Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. IV ZR 501/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10739

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[X.]:[X.]:BGH:2017:170517BIVZR501.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 501/15
vom
17.
Mai
2017
in dem Rechtsstreit

-
2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den
Richter Lehmann,
die Richterinnen Dr. Brockmöller
und Dr. Bußmann

am 17.
Mai
2017

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil der 2. Zivilkammer
des
[X.]s [X.] vom 14. Oktober 2015
gemäß § 552a Satz 1 ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer,
im Folgenden:
d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden:
Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer
fondsgebundenen
Kinderversicherung.

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-
3
-

Diese
wurde
aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Juni 2004 nach dem so genannten Antragsmodell des §
8
[X.] in der seinerzeit gültigen Fassung
(im Folgenden: §
8 [X.] a.F.)
abgeschlossen.
Dem Antragsformular waren [X.], die auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. enthielten.
Der Kläger zahlte
fortan
die [X.].

Mit Schreiben vom 11. April 2011
erklärte d. [X.] "den Widerspruch
gem. §
5a [X.] a.F. bzw. nach §
8 [X.], bzw. den Widerruf
nach §
355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung
nach §
119 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer
akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert an d.
[X.].

Mit der Klage hat d.
[X.] Rückzahlung aller auf den
Vertrag
geleis-teten Beiträge nebst Zinsen
abzüglich des bereits gezahlten [X.], insgesamt 3.348,08

.

Nach Auffassung d. [X.] ist er
wirksam vom
Versicherungsvertrag
zurückgetreten.
Da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht be-lehrt worden sei, habe er
auch nach Ablauf der Frist des
gegen [X.] verstoßenden

§
8
Abs.
5
Satz
4 [X.] a.F.
den Rück-tritt noch erklären können.

Das Amtsgericht hat der Klage
stattgegeben. Das [X.] hat auf die
Berufung des Versicherers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt d.
[X.]
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils.

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II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht d.
[X.] kein An-spruch auf Rückgewähr sämtlicher von ihm gezahlter Versicherungsprä-mien und daraus gezogener Nutzungen zu. Er habe sein Rücktrittsrecht aus §
8 Abs.
5 Satz 1 [X.] a.F. nicht rechtzeitig ausgeübt. Die 14-tägige Rücktrittsfrist sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 11.
April 2011 längst abgelaufen gewesen. D.
[X.] sei ordnungsgemäß im Sinne des §
8 Abs.
5 Satz
3
[X.] a.F. über sein Rücktrittsrecht belehrt worden.
D.
[X.] habe die [X.] auch, wie es
diese Vorschrift
verlan-ge, durch seine Unterschrift bestätigt.

Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei abzuweisen, weil ein Zah-lungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten solle, nicht begründet sei.

[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. [X.] hat die Revision gemäß §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 ZPO zugelassen, "da eine höchstrichterliche Überprüfung der hier konkret zur Bewertung anstehenden [X.] bisher noch nicht erfolgt ist". Diese Frage ist nicht allgemein zur Fortbildung des Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung klärungsfähig. Zu den Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. hat der Senat be-reits
klargestellt, dass zwar eine drucktechnische Hervorhebung der Be-lehrung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausdrücklich vorausgesetzt war, aber auch eine solche Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form 7
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der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf ange-legt war, den Angesprochenen aufmerksam
zu machen und das maßgeb-liche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 25.
Januar 2017
IV ZR 173/15,
r+s 2017, 126 Rn.
18; vom 29.
Juni 2016
IV ZR 24/14, juris Rn.
14; vom 17.
Dezember 2014
[X.], [X.], 224 Rn.
16).

Des Weiteren hat der Senat entschieden, dass der Versicherer d.
[X.] nicht, wie aber die Revision meint,
über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des §
8 Abs.
5 [X.] a.F. auszulegen (Senatsurteil vom 29.
Juni 2016 aaO Rn.
15 m.w.N.).

Ob eine [X.] den genannten Anforderungen ge-nügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden;
eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne [X.]en formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht
geboten.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

[X.] hat sich an den vorgenannten Maßstäben orientiert und die in Rede stehende [X.] ohne [X.] als ordnungsgemäß gewertet. Es hat die aus seiner Sicht maßgebli-chen Umstände, aus denen sich die ordnungsgemäße Belehrung und de-ren Bestätigung durch d.
[X.] ergibt, im Einzelnen dargelegt. Diese [X.] lässt auch unter Berücksichtigung des [X.] revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.

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IV. Soweit die Revision den auf Auskunftserteilung gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgen will, ist sie bereits mangels Zulassung unzu-lässig. Wie sich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung
ergibt, hat das Berufungsgericht die Revision nur wegen der Frage zugelassen, ob die [X.] ordnungsgemäß war. Diese in den Entschei-dungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Rücktritt abgeleiteten [X.] gemäß §
346 BGB ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächli-cher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die begehrte [X.] maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014
[X.], [X.], 101 Rn.
11).

[X.] [X.] Lehmann

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2015 -
20 C 881/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.10.2015 -
2 S 92/15 -

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Meta

IV ZR 501/15

17.05.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. IV ZR 501/15 (REWIS RS 2017, 10739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10739

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IV ZR 173/15

IV ZR 24/14

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