Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. X ZR 3/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3522

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZR 3/08 vom 10. Juni 2008 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 10. Juni 2008 durch [X.] Melullis und [X.], Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] beschlossen: Den Patentanwälten [X.] wird Einsicht in die Akten des [X.] gewährt. Gründe: Dem [X.] ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berech-tigten Interesses ([X.].Beschl. [X.], [X.], 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung be-steht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 [X.] nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklä-ger (vgl. dazu [X.].Beschl. v. 16.12.1971 - [X.], [X.], 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten ([X.].Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der [X.] - 3 - sicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 ([X.]) -

Meta

X ZR 3/08

10.06.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. X ZR 3/08 (REWIS RS 2008, 3522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3522

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.