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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS X ZR 3/08 vom 10. Juni 2008 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 10. Juni 2008 durch [X.] Melullis und [X.], Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] beschlossen: Den Patentanwälten [X.] wird Einsicht in die Akten des [X.] gewährt. Gründe: Dem [X.] ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berech-tigten Interesses ([X.].Beschl. [X.], [X.], 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung be-steht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 [X.] nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklä-ger (vgl. dazu [X.].Beschl. v. 16.12.1971 - [X.], [X.], 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten ([X.].Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der [X.] - 3 - sicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 ([X.]) -
Meta
10.06.2008
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. X ZR 3/08 (REWIS RS 2008, 3522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3522
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