Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2008, Az. II ZB 11/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1860

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[X.] vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 22. September 2008 durch [X.] und [X.], Caliebe, [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] zu 15 auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) wird zurückgewiesen.
Gründe: Der Antrag des [X.] zu 15 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ge-mäß § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. 1 1. Der Kläger zu 15 hat schon nicht dargetan, dass er sich um eine Man-datsübernahme in vorliegender Sache bei zumindest mehr als vier beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten konkret bemüht hat (vgl. zu [X.] Erfordernis [X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.], [X.], 635 m.w.Nachw.). Die Angabe, dass einer der fünf vom Kläger genannten [X.] "schon in anderer Sache die Übernahme eines Mandats aus persönlichen Gründen abgelehnt" habe, genügt dafür ebenso wenig wie die Erklärung, eine Vielzahl von [X.]-Anwälten sei für die Übernahme eines Mandats für die Klage eines Aktionärs gegen die Gesellschaft von vornherein nicht offen, wie z.B. Frau Rechtsanwältin G.S., die, wie sie erklärt habe, aus der Anwaltskanzlei [X.] komme. 2 - 3 - 2. Die mit der (eingelegten, aber bisher nicht begründeten) Rechtsbe-schwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO beabsichtigte Rechtsverfolgung ist zudem aussichtslos (§ 78 b Abs. 1 ZPO), wie dem Kläger bereits von seinem bisher beauftragten Rechtsanwalt Dr. S. vor dessen Mandatsniederlegung [X.] mitgeteilt worden ist. 3 4 Es fehlt hier schon an den - auch im Fall einer Rechtsbeschwerde ge-mäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO erforderlichen (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 2172) - Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, weil der angefochtene Verwerfungsbeschluss des Berufungsge-richts eine Einzelfallentscheidung in einem Sonderfall ohne grundsätzliche Be-deutung darstellt und ein Klärungsbedarf i.S. des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht besteht. Bei der hier gegebenen notwendigen Streitgenossenschaft aus [X.] Gründen konnte jeder Streitgenosse seine Klage selbständig zu-rücknehmen. Der Kläger zu 15 konnte seine in erster Instanz [X.] Klage nicht in zweiter Instanz erneut erheben. Einem etwaigen, mit seiner Berufung verbundenen Beitritt als Nebenintervenient zur Berufung der Klägerin zu 6 stand schon die in dem erstinstanzlichen [X.] getroffene und zur Unzulässigkeit ihr widersprechender Prozesshandlungen führende [X.] entgegen (vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 21. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 632, 634), in der die Beteiligten u.a. erklärt haben, dass sie den streitigen Übertragungsbeschluss (§ 327 a AktG) "weder 5 - 4 - gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen" werden. Der [X.] war unbedingt abgeschlossen; lediglich die Fälligkeit der von der Beklagten übernommenen Kostenerstattung wurde an die Registereintra-gung (§ 327 e AktG) geknüpft. Goette [X.]

Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.07.2007 - 413 O 128/06 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 184/07 -

Meta

II ZB 11/08

22.09.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2008, Az. II ZB 11/08 (REWIS RS 2008, 1860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1860

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VIII ZR 108/04

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