Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZB 8/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2247

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[X.]/04
vom 19. Juli 2004 in dem Beschwerdeverfahren

- 2 - [X.] [X.] hat am 19. Juli 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Die Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den [X.]uß des 20. Zivilsenats des [X.] vom 1. April 2004 wird auf seine Kosten als [X.] verworfen.

Gründe:

[X.] Der Beschwerdeführer ist Vertreter der außenstehenden Aktionäre in einem Spruchverfahren nach § 327 f. AktG. Den ihm zu zahlenden Vorschuß hat das [X.] auf 2.243,24 • festgesetzt. Mit der Beschwerde hat er einen Vorschuß in Höhe von 29.000,00 • begehrt. Das [X.] hat den Vorschuß auf 6.800,00 • erhöht und im übrigen die Beschwerde zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich das als außerordentliche sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers.
I[X.] Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Nach §§ 327 f., 306, 99 Abs. 3 AktG in der vor dem Inkrafttreten des [X.] vom 12. Juni 2003 ([X.], [X.] [X.]) gülti-- 3 - gen Fassung wie auch nach § 12 Abs. 2 [X.] findet gegen die Entschei-dungen der [X.]e im Spruchverfahren in Abweichung von § 27 [X.] keine weitere Beschwerde zum [X.] statt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Rechtsmittel auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft. Nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) hat der [X.] im Anwendungsbereich des § 574 ZPO ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr zugelassen ([X.]Z 150, 133; [X.], [X.]. v. 14. November 2002 - [X.] 442/02; [X.]. v. 23. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3137, 3138). Ob davon auch das hier einschlägige Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit betroffen ist (dagegen Bassenge/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 19 Rdn. 16; offen [X.] in [X.]/[X.], [X.] 15. Aufl. § 19 Rdn. 39), kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hier nicht er-füllt (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Januar 2002 - [X.], [X.], 403, 404). - 4 - Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem [X.] wird auf 22.200,00 • festgesetzt.

Röhricht Goette [X.]

Strohn [X.]

Meta

II ZB 8/04

19.07.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZB 8/04 (REWIS RS 2004, 2247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2247

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