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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:220218BIIIZB1.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 1/18
vom
22. Februar 2018
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. Februar 2018
durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter
Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr einen Notanwalt für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2017 beizuordnen, wird [X.].
Gründe:
Die Eingabe der Antragstellerin vom 16. Februar 2018, mit der sie nach Ablehnung der Mandatsübernahme durch eine Sozietät von Rechtsanwälten den Schutz über die StVKÜO GmbH
& Co. KG einem anderen
trag auf
Bestellung eines Notanwalts
gemäß § 78b Abs. 1 ZPO aufzufassen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Abgesehen davon, dass die Antrag-stellerin nicht dargelegt hat, selbst zumutbare Anstrengungen unternommen zu haben, einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundes-gerichtshof zu finden (siehe hierzu z.B. [X.], Beschluss vom 16. Februar 2004
IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 mwN), ist die beabsichtigte Rechtsverfol-gung aussichtslos. Ein Rechtsmittel zum [X.] gegen die Ent-1
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scheidung des [X.] ist aus den im Senatsbeschluss vom 8. Febru-ar 2018 genannten Gründen nicht statthaft.
Herrmann
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.10.2017 -
13 O 582/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2017 -
9 [X.]/17 -
Meta
22.02.2018
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. III ZB 1/18 (REWIS RS 2018, 13491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13491
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