Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2003, Az. IX ZR 51/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2903

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. Mai 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] §§ 5, 7; KO § 6Auch mit der Eröffnung des [X.] erlischt eine [X.] erteilte Vollmacht.KO § 15 Satz 1, § 17 Abs. 1; [X.] § 9 Abs. 1 Satz 1a)Erbringt die Partei eines gegenseitigen Vertrages eine Vorleistung, so handelt essich bei dem Anspruch auf Rückzahlung für den Fall der Nichtdurchführung [X.] um eine bedingte, nicht um eine künftige [X.])Die Abtretung eines solchen Anspruchs ist regelmäßig [X.]; in ihr liegtweder eine insolvenzabhängige [X.], noch stellt der [X.] eine originäre Masseforderung dar, noch beeinflußt die Abtretung des [X.] das Wahlrecht des Verwalters in unzulässiger Weise.[X.], Urteil vom 27. Mai 2003 - [X.] - [X.]LG Berlin- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Februar 2003 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des22. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2002 auf-gehoben.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkam-mer 9 des [X.] vom 20. Juli 2000 wird [X.].Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1995 verkaufte die [X.]([X.] vermögen, fortan: Verkäuferin) an M. (fortan: Käufer oder Schuldner) eine noch nicht vermessene [X.] eines im Grundbuch von [X.] verzeichneten Grundstücks.Der Kaufpreis betrug vorläufig 1.731.000 DM. Er war mit der Beurkundung fällig- 3 -und wurde von der [X.](fortan: Klägerin) finanziert.Diese hatte von der Zentralbank bestätigte Schecks über die [X.] dem amtierenden Notar hinterlegt.Im Anschluß an die Regelung der Kaufpreiszahlung heißt es in § 2 Nr. 3des [X.]) Für den Fall, daß der Vertrag nicht vollzogen wird, oder für den Fallder [X.] hat der Käufer schon jetzt seinen Anspruch [X.] des Kaufpreises gegen den Verkäufer an die [X.]- [X.]- abgetreten. Die entsprechende Abtretungsanzeige liegt diesemVertrag als Anlage 3 bei. Die Anlage wurde verlesen.Der Verkäufer verpflichtet sich, für diesen Fall Zahlungen ausschließlichauf das von der [X.]in der Abtretungsanzeige benannte Konto zu [X.]) Über die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Abtretung hat [X.] belehrt. Der Verkäufer nimmt die Abtretung zur Kenntnis. Gleichzeitig [X.] der Verkäufer, für diesen Fall ausschließlich Zahlungen an ein von der[X.] insoweit zu benennendes Konto zu [X.] vom 4. Dezember 1995 lautet auszugsweise:"Ich/wir habe(n) die Forderung gegen Sie aus dem noch abzuschließen-den Kaufvertrag betreffend das Kaufobjekt ... 1.731.000,00 DM ... fällig beiRückabwicklung des o.g. [X.] bzw. bei nicht zustandekommen des Kaufvertrages an das obengenannte Kreditinstitut abgetreten."- 4 -Weiterhin bestimmt der [X.] 2:"Dem Käufer ist bekannt, daß er zur Erreichung seines Grundstücks [X.] mit der [X.] AG vereinbaren muß. Der Verkäufer räumtdem Käufer ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall ein, daß es dem [X.] gelingt, mit der [X.] AG ein dinglich gesichertes Wegerecht zurErreichung des vertragsgegenständlichen Grundstücks zu vereinbaren. [X.] erlischt am 31.12.1996. ... Dem Verkäufer ist bekannt, daß [X.] die [X.] ermächtigt hat, den Rücktritt in seinem Namen zuerklären. Der Verkäufer akzeptiert dies und wird eine Rücktrittserklärung auchdann anerkennen, wenn diese von der [X.] - [X.]- imNamen des Käufers abgegeben [X.] Kaufpreis wurde im Beurkundungstermin bezahlt. Die [X.] Grundstücks erfolgte nicht. Eine Vereinbarung über das Wegerecht kamnicht zustande.Am 1. September 1996 wurde das [X.] überdas Vermögen des Käufers eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt.Unter dem 20. Dezember 1996 erklärte die Klägerin im Namen des Käufers ge-genüber der Verkäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil das [X.] nicht dinglich gesichert sei.Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8. Januar 1997 die Erfüllung [X.] ab und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises an sich. [X.] 1999 vereinbarten die Verkäuferin und die Parteien dieses [X.], den Kaufvertrag rückabzuwickeln, den Kaufpreis nach Rückgabe des- 5 -Grundstücks an die Verkäuferin auf ein Konto der Klägerin zurückzuzahlen undzwischen den Parteien notfalls einen Feststellungsrechtsstreit darüber zu füh-ren, wem der Betrag im Verhältnis zur Verkäuferin zustehe. Entsprechend die-ser Vereinbarung sind die Beteiligten verfahren.Das [X.] hat der Feststellungsklage der Klägerin stattgegeben,das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zu-gelassene Revision der Klägerin.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils.[X.] Berufungsgericht meint, die Rücktrittserklärung der Klägerin sei ge-genstandslos, weil die Eröffnung des [X.] zum [X.] der beiderseitigen [X.] geführt habe. Zudem könne derKlägerin aufgrund der Vollmacht keine weitergehende Befugnis zustehen alsdem Schuldner; dessen Verfügungsbefugnis sei jedoch nach §§ 5, 7 [X.]entfallen.Die Abtretungserklärung erfasse zwar auch den nach der Erfüllungsab-lehnung entstandenen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Die Abtre-tung dieses Anspruchs sei jedoch unwirksam. Der bedingte [X.] sei wie ein künftiger Anspruch zu behandeln; daher scheitere die [X.] 6 -tung an § 15 KO. Bei einem bedingten Anspruch dürfe die Entstehung des [X.] weder vom Willen des Zedenten abhängen noch der künftige Schuldnerin der Lage sein, dies zu verhindern. Hier hänge die Frage, ob der [X.] werde, jedoch vom Verhalten des Zedenten und der Verkäuferin ab.Im übrigen sei die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs jedenfalls deshalbunwirksam, weil der Zweck des § 15 KO es verbiete, die Entstehung eines [X.] an die Eröffnung des [X.] zu knüpfen, undweil die Konkursfestigkeit einer solchen Abtretung das Wahlrecht des Gesamt-vollstreckungsverwalters nach § 9 [X.] beeinflusse.[X.]Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.[X.] von der Klägerin erklärte Rücktritt ist - wie auch das Berufungsge-richt im Ergebnis zu Recht ausführt - unwirksam.1. Die Rücktrittserklärung der Klägerin ist nicht deshalb gegenstandslos,weil die Eröffnung des [X.] das Schuldverhältnisumgestaltet und die beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertrag erlöschen läßt.Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung hat der [X.] nach Erlaß des Berufungsurteils - aufgegeben.Nach der neuen Rechtsprechung des Senats verlieren die [X.] auf weitere Leistungen nur ihre Durchsetzbarkeit; der [X.] der Eröffnung des [X.] und der Erfül-lungsablehnung durch den Beklagten bestehen ([X.]Z 150, 353, 359). Er istrein insolvenzmäßig abzuwickeln (vgl. [X.]/[X.], § 103 Rn. [X.] beeinflußt grundsätzlich weder die Eröffnung des Gesamtvollstreckungs-verfahrens noch die Erfüllungsablehnung das vertraglich eingeräumte [X.] Richtig ist aber die Hilfserwägung des [X.]. Die der Klä-gerin vom Schuldner erteilte, als Vollmacht zu wertende "Ermächtigung", denRücktritt in seinem Namen zu erklären, ist mit Eröffnung des [X.] wirkungslos geworden (§§ 5, 7 [X.]).Mit dem Eröffnungsbeschluß des [X.] ver-liert der Schuldner vollständig seine Verfügungsbefugnis (§ 5 Satz 2 Nr. 1 Ge-sO). Dementsprechend erlöschen Vollmachten, die sich auf [X.] Vermögen beziehen. Dies ist in § 117 Abs. 1 [X.] nunmehr ausdrücklichausgesprochen, war aber auch bisher geltendes Recht (Häsemeyer, [X.]. Rn. 20.69; [X.], Festschrift für [X.] [X.], 584 f.; [X.]/[X.], [X.]. § 23 Rn. 48; vgl. zur [X.] Haarmeyer/Wutzke/Förster,[X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 14; [X.], [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 74).Die Gesamtvollstreckungsordnung regelt ihrem fragmentarischen Cha-rakter entsprechend das Erlöschen von Vollmachten nicht. Aus dem mit § 6 [X.] Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 5Satz 2 Nr. 1 [X.] folgt jedoch, daß die Regelungen der Konkursordnung übervom Schuldner erteilte Vollmachten auch für die Gesamtvollstreckungsordnunggelten. Bei Inkrafttreten der Konkursordnung von 1877 hatte man die Frage, [X.] nach Konkurseröffnung fortbestehen, dem allgemeinen Recht- 8 -überlassen [X.], Die gesamten Materialien zu den [X.]. 4, 1881, S. 62 f, 102, 656). Danach erloschen Vollmachten mit Konkurser-öffnung ([X.], aaO S. 581 f). Die Novelle zur Konkursordnung von 1898wollte daran nichts ändern. Soweit § 23 KO nach den Vorstellungen der [X.] auch das Erlöschen von Vollmachten regeln sollte ([X.], Diegesamten Materialien zu den [X.], 1898, [X.]), [X.] es sich wegen der Wirkungen des § 6 KO um eine überflüssige Bestim-mung ([X.], aaO S. 583 f m.w.[X.]). Der Bevollmächtigte kann nur diejeni-gen Rechte geltend machen, die dem Vollmachtgeber gegenwärtig zustehen.Verliert dieser mit Insolvenzeröffnung seine Verfügungsbefugnis (§ 6 KO, § 5Satz 2 Nr. 1 [X.], § 80 Abs. 1 [X.]), kann auch der Bevollmächtigte nichtwirksam verfügen. So war es hier, als die Klägerin den Rücktritt vom [X.] erklärte.II.Die Klage hat jedoch Erfolg, weil die Klägerin entweder den durch dieEröffnung des [X.] in Verbindung mit der Erfül-lungsablehnung oder den aufgrund der Vereinbarung vom August 1999 ent-standenen Rückzahlungsanspruch geltend machen kann. Die Abtretung [X.] ist im vorliegenden Fall [X.].1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die in dem nota-riellen Kaufvertrag vom 20. Dezember 1995 enthaltene Abtretungserklärung alledenkbaren Rückzahlungsansprüche erfaßt. Sie betrifft ganz allgemein [X.], falls es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zum Vollzug [X.] kommt. Daher sind nicht nur diejenigen Ansprüche [X.] 9 -die dem Schuldner aufgrund eines Rücktritts nach § 3 Nr. 2 des [X.], sondern auch solche, die erst mit oder nach Eröffnung des [X.] entstehen. Hierzu zählt auch der Anspruch auf Rück-zahlung des Kaufpreises, der im vorliegenden Fall entweder durch die Eröff-nung des [X.] in Verbindung mit der Erfüllungsab-lehnung des Beklagten oder durch die Vereinbarung der Parteien mit der [X.] vom August 1999 ausgelöst wurde.2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, die Abtretung des [X.] auf Rückzahlung des Kaufpreises scheitere an § 15 KO. Im Ausgangs-punkt richtig hält das Berufungsgericht allerdings § 15 KO für im [X.] entsprechend anwendbar ([X.]Z 137, 267, 285 f für § 15Satz 1 KO; [X.]Z 138, 179, 186 für § 15 Satz 2 KO).a) Anders als künftige Rechte werden bedingt begründete Rechte im [X.] als bereits bestehend behandelt. Wenn sie vor [X.] worden sind, fallen sie nicht in die Masse (§ 15 KO; § 91 [X.]). [X.] selbst dann, wenn die Bedingung erst nach Konkurseröffnung eintritt ([X.]Z70, 75, 77). Im Falle einer Zession ist nicht nur die unter einer Bedingung erfol-gende Abtretung eines Anspruchs, sondern auch die uneingeschränkte Abtre-tung eines bedingten Anspruchs [X.] ([X.], [X.] § 91 Rn. 18;[X.]/[X.], § 91 Rn. 23; [X.], § 91 [X.]Rn. 23).Für die Abgrenzung zwischen künftigen und bedingten Ansprüchenkommt es darauf an, ob die Forderung aus dem Vermögen des Schuldners be-reits ausgeschieden war (vgl. [X.], Urt. v. 5. Januar 1955 - [X.]/54,NJW 1955, 544; [X.]/[X.], aaO § 1 Rn. 123, § 15 Rn. 46, 60). § 15 [X.] -soll den Bestand der Masse, auch die vom Konkursverwalter nach Konkurser-öffnung erlangten Rechte, vor dem Zugriff Dritter schützen, damit die Masseungeschmälert zur Befriedigung der [X.] zur Verfügung steht([X.]Z 106, 236, 243). Entscheidend ist daher, ob der Schuldner den [X.] unter der aufschiebenden Bedingung bereits aus seinem Ver-mögen gegeben hat, ohne daß für ihn die Möglichkeit besteht, diesen aufgrundalleiniger Entscheidung wieder zurückzuerlangen ([X.], [X.]§ 91 Rn. 18; vgl. auch [X.]/[X.], aaO § 15 Rn. 46).b) Wie auch das Berufungsgericht erkennt, handelt es sich bei dem [X.] auf Rückzahlung des Kaufpreises um einen bedingten Anspruch. [X.] Vertragspartner hat einen durch die Rückabwicklung des Vertragesbedingten Anspruch, seine Vorleistung zurückzuerhalten (vgl. [X.]Z 15, 333,337; 124, 76, 80 im Fall eines Rücktrittsrechts; [X.]/Brandes,§ 95 Rn. 14; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] (2001), [X.]. §§ 346 ffRn. 51, § 346 Rn. 36). Dieser Anspruch wurzelt im Vertrag selbst. Der an-spruchsbegründende Tatbestand ist daher schon im [X.]punkt der [X.] (vgl. [X.]/Busche, [X.] (1999) § 398 Rn. 64). Bereits bei Abtre-tung war es möglich, die Forderung entsprechend ihrer Art und nach der [X.] Schuldners zu bestimmen. Anders als bei künftigen Forderungen bezogsich der Anspruch nicht auf eine in Zukunft noch vorzunehmende Investition,sondern knüpfte an eine schon vor Insolvenzeröffnung bindend vorgenommeneInvestition des Schuldners an. Wirtschaftlich hatte der Schuldner den [X.] bereits dadurch aus seinem Vermögen gegeben, daß er [X.] bezahlte.Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dem stünde entgegen, daß [X.] der Forderung (auch) vom Verhalten des Schuldners und der Ver-- 11 -käuferin abhängig sein konnte. Soweit der [X.] im Urteil vom5. Januar 1955, aaO davon spricht, daß es nicht beim Schuldner liegen darf, obder Zessionar wirklich in den Genuß der abgetretenen Forderung kommen [X.], bezieht sich das auf eine Fallgestaltung, bei der das abgetretene [X.] nicht angelegt war. Im damals entschiedenen Fall fehlte es an einer (ver-traglichen) Grundlage für die Forderung, die ausschließlich mit Willen des [X.] konnte. Hier hingegen konnte es zwar sein, daß der Vertragdurchgeführt und daher der Rückzahlungsanspruch nie zur Entstehung [X.] würde. Der Rückzahlungsanspruch war jedoch unabhängig vom [X.] Zedenten mit Abschluß des Kaufvertrages und Zahlung des [X.]. Dies genügt für einen entsprechend festen Rechtsboden (vgl. in [X.] ebenso [X.], Urt. v. 7. Juni 1991 - [X.], NJW 1991, 2897, 2898;v. 5. November 1976 - [X.], NJW 1977, 247).c) Die Bedingung widerspricht nicht den Wertungen des Insolvenzrechts.Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Insolvenzfall vereinbarte [X.], die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners haftungs-vereitelnd wirken sollen, unwirksam sind (vgl. [X.]Z 124, 76, 79; [X.]/[X.], § 91 Rn. 21 m.w.[X.]). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht umeine Bedingung für den Insolvenzfall. Zwar konnte die Bedingung auch anläß-lich oder während der Insolvenz eintreten. Jedoch hatten die Parteien geradenicht vereinbart, daß ein Rückzahlungsanspruch wegen der Insolvenz entste-hen solle. Vielmehr bezog sich die Bedingung - abgesehen von der hier nichterheblichen Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts - darauf, daß auf [X.] beruhende Gläubiger- oder Schuldnerrechte entstanden und ausgeübtwurden; die Bedingung schuf keine gegenüber den gesetzlichen Regeln erwei-terten Gründe oder Möglichkeiten, den Vertrag rückabzuwickeln. Damit kann- 12 -die vorliegende Bedingung einer haftungsvereitelnden Bedingung nicht gleich-gestellt werden.3. Schließlich verstößt die in § 2 Nr. 3 des Kaufvertrages vereinbarte Ab-tretung des Anspruchs im vorliegenden Fall nicht gegen § 9 [X.] (§ 17 KO,§ 103 [X.]). Es handelt sich bei der Vereinbarung weder um eine Lösungsklau-sel, noch stellt der im Zusammenhang mit der Insolvenz entstehende Anspruchauf Rückzahlung einer Vorleistung des Schuldners eine originäre Masseforde-rung dar, noch beeinträchtigt eine Abtretung dieses Anspruchs das [X.] Verwalters aus § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.].a) Tritt der Schuldner in einem Kaufvertrag den bedingten Anspruch aufKaufpreisrückzahlung vor Insolvenzeröffnung ab, handelt es sich weder um [X.], noch ist die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung ei-ner Anzahlung nach Erfüllungsablehnung einer [X.] gleich zu stel-len. Auf die umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine[X.] wirksam bzw. anfechtbar ist (vgl. hierzu [X.]Z 96, 34, 36; 124,76, 79 ff zur Rechtslage nach der KO sowie [X.]/[X.], § 119Rn. 28 ff, 53 ff zur Rechtslage nach der [X.]), kommt es daher nicht an.Eine insolvenzabhängige [X.] liegt vor, wenn einer der [X.], des [X.] oder der [X.] das Recht eingeräumt wird, sich vom [X.] (vgl.[X.]/[X.], § 119 Rn. 18). Im vorliegenden Fall verknüpft [X.] den Fortbestand des Vertrages aber weder mit der Insolvenzeröff-nung noch mit einem Eröffnungsgrund. Zwar war es möglich, daß die Bedin-gung im Zusammenhang mit der Insolvenz des Schuldners eintrat. Eine Lö-sungsklausel wäre darin jedoch erst dann zu sehen, wenn der Anspruch auf- 13 -Rückzahlung durch die Insolvenzeröffnung herbeigeführt würde oder die [X.] der Klägerin oder der Verkäuferin das Recht einräumte, den [X.] wegen der Insolvenzeröffnung selbst herbeizuführen. Beides ist nicht derFall. Ein gegenseitiger Vertrag bleibt - auch wenn der Verwalter die [X.] - ungeachtet der Eröffnung des [X.] in derLage bestehen, in der er sich bei Eröffnung des [X.] befand ([X.]Z 150, 353, 359; [X.]/[X.], § 103 Rn. 13). [X.] hatten Klägerin und Verkäuferin keine Möglichkeit, den [X.] allein wegen der Insolvenz des Schuldners herbeizuführen.Die Vereinbarung ist auch nicht in ihren Wirkungen einer [X.]gleichzustellen. Weder die Abtretung des - bedingten - Anspruchs auf Kauf-preisrückzahlung noch die Bedingung als solche führen dazu, daß damit dergegenseitige Vertrag aufgelöst ist oder den Parteien ein Recht zur [X.] zusteht. Vielmehr setzt die erfolgreiche Geltendmachung [X.] gerade voraus, daß der Vertrag nicht durchgeführt wird; [X.] Bedingung beeinflussen den Fortbestand des Vertrages somit [X.]) Der Anspruch auf Rückzahlung einer vom Gemeinschuldner vor Insol-venzeröffnung erbrachten Vorleistung ist nicht als originäre Masseforderunganzusehen. § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist in gleicher Weise auszulegen wie § 17Abs. 1 KO ([X.]Z 135, 25, 29; 150, 353, 358). Bereits bisher ging die Recht-sprechung davon aus, daß gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Vorlei-stung des Schuldners wirksam mit vor Insolvenzeröffnung erworbenen [X.] aufgerechnet ([X.]Z 15, 333, 335 f) und der aufgrund einer Vorleistungdes Schuldners bereits vor Insolvenzeröffnung entstandene Anspruch auf [X.] wirksam abgetreten werden kann ([X.]Z 129, 336, 340). Dieneue Rechtsprechung des Senats zu § 17 Abs. 1 KO (§ 103 [X.], § 9 [X.]),- 14 -wonach die gegenseitigen Ansprüche nur ihre Durchsetzbarkeit verlieren, [X.] recht dazu, daß solche Rechtshandlungen wirksam sind. Dies gilt auch fürdie Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Vorleistung an den [X.] Gläubiger, weil diese wirtschaftlich mit der Abtretung des Anspruchs aufdie Gegenleistung und der Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Rückzah-lung vergleichbar ist.aa) In aller Regel löst die Eröffnung des [X.]in Verbindung mit der Erfüllungsablehnung des Verwalters keinen Anspruch [X.] auf Rückzahlung der Vorleistung des Schuldners aus. Nach der neuenRechtsprechung des Senats zum Wahlrecht des Verwalters ([X.]Z 150, 353 ff)lassen Verfahrenseröffnung und Erfüllungsablehnung die Ansprüche aus [X.] noch nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen grundsätzlich unberührt.Ein solcher Rückzahlungsanspruch kann allenfalls entstehen, wenn das [X.] des Verwalters an der noch ausstehenden Leistung des [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 26. Oktober 2000 - [X.], [X.], 96;[X.]/[X.], § 103 Rn. 34, § 105 Rn. 26; [X.]/[X.], [X.] 17 Rn. 80 ff; [X.], Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht3. Aufl. Rn. 9.14 f, 9.85 ff m.w.[X.] ein Rückzahlungsanspruch im Streitfall entstanden ist, bedarf keinerendgültigen Entscheidung. Sofern die Erfüllungsablehnung zu einem Rückfor-derungsanspruch führen sollte, hätte die Vereinbarung vom August 1999 inso-fern nur deklaratorische Bedeutung. [X.] man hingegen einen [X.] aufgrund der Erfüllungsablehnung, so ist die Bedingung späte-stens mit der - dann konstitutiven - Vereinbarung vom August 1999 eingetreten.Diese Vereinbarung mag vor dem Hintergrund der Rücktrittserklärung der Klä-- 15 -gerin und der Erfüllungsablehnung des Beklagten zustande gekommen [X.] ihr hat die Verkäuferin jedenfalls zu erkennen gegeben, daß sie nicht gewilltist, länger am [X.]) Die vor Insolvenzeröffnung erfolgte Abtretung des [X.]s ist [X.]. Dies gilt zumindest dann, wenn der Zessionar - wiehier - die Vorleistung des Schuldners vollständig finanziert hat (vgl. [X.], Urt. v.7. Juni 1991 - [X.], NJW 1991, 2898 unter Hinweis auf [X.]Z 106, 236,242).(1) Der Anspruch auf Rückzahlung einer vor Insolvenzeröffnung er-brachten Vorleistung des Schuldners ist keine originäre Masseforderung. § 9Abs. 1 [X.] (§ 17 KO, § 103 [X.]) hat keinen Einfluß auf den rechtlichen [X.] eines gegenseitigen Vertrages. Weder die Insolvenzeröffnung noch [X.], daß das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, alle seine Gläu-biger zu befriedigen, noch der Umstand, daß der Schuldner das Verfügungs-recht über sein Vermögen verloren hat, ist geeignet, die Ungültigkeit oder dieAufhebung eines gültig entstandenen Rechtsverhältnisses zu bewirken [X.],Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 4 Materialien [X.], 1881, S. 82 f, 106; vgl. auch [X.]Z 150, 353, 359). Der [X.] muß den [X.] übernehmen, in der er ihn bei [X.] Verfahrens vorfindet ([X.]Z 96, 34, 37 m.w.[X.]). Tritt der Schuldner [X.] von Vorleistungen für den Fall der Nichtdurchführung aufschiebendbedingten Rückzahlungsanspruch an einen Dritten ab, ist der gesamte Vertrageinschließlich der aus ihm fließenden Rückzahlungspflicht bereits mit einer ent-sprechenden Abtretung belastet (arg. § 15 Satz 1 KO; vgl. auch [X.]Z 68, 379,383).- 16 -(2) Aus dem Wahlrecht des Verwalters nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] er-gibt sich nichts anderes. Der Verwalter hat dieses Wahlrecht zugunsten [X.] auszuüben. Welche Ansprüche dabei als originäre Masseforderungenanzusehen sind, richtet sich maßgeblich nach dem Grundsatz, daß der [X.] die von ihr aufgrund der Erfüllungswahl erbrachte Leistung auch die Ge-genleistung zustehen soll ([X.]Z 106, 236, 243 f; 129, 336, 339 m.w.[X.]) Wählt der Verwalter - wie hier - Nichterfüllung, erbringt die [X.] Leistungen, derentwegen sie nach Sinn und Zweck des [X.] § 9 [X.] schutzwürdig wäre. Zweck des Wahlrechts ist es nicht, bereitsvor Insolvenzeröffnung verwirklichte wirtschaftliche Dispositionen des [X.] zugunsten der Masse ungeschehen zu machen. Das Wahlrecht dient nichtdazu, aus bereits erbrachten Leistungen des Schuldners originäre [X.] entstehen zu lassen. Vielmehr sind Leistungen, die der Schuldner [X.] bereits erbracht hatte, der Disposition des [X.] entzogen ([X.]/[X.], aaO § 17 Rn. 80; [X.], [X.] Verträge aaO Rn. 9.45, 9.85). Sie stehen den [X.] nichtmehr als Bestandteil der Masse zur Verfügung, gleichgültig ob der [X.] verlangt oder nicht ([X.]Z 129, 336, 340).c) Die Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr des [X.] beeinflußt das Wahlrecht des Verwalters aus § 9 [X.] nicht in unzu-lässiger Weise. Dies gilt zumindest dann, wenn der Zessionar - wie hier - zu-gleich den Kaufpreis finanziert hat.Der Verwalter kann sein Wahlrecht ungehindert durch eine solche Ab-tretung ausüben. Verlangt er Erfüllung, geht die Abtretung ins Leere, weil auf-grund der Erfüllungswahl in keinem Fall ein Rückzahlungsanspruch für bereits- 17 -erbrachte Vorleistungen des Schuldners entsteht. Vielmehr kann der Verwalterin solchen Fällen die der Vorleistung entsprechende Gegenleistung verlangen(allg. Meinung, vgl. nur [X.]/[X.], § 103 Rn. 32 m.w.[X.], 51; [X.]/[X.], aaO § 17 Rn. 131; [X.]Z 129, 336, 340). Lehnt der Verwalter dieErfüllung ab, entstehen der Masse dadurch keine weiteren Nachteile als sieohnehin zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens bestanden. Der [X.] entsteht nicht aufgrund einer Leistung der Masse, sondern allenfallsdeshalb, weil der Vertrag nicht durchgeführt wird und der Schuldner bereits [X.] des Insolvenzverfahrens vorgeleistet hatte. Solche [X.] gelangen nur mit den bereits vor Insolvenzeröffnung bestehenden [X.] und Verrechnungsmöglichkeiten belastet zur Masse ([X.]Z 68,379, 383); für eine vor Insolvenzeröffnung erfolgte Abtretung gilt nichts anderes.Die Masse hat die Wahl des Verwalters nach § 9 Abs. 1 [X.] (§ 17 KO, § 103[X.]) mit allen Vor- und Nachteilen gegen sich gelten zu lassen. Der [X.] der Masse, unabhängig von einem [X.] Verwalters, findet im Gesetz keinen Rückhalt ([X.]Z 147, 28, 32 f).Selbst wenn man unterstellt, daß die Erfüllungsablehnung hier einen Rückforde-rungsanspruch für vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung erbrachte Vorleistun-gen entstehen läßt, folgt daraus nicht, daß deswegen durch die Erfüllungsab-lehnung originäre Masseforderungen entstehen. Die Erfüllungsablehnung führtnur dazu, daß der [X.] bestehen bleibt, den er zur [X.] derEröffnung des Insolvenzverfahrens hatte ([X.]Z 150, 353, 358; [X.]/[X.], § 103 Rn. 13, 15 ff); die gegenseitigen Forderungen verlieren ihreDurchsetzbarkeit. Ist dies die Folge der Erfüllungsablehnung, spielt es bei [X.] Verwalter vorzunehmenden Abwägung, in welcher Weise er sein [X.] ausübt, keine Rolle, ob ein nach Erfüllungsablehnung entstehender Rück-zahlungsanspruch an einen Gläubiger abgetreten worden ist oder [X.] -III.Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.] kann in der Sache selbst entscheiden und das erstinstanzliche Urteilwiederherstellen, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist(§ 563 Abs. 3 ZPO).[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 51/02

27.05.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2003, Az. IX ZR 51/02 (REWIS RS 2003, 2903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2903

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 55/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 218/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung


IX ZR 165/02 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 327/99 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 100/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.