Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZR 42/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9459

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 131 Abs. 1 Verrechnet eine Bank für den Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 257.075,64 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Dabei prüft der [X.] nur die Zulassungsgründe, welche in der Begründung der Beschwerde nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. etwa [X.] 152, 7, 8; 153, 254, 255). 2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der verklagten Bank vor-genommene Verrechnung eingegangener Zahlungen mit den Verbindlichkeiten 3 - 3 - der Schuldnerin aus dem Kontokorrentkredit sei im Hinblick auf die Vereinba-rung vom 26. März (richtig: August) 2003 kongruent, berührt entgegen der [X.] der Beschwerde weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch gibt sie Anlass zu einer Fortbildung des Rechts. Nach den nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts hatte die Vereinbarung eine Reduzierung der Kreditlinie auf Null gegen Freigabe der zur Sicherheit bestellten Grundschuld zum Inhalt. Sie begründete möglicherweise keinen selbständig durchsetzbaren Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kredits, wohl aber das Recht der Beklagten, im Falle der von der Schuldnerin zur Durchführung der Vereinbarung veranlassten Zahlungseingänge eine Verrechnung mit den Kreditverbindlichkei-ten der Schuldnerin vorzunehmen. Indem die Beklagte von diesem Recht Gebrauch machte, handelte sie vereinbarungsgemäß, mithin kongruent. Ganter Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 O 391/05 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2008 - 27 U 41/07 -

Meta

IX ZR 42/08

11.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZR 42/08 (REWIS RS 2010, 9459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9459

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IX ZR 42/08

27 U 41/07

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