Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. III ZB 1/18

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13491

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220218BIIIZB1.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 1/18

vom

22. Februar 2018

in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. Februar 2018
durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter
Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr einen Notanwalt für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2017 beizuordnen, wird [X.].

Gründe:

Die Eingabe der Antragstellerin vom 16. Februar 2018, mit der sie nach Ablehnung der Mandatsübernahme durch eine Sozietät von Rechtsanwälten den Schutz über die StVKÜO GmbH
& Co. KG einem anderen
trag auf
Bestellung eines Notanwalts
gemäß § 78b Abs. 1 ZPO aufzufassen.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Abgesehen davon, dass die Antrag-stellerin nicht dargelegt hat, selbst zumutbare Anstrengungen unternommen zu haben, einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundes-gerichtshof zu finden (siehe hierzu z.B. [X.], Beschluss vom 16. Februar 2004

IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 mwN), ist die beabsichtigte Rechtsverfol-gung aussichtslos. Ein Rechtsmittel zum [X.] gegen die Ent-1
2
-

3

-

scheidung des [X.] ist aus den im Senatsbeschluss vom 8. Febru-ar 2018 genannten Gründen nicht statthaft.

Herrmann

Seiters

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.10.2017 -
13 O 582/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2017 -
9 [X.]/17 -

Meta

III ZB 1/18

22.02.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. III ZB 1/18 (REWIS RS 2018, 13491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13491

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