Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. I ZR 14/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1485

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. Oktober 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] 1955 Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Auf den [X.] der zweijährigen Klagefrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1955 ist eine [X.] ohne Einfluss. [X.], [X.]. v. 6. Oktober 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Oktober 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 27. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die [X.] im [X.] auf Ausgleich eines Schadensersatzbetrages in Anspruch, den sie wegen Verlustes von Transportgut an einen [X.] zu leisten hat. 1 Die G.

Vertriebsgesellschaft mbH in [X.] (im [X.] genden: Auftraggeberin) beauftragte die Klägerin im Mai 1997 mit der Beförde-rung von 41 Mobiltelefonen von [X.] nach [X.]. Mit der [X.] des Lufttransports von [X.] nach [X.] betraute die 2 - 3 - Klägerin die [X.]. Bei der Ankunft in [X.] am 26. Mai 1997 fehlten 20 Mobiltelefone im Wert von etwa 21.000 DM. Die Transportversicherung der Auftraggeberin nahm die jetzige Klägerin wegen des Verlustes der Mobiltelefone aus übergegangenem Recht ihrer Ver-sicherungsnehmerin gemäß Art. 25 [X.] ([X.]) auf vollen Schadensersatz in Anspruch (LG [X.] 12 O 681/97). In diesem Verfahren verkündete die Klägerin der jetzigen [X.]n den Streit, die dem Rechtsstreit daraufhin auf Seiten der Klägerin beitrat. Der die [X.] enthaltende Schriftsatz wurde der [X.]n am 22. Mai 1998 zugestellt. Das [X.] [X.] verurteilte die Klägerin mit rechtskräftig gewordenem [X.]eil vom 20. Juli 1999 zur Zahlung von 21.000 DM nebst Zinsen an die Transportversi-cherung der Auftraggeberin, abzüglich bereits am 30. März 1998 gezahlter 3.156,50 DM. 3 Mit der vorliegenden, am 6. Juni 2000 zugestellten Klage verlangt die Klägerin Ersatz der von ihr an die Transportversicherung zu zahlenden [X.]eils-summe sowie der ihr im Vorprozess entstandenen Kosten. Sie hat die [X.] vertreten, die [X.] müsse gemäß Art. 18, 25 [X.] für den gesamten Schaden eintreten, weil dieser in der [X.] ihres Gewahrsams entstanden sei und die [X.] nicht dargelegt habe, "geordnete, überschaubare und inein-ander greifende Organisationsmaßnahmen" zur Vermeidung von [X.] getroffen zu haben. Die Klage sei nicht verfristet, da die [X.] im Vorprozess die Ausschlussfrist gemäß Art. 29 [X.] nach Unterbrechung neu in [X.] gesetzt habe. Das Gebot einer international einheitlichen Anwendung des [X.]s führe nicht dazu, die - spezifisch [X.] - Streitver-kündung bei der Anwendung von Art. 29 [X.] anders zu behandeln als die [X.]. 4 - 4 - Die Klägerin hat beantragt, 5 die [X.] zu verurteilen, an sie [X.] DM nebst Zinsen zu zahlen. Die [X.] ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, man-gels qualifizierten Verschuldens brauche sie für den Schaden nur im Rahmen der [X.] einzustehen. Die Frage ihres [X.] könne jedoch offen bleiben, weil die Klägerin die Klagefrist gemäß Art. 29 [X.] nicht eingehalten habe und deshalb mit ihrer Klage ausgeschlossen sei. Die [X.] im Vorprozess habe den Beginn der Ausschlussfrist nicht neu in [X.] gesetzt. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete [X.] ist erfolglos geblieben. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, da sie erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 [X.] erhoben worden sei. Dazu hat es ausgeführt: 9 - 5 - Die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 [X.], die dem Schutz der Interessen des Luftfrachtführers gegen die Erhebung von [X.] nach längerem [X.]ablauf diene, sei nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog durch die [X.] im Vorprozess unterbrochen worden. Denn bei einer Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitver-kündung verlängerte sich die zweijährige Frist, während deren dem [X.] eine Schadensersatzklage drohe, erheblich, nämlich um maximal [X.] bis zur rechtskräftigen Entscheidung des [X.]. Ein solches Ergebnis widerspreche dem Sinn und Zweck des Art. 29 [X.]. 10 Der Luftfrachtführer könne nicht darauf verwiesen werden, dass er seine Interessen schon im Verfahren nach der [X.] angemessen wahren könne. Denn als Streithelfer im Prozess des [X.] gegen den Spediteur könne er nicht sicher sein, sich ebenso effektiv verteidigen zu können wie als [X.]r in einem gegen ihn geführten Prozess des Spediteurs. 11 Demgegenüber geböten keine zwingenden Interessen des Spediteurs die Anerkennung der Unterbrechungswirkung der [X.], da ihm die Er-hebung einer Feststellungsklage bereits möglich sei, bevor er selbst im Rechts-streit des [X.] gegen ihn verurteilt worden sei und so einen eigenen Schaden erlitten habe. 12 Die [X.] handele nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das Verstreichen der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 [X.] berufe. Die [X.] habe ihre Verantwortung für den streitgegenständlichen Schaden zwar stets bestritten. Darin allein sei aber noch kein Verzicht auf eine Rechtsverteidigung durch Verweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu erkennen. 13 - 6 - I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die [X.] nach Art. 29 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen sind, weil die Klage erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist erhoben worden ist. 14 1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 [X.] kann, wenn das Luftfahrzeug - wie im vor-liegenden Fall - seinen Bestimmungsort erreicht hat, eine auf Art. 18, 25 [X.] gestützte Schadensersatzklage nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jah-ren nach Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort erhoben werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt sich die Fristberechnung nach den [X.] des angerufenen Gerichts, für den hier zu entscheidenden Fall mithin nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB (vgl. [X.], [X.]. v. 14.3.1985 - [X.], [X.] 1986, 22, 24; [X.], Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 [X.] 1955 Rdn. 8). Da das Flugzeug mit der betroffenen Sendung am 26. Mai 1997 auf dem Flug-hafen in [X.] eingetroffen ist, musste die Schadensersatzklage bis zum 26. Mai 1999 eingereicht sein (§ 253 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Die streit-gegenständliche Schadensersatzklage ist demgegenüber erst am 6. März 2000 - mithin nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 [X.] - eingereicht worden. 15 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der [X.] der zweijährigen Klagefrist in Art. 29 Abs. 1 [X.] nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog durch die von der Klägerin gegenüber der [X.]n erklärte [X.] in dem vor dem [X.] [X.] unter dem Aktenzeichen 12 O 681/97 geführten Rechtsstreit unterbrochen worden. 16 - 7 - a) Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 [X.] enthält keine [X.], son-dern eine Ausschlussfrist (vgl. [X.], [X.]. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, [X.] 2005, 317 m.w.[X.]). Auf Ausschlussfristen sind die [X.] - wie hier die nach Art. 229 § 5 EGBGB noch in Betracht kommende Bestimmung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. - nicht unmittelbar anwendbar. Das [X.] enthält keine Bestimmungen darüber, ob der [X.] der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 [X.] auch durch andere Handlungen des Vertragspartners des Luftfrachtführers als durch Klage auf Schadensersatz un-terbrochen werden kann. Das rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht die Annahme, durch die im nationalen Recht geregelte Streitverkün-dung (§ 72 ZPO) werde der [X.] der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 [X.] un-terbrochen. Die [X.] steht der Klageerhebung i.S. des Art. 29 Abs. 1 [X.] nicht gleich. Die Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. kommt im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 [X.] nicht entsprechend zur Anwendung (vgl. OLG Köln [X.] 1980, 100; Müller-Rostin in: [X.]/Thume, Komm. z. Transportrecht, 2000, Art. 29 [X.] Rdn. 4; [X.] aaO Art. 29 [X.] 1955 Rdn. 9; a.A. LG [X.] [X.] 2002, 117). 17 b) Die Wesensverschiedenheit von Ausschluss- und Verjährungsfrist schließt die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender Regelungen allerdings nicht schlechthin aus. Vielmehr ist dies von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschriften zu entscheiden (vgl. [X.] 73, 99, 101; 84, 101, 108; 112, 95, 101 f.). 18 aa) Demgemäß ist für die Beurteilung der Frage, ob der [X.] der hier in Rede stehenden Ausschlussfrist durch eine [X.] gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrochen werden kann, insbesondere auf Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 [X.] zurückzugreifen. Mit dieser 19 - 8 - Regelung soll erreicht werden, dass der Luftfrachtführer nur zeitlich begrenzt in Anspruch genommen werden kann, weil die Aufklärung des Sachverhalts bei länger zurückliegenden Vorgängen schwierig ist und eine Beweisnot eintreten kann, zumal der Luftfrachtführer den [X.] nach Art. 20 [X.] zu führen hat ([X.] 84, 101, 108). Mit dieser Zielsetzung, die auch einer alsbaldi-gen Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten dient, lässt sich die ent-sprechende Heranziehung einer die Ausschlussfrist verlängernden Verjäh-rungsregelung nicht vereinbaren, wie sie § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. vorsieht. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die zweijäh-rige Ausschlussfrist nach Art. 29 Abs. 1 [X.] im Falle einer entsprechenden An-wendung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gegebenenfalls ganz erheblich ver-längern könnte, was gerade dem Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 [X.] wider-spräche. bb) Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlussfrist des Art. 29 [X.] belegen zudem, dass es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch eine detaillierte Verjährungsregelung unter teilweiser Anwendung der Bestim-mungen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlussfrist [X.] ging, die Frist zur Wahrung der Rechte des Geschädigten zu [X.] und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvor-schriften entgegenzuwirken ([X.] [X.] 2005, 317; MünchKomm.HGB/ Kronke, [X.] Art. 29 Rdn. 1 m.w.[X.]). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 [X.] muss eine Klage auf Schadensersatz innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Damit wird ausdrücklich eine Klageerhebung, der die Beantragung eines Mahnbescheids in den prozessualen Wirkungen gleichsteht, verlangt. Eine andere prozessuale Maßnahme wie die Streitverkün-dung in einem anderen Verfahren wird nicht zugelassen. Es kommt hinzu, dass das Verfahren der [X.] auf nationalem Recht beruht und in [X.] - 9 - ren Ratifikationsstaaten des [X.]s - anders als das überall existierende Klageverfahren - nicht ohne Weiteres eine Entsprechung hat. In Art. 29 Abs. 2 [X.] wird demgemäß auch nur für die Berechnung der [X.] verwiesen. cc) Die Revisionserwiderung weist überdies zutreffend darauf hin, dass die [X.] in ihren Wirkungen auch nicht einer Klageerhebung gleichsteht. Die [X.] gegenüber einem [X.] ist lediglich die förm-liche Benachrichtigung des [X.], dass zwischen anderen Prozessparteien ein Rechtsstreit anhängig ist. Der [X.] erhebt - anders als der Kläger - keinen sachlich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den [X.] (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 72 Rdn. 1). 21 [X.]) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, dass die prozessualen Möglichkeiten des Streitverkündeten zur Wahrnehmung seiner Rechte als Streithelfer denen eines [X.]n nicht gleichwertig sind. Der Streithelfer muss den Rechtsstreit gemäß § 67 ZPO in der Lage annehmen, in der sich dieser zur [X.] seines Beitritts befindet. Das kann dazu führen, dass er mit einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ausgeschlossen ist, ohne dass ihn an einer Verspätung (§ 296 ZPO) ein Verschulden trifft. 22 ee) Ein weiterer maßgeblicher Unterschied zwischen der Position als Streithelfer und der Stellung als [X.]r besteht darin, dass der beitretende Streitverkündete nach § 67 ZPO mit solchen Erklärungen und Handlungen aus-geschlossen ist, die mit denjenigen der [X.] im Widerspruch stehen. Diese Regelung ist gerade in dem Vorprozess zwischen der Transportversiche-rung der Auftraggeberin und der jetzigen Klägerin zum Tragen gekommen. Nach dem rechtskräftigen [X.]eil des [X.]s [X.] vom 20. Juli 1999 23 - 10 - ist der Vortrag der jetzigen [X.]n in jenem Verfahren zum Geschehensab-lauf und zum Schadenseintritt gemäß §§ 72, 74, 67 ZPO unberücksichtigt geblieben, weil er im Widerspruch zum Vorbringen der [X.] (Klägerin dieses Verfahrens) stand. c) Die dargelegten Unterschiede zwischen einer Klageerhebung und ei-ner bloßen [X.] in einem Drittverfahren machen deutlich, dass es nicht gerechtfertigt ist, die im nationalen Recht der [X.] vorgesehene [X.] der Klageerhebung i.S. von Art. 29 Abs. 1 [X.] gleichzusetzen. 24 3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das [X.] habe zu Unrecht angenommen, die [X.] handele nicht rechts-missbräuchlich, wenn sie sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 [X.] berufe. Die [X.] hat - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - ihre Haftung für den streitgegenständlichen Schaden stets bestritten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der [X.]n lässt sich auch nicht aus ihrem Beitritt im Vorprozess und ihren dortigen Ausführungen herleiten. In dem Rechtsstreit vor dem [X.] [X.] war die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 [X.] nicht Gegenstand des Verfahrens. Die [X.] hat gegenüber der Klägerin auch nicht den Eindruck hervorgerufen, sie werde sich nicht auf die ihr zustehenden Rechte, insbesondere nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 [X.], berufen. Sie hat vielmehr deutlich gemacht (Schreiben v. 28.1.1999 an die Klägerin, [X.]. [X.] zum Schriftsatz der Klägerin v. 4.8.2000), dass sie der Klägerin im Vorprozess zwar als Streithelferin helfen werde, damit aber kein "wie auch immer geartetes Anerkenntnis" verbunden sei. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Berufung auf die Aus-schlussfrist des Art. 29 Abs. 1 [X.] kein Raum. 25 - 11 - II[X.] Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 26 [X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 16.11.2000 - 4 O 164/00 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 27.11.2002 - 13 U 17/01 -

Meta

I ZR 14/03

06.10.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. I ZR 14/03 (REWIS RS 2005, 1485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1485

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