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PDF anzeigen [X.] vom 28. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 522 Abs. 1, 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 Der [X.]uss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterrei-chens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegen-stand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen (An-schluss an [X.].[X.]. v. 12. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 78). [X.], [X.]uss vom 28. April 2008 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 28. April 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der [X.]uss der 15. Zivilkammer des [X.] vom 1. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. [X.]: 1.500,00 • Gründe: Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. [X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO). 2 II. Der angefochtene [X.]uss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. 3 1. [X.]üsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den 4 - 3 - Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) ([X.].[X.]. v. 12. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 78; [X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - [X.], [X.], 2648). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von [X.] Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen [X.]uss, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Das gilt insbesondere, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Die [X.] kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das [X.] die Grenzen seines Ermessens überschritten hat oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 219) und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen außer Acht gelassen hat ([X.].[X.]. v. 5. Februar 2001 - [X.], NJW 2001, 1284; v. 5. März 2001 - [X.], NJW-RR 2001, 929; [X.].Urt. v. 30. April 2001 - [X.]/00, [X.], 1734). 2. Der angefochtene [X.]uss des [X.] vom 1. August 2007 der noch nicht einmal einen Grund für die Verwerfung der Berufung benennt, lässt auch in der Zusammenschau mit dem darin in Bezug genommenen Be-schluss vom 11. Juni 2007 weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen, zumal das Urteil des Amtsgerichts kei-nen Tatbestand enthält. 5 Es kann lediglich darauf geschlossen werden, dass die Berufung verwor-fen wurde, weil der Wert des [X.] die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt, da das Berufungsgericht am 11. Juni 6 - 4 - 2007 neben einer Hinweisverfügung, dass der Wert des Beschwerdegegen-standes die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 StPO (gemeint: ZPO) nicht übersteige und deshalb eine Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei, einen [X.]uss erlassen hat, mit dem der Wert des [X.] auf 490,00 • festgesetzt wurde. Die weiteren Anforderungen an die Gründe einer Entscheidung werden jedoch nicht erfüllt. Weder im [X.]uss noch in der [X.] vom 11. Juni 2007 werden die Anträge und der für das Beru-fungsverfahren maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt. Den Ausführungen ist ledig-lich zu entnehmen, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Ausschluss des [X.] aus dem Verein sei, dass mit der Vereinsmitgliedschaft keine oder nur geringfügige wirtschaftliche Interessen verbunden und keine besonderen ge-sellschaftlichen Interessen betroffen seien, weil der Zweck der Beklagten die Förderung des motorisierten und nicht motorisierten Wassersports sei und er jedermann offen stehe. Der Sachverhalt, der für das Berufungsverfahren maß-gebend ist und der der [X.] zugrunde liegt, kann daraus nicht ent-nommen werden. Diese Mängel werden auch in dem angefochtenen [X.]uss nicht be-hoben. Das Berufungsgericht verweist darin auf den "Hinweis vom 11. Juni 2007" und teilt ohne den Versuch, hierfür eine Begründung zu geben, mit, dass eine Änderung der [X.] nach einer Prüfung der Einwände des [X.] - sie können nicht von vorneherein als unzureichend oder neben der Sache liegend angesehen werden -, nicht veranlasst sei. Mit dem Vorbringen des Beklagten setzt sich das Berufungsgericht erkennbar nicht sachlich ausein-ander. 7 Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, ohne Verstoß gegen Art. 103 GG den für die Bemessung des Werts der Beschwer maßgebenden Sachvortrag des Beklagten vollständig zur Kenntnis zu nehmen 8 - 5 - und ihn vor dem Hintergrund des Streits um die Wirksamkeit der Ausschließung und der durch eine Kassation dieser Maßnahme entstehenden Folgen sachge-recht zu würdigen. [X.] [X.]
[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 34 C 8777/04 - [X.], Entscheidung vom 01.08.2007 - 15 S 2422/07 -
Meta
28.04.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2008, Az. II ZB 27/07 (REWIS RS 2008, 4245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4245
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZB 24/05 (Bundesgerichtshof)
II ZB 20/09 (Bundesgerichtshof)
Berufungsverwerfungsbeschluss: Anforderungen an die Begründung bei Verwerfung wegen Nichterreichens der Berufungssumme
II ZB 20/09 (Bundesgerichtshof)
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