Straftat bestimmten Werkzeugs den Stempel der Rechtswidrigkeit auf (...). Denn auch das bürgerliche Recht versagt einer von ihm verliehenen Befugnis jede Anerkennung, sobald sie mit dem Strafgesetz in Widerspruch tritt (§ 134 BGB),“ (RG, Urteil vom 6. Oktober 1921 - [X.] 339/21, [X.], 168, 170 f.).

Sander     

        

Schneider     

        

König 

        

Berger     

        

Mosbacher     

        

Meta

5 StR 616/17

09.05.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 11. August 2017, Az: 21 Ks 3/17

§ 27 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 134 BGB, § 985 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018, Az. 5 StR 616/17 (REWIS RS 2018, 9380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9380

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Wird zitiert von

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