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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Insolvenz des Treuhänders: Aussonderungsrecht des Treugebers an dem Guthaben eines Treuhandkontos
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.196,17 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung des [X.] gegen das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 ([X.], [X.], 317) abzuwarten. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wiedergegebenen [X.] treffen durchweg nicht zu. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters wurde nicht verletzt. Der Senat war nicht gehalten, die Sache dem [X.] vorzulegen. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 der [X.] über Wertpapierdienstleistungen ([X.]. Nr. L 141 S. 27) verlangt offensichtlich nicht, den Anlegerschutz gerade durch ein Aussonderungsrecht zu verwirklichen. Der Senat ist auch nicht von tragenden Rechtssätzen in den Urteilen des [X.]. Zivilsenats vom 23. November 2010 ([X.] ZR 26/10, [X.], 327 Rn. 13), des [X.]. Zivilsenats vom 22. Juni 2010 ([X.] ZR 212/09, [X.], 58) oder des [X.] (Urteil vom 24. April 2002 - 6 C 2/02, [X.], 198, 209) abgewichen. Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG wurden ebenfalls nicht verletzt. Das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 beruht nicht auf der Annahme, dass die Insolvenzschuldnerin sich durch ihr vertrags- und gesetzwidriges Verhalten von ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten lösen konnte. Diese bestanden vielmehr fort, begründeten aber kein Aussonderungsrecht im Sinne von § 47 InsO.
Ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 384 Abs. 2 HGB stellen sich nicht. Der Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen; das Berufungsgericht war auch nicht von [X.] wegen gehalten, den Rechtsansichten des [X.] zu folgen (vgl. [X.] 87, 1, 33; [X.], Beschluss vom 21. Februar 2008 - [X.], [X.], 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - [X.], [X.], 540 Rn. 13).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[X.] Fischer
[X.]
Meta
10.10.2013
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 1. März 2012, Az: 16 U 152/11, Urteil
§ 47 InsO, § 34a WpHG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2013, Az. IX ZR 67/12 (REWIS RS 2013, 2139)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2139
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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