Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. IX ZR 327/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2025

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. Juli 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: ja BGB §§ 556 Abs. 1, 985; [X.] § 12 Abs. 1; KO § 43; [X.] § 47Der Herausgabeanspruch des Vermieters begründet ein Aussonderungsrecht imKonkurs nur in demselben Umfang wie derjenige nach § 985 BGB. Ein weiterge-hender mietvertraglicher Räumungsanspruch ist lediglich eine Insolvenzforde-rung (Abweichung von [X.], 156, 165 ff).[X.] § 13 Nr. 1; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1; [X.] § 55 Abs. 1 Nr. 1Die Konkursmasse des Mieters haftet für einen vertragswidrigen Zustand derMietsache, über die das Mietverhältnis vor Konkurseröffnung beendet [X.] insbesondere für Altlasten - nur, soweit der Konkursverwalter den Zustanddurch ihm selbst zuzurechnende Handlungen verursacht hat.[X.] § 1 Abs. 1; KO §§ 1 Abs. 1, 207; [X.] § 1Auch in der Insolvenz einer juristischen Person obliegt dem Verwalter [X.] die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Demgegenüber treten denk-bare Liquidationsaufgaben [X.], Urteil vom 5. Juli 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] sowie die [X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden die Urteile des 4. Zi-vilsenats des [X.] vom 4. Februar 1999und der 11. Zivilkammer des [X.] Oktober 1998 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das [X.] In dieser Eigenschaft vermietete er [X.] ein-schließlich wesentlicher Bestandteile an die [X.] (nachfolgend [X.]). [X.] Mietzinsrückstände der [X.] kündigte der Kläger das [X.] Schreiben vom 17. Januar 1997 [X.] 4 -Aufgrund eines gegen die [X.] gestellten Gesamtvollstreckungsantragserließ das [X.] am 20. November 1997 ein allgemeinesVerfügungsverbot gegen sie und bestellte den [X.]n zum Sequester. Am1. Januar 1998 wurde das [X.] gegen die [X.] eröff-net und der [X.] zum Verwalter ernannt.Der Kläger verlangt vom [X.]n die Räumung und Herausgabe der[X.], insbesondere die Beseitigung der "auf den ... Flächenerfolgten Verfüllungen durch Bauschutt, Müll oder ähnlichem". Das [X.] den [X.]n antragsgemäß verurteilt, das [X.] dessen Be-rufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des [X.]n.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Klageabweisung.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Kläger habe gegen den [X.]n einen Anspruch auf [X.] der [X.] gemäß § 556 Abs. 1 BGB. Dieser [X.] -spruch umfasse außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch [X.]. Übertrage der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz, gebe er [X.] jedoch in verwahrlostem Zustand zurück und entferne er die zumZwecke der Gebrauchsnutzung auf das Grundstück geschafften Sachen nicht,so enthalte er die Sache dem Vermieter vor. Nach dem zugrunde zu [X.] sei der Zustand des Mietobjekts derzeit noch so, daß die Entfer-nung der auf den Freiflächen des Grundstücks befindlichen Gegenstände unddie Wiederherstellung des [X.] nicht unerhebliche Aufwen-dungen erforderlich machten. Deshalb habe die [X.] ihre [X.] biszur Eröffnung der Gesamtvollstreckung nicht erfüllt. Aus dem Vortrag des [X.] ergebe sich nichts anderes. Er bestreite nur, daß der auf dem [X.] Bauschutt, Hausmüll und ähnliches auf Handlungen der Gesamtvoll-streckungsschuldnerin zurückzuführen sei. Eine anderweitige Entstehung habeer jedoch nicht dargetan.Weder die [X.] noch der [X.] hätten den [X.] erfüllt. Hierfür trage der [X.] die Beweislast. Der Kläger [X.] insoweit auch nicht im Annahmeverzug befunden. Denn der [X.] habenicht vorgetragen, wann die Gemeinschuldnerin oder er als Sequester im Jahre1997 dem Kläger gegenüber die Räumung des Mietobjekts erklärt hätten, unddaß dieser die Entgegennahme abgelehnt habe. Ferner habe der [X.]nicht ausreichend vorgetragen, der Zustand des Mietobjekts sei so gewesen,daß der Kläger an der Wiederinbesitznahme nicht gehindert werde. Dem [X.] nicht entgegen, daß der Kläger und Dritte vorhandene Hallen nutzten.Endlich sei insoweit der Umstand bedeutungslos, daß über das Vermö-gen der [X.] inzwischen das [X.] eröffnet worden sei.- 6 -Der Kläger mache einen Aussonderungsanspruch geltend. Eine [X.] Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsmasse zur Räumung und Herausgabetrete ein, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter den Mietgegenstand [X.] gezogen habe, indem er die Herausgabe abgelehnt oder ihn fürdie Masse genutzt habe. Hier sei der [X.] zunächst davon ausgegangen,daß die [X.] ihrer Herausgabe- und Rückgabepflicht nicht nachgekommen sei.Noch mit Schreiben vom 30. März 1998 habe er erklärt, der Kläger möge [X.] Absprache eines Übergabetermins mit einem Bevollmächtigten des[X.]n in Verbindung setzen. Der [X.] habe auch nicht dargelegt, daßer zu einem früheren [X.]punkt in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstrek-kungsverwalter erklärt habe, das Mietobjekt nicht für die [X.] in Anspruch zu nehmen. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe der [X.]und die unfertigen Erzeugnisse hätten mindestens zur [X.] der Eröffnung des[X.]s noch auf dem Betriebsgrundstück gelagert, sodaß der [X.] es genutzt habe.II.Räumungsanspruch1. Der Kläger stützt den eingeklagten Anspruch auf seine Eigenschaftals Vermieter; alleinige Eigentümerin des Grundstücks ist die Trägerin der vonihm verwaltete Vermögensmasse nicht. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB ist der [X.] verpflichtet, nach der Beendigung des Mietverhältnisses die gemietete [X.] 7 -a) Dieser vertragliche Anspruch reicht weiter als der Herausgabean-spruch des Eigentümers: Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem [X.] nur den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, ins-besondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. [X.] erstreckt sich die Herausgabepflicht des rechtsgrundlosen Besitzers nichtauf die Wegnahme von Einrichtungen oder die Beseitigung von Veränderun-gen ([X.]/[X.], 3. Aufl. § 985 Rn. 18).Mit diesem begrenzten Umfang begründet auch der [X.] ein Aussonderungsrecht, dessen Erfüllung durch [X.] zu [X.] führen kann (s.u. [X.]).b) Davon ist die mietvertragliche [X.] zu unterscheiden. [X.] grundsätzlich zum Inhalt, daß der Mieter bei Vertragsende die Mietsache imvertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls [X.] hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem vonihm abgeschlossenen Vertrag. Sie kann nur unter den hierfür allgemein gelten-den Regeln - § 13 Nr. 1 [X.], § 59 KO oder § 55 [X.] - zur Masseverbindlich-keit werden. Dies gilt insbesondere für die Wegnahme von Einrichtungen [X.] sowie die Beseitigung der von ihm vorgenommenen Veränderungen,die zur Räumung im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB gehören. Anderenfalls würdedie durch § 13 Nr. 1 [X.] (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2[X.]) bezweckte Begrenzung von [X.] unterlaufen (ebenso [X.], 263, 267). Dem steht das Urteil [X.], 204 ff nicht entgegen; in diesemFalle hatte das Mietverhältnis die Konkurseröffnung überdauert, und dem [X.] oblagen daraus begrenzte nachvertragliche Obhutspflichten zur- 8 -Vermeidung weiterer Verschlechterungen. Darum geht es im vorliegendenFalle nicht (s.u. 2 [X.] ändert die Eröffnung des Konkurs- oder Gesamtvollstreckungs-verfahrens nicht den Inhalt des Räumungsanspruchs selbst. Diese Folge [X.] aber umgekehrt auch nichts darüber, in welchem Umfange die dafür ent-stehenden Kosten [X.] oder nur Gesamtvollstreckungsforderungenbegründen. Insoweit sind die Anspruchsfolgen teilbar ([X.], 270, 275 ff;Schulz [X.] 1999, 161, 164 f; vgl. §§ 105, 108 Abs. 2 [X.]). An der Teilbarkeitändert auch der Umstand nichts, daß der reine Herausgabeanspruch ein [X.] begründen kann (s.u. [X.]). Diese Verstärkung des vertragli-chen Anspruchs des Vermieters soll nur verhindern, daß die Aussonderungs-befugnis allein von der [X.] abhängt. Der Vermieter, der selbstnicht Eigentümer ist, soll also nicht schlechter gestellt werden als der [X.] Eigentümer. Keinesfalls soll er aber besser gestellt werden als dieser:Die Aussonderung beschränkt sich auch dann ihrem Umfang nach stets auf dieVerschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück. Nur Kosten, die indiesem Umfang anfallen, können die Gesamtvollstreckungsmasse als solchebelasten. Soweit der Mieter hingegen wegen der Verschlechterung der Mietsa-che Schadensersatz schulden mag, begründet dies lediglich eine Gesamtvoll-streckungsforderung. An dieser Abgrenzung ist der erkennende Senat nicht durch entgegen-stehende Entscheidungen des [X.] gehindert. Zwar hat der XII.Zivilsenat ausgesprochen, daß der mietvertragliche Rückgabeanspruch auchinsoweit vom Konkursverwalter zu Lasten der Masse zu erfüllen sei, als er [X.] zurückgelassener Sachen umfasse ([X.], 156, 165 ff). [X.] -XII. Zivilsenat hat jedoch auf Anfrage erklärt, daß er in diesem Punkt nicht ander im genannten Urteil vertretenen Auffassung festhalte.2. [X.] begründet nach dessen eige-nem Vorbringen hier keine Masseschuld (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), [X.] eine Gesamtvollstreckungsforderung. Deren Erfüllung kann er nichtvom [X.]n als Gesamtvollstreckungsverwalter verlangen; statt dessensteht ihm nur die Möglichkeit offen, den Erfüllungs- oder einen aus der Nicht-erfüllung folgenden Schadensersatzanspruch zum Vermögensverzeichnis (§ 11[X.]) anzumelden.a) Der [X.] schuldete die vertragliche Rückgewähr im Sinne von§ 556 Abs. 1 BGB nicht als Masseverbindlichkeit.Für Veränderungen der Mietsache, eingetretene Verschmutzungen oderdas Ansammeln störender Gegenstände hätte die vom [X.]n verwalteteMasse gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur einzustehen, wenn der [X.]persönlich oder durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen (vgl. § 59 Abs. 1Nr. 1 KO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) den vertragswidrigen Zustand verursachthätte. Anderenfalls haftet die Gesamtvollstreckungsmasse jedenfalls dann [X.] den nachteiligen Zustand einer Mietsache, den der [X.] vor Verfahrenseröffnung herbeigeführt hat, wenn der [X.] vorher beendet wurde.Die Kosten, die bei der vertragsgemäßen Herstellung eines vor [X.] beendeten Mietverhältnisses im Sinne von § 556 Abs. 1 [X.], begründen reine Konkursforderungen ([X.], 263, 265 f; OLG- 10 -Dresden [X.] 1999, 388 f). Insbesondere für die Verunreinigung einesPachtgrundstücks hat der erkennende Senat entschieden, daß der [X.] nur eine Vergleichsforderunggemäß § 36 Abs. 2 [X.] - also entsprechend der Konkursforderung - [X.], soweit die nachteilige Veränderung der Pachtsache bei der [X.] bereits vorhanden war. Für den Fall, daß danach [X.] den Pachtvertrag fortsetzt, ist die vertragliche Herstel-lungspflicht bei Ende des Pachtvertrages aufzuteilen; dem Verpächter - dereinen ungekürzten Wiederherstellungsanspruch geltend macht - obliegt hierbeidie Beweislast dafür, daß die nachteiligen Veränderungen erst nach der Eröff-nung des Vergleichsverfahrens eingetreten sind ([X.], 270, 272 ff). Die-ser Ansatz, den Rechtszustand für die [X.] vor und nach Konkurseröffnung zutrennen, entspricht zugleich der Rechtsprechung des [X.]([X.] ZIP 1991, 1295, 1298 f) und des [X.] ([X.] ZIP 1986, 316,317). Die Teilbarkeit des Vertrages heben die §§ 108 Abs. 2, 105 [X.] geradeauch für Miet- und Pachtverhältnisse besonders hervor.b) Diese Rechtslage ändert sich nicht deswegen, weil der [X.] [X.] Vermögen einer juristischen Person als Handelsgesellschaft verwaltet. [X.] hat schon früher der Auffassung (insbesondere von [X.], zuletztin [X.], 1913, 1916 f) widersprochen, daß es dem Konkursverwalter [X.] obliege, eine juristische Person zu liquidieren. Vielmehr hat der [X.] vorrangig die Interessen der Gläubiger zu wahren (Senatsurt. v. 28.März 1996 - [X.], [X.], 842, 844). Auch die Insolvenzordnung gehtvon dieser Sicht aus. Gemäß § 1 Satz 1 [X.] dient das Insolvenzverfahren inerster Linie dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedi-gen. Der in § 1 Abs. 2 Satz 3 des [X.] -vorgesehene weitere Zweck, für die Abwicklung juristischer Personen und Ge-sellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten zu sorgen, ist nicht [X.]. Zur Begründung hat der Rechtsausschuß des [X.] ausgeführt,die Vorschrift sei redaktionell gestrafft "und dadurch auf ihre wesentlichen Ele-mente zurückgeführt worden" (Beschlußempfehlung und Bericht des [X.], [X.] S. 155 zu § 1). [X.], welche Rückschlüsse im einzelnen aus der [X.] ziehen sind, wäre eine Abwicklung der juristischen Person jedenfalls demals "wesentlich" hervorgehobenen gesetzlichen Hauptzweck des Gesamtvoll-streckungs- oder Insolvenzverfahrens untergeordnet: Würde sie die Gläubiger-befriedigung verkürzen, hat diese uneingeschränkt Vorrang.Dem steht § 199 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Diese Vorschrift setzt [X.], daß bei der [X.] ein Überschuß bleibt, und regelt nur dessenVerteilung. Sie besagt hingegen nichts darüber, ob und gegebenenfalls wie einsolcher Überschuß zustande kommt. Insbesondere regelt sie nicht, wie und inwelchem Umfang vorrangige Masseverbindlichkeiten begründet werden.c) Der erkennende Senat weicht mit diesem Ausspruch nicht von Ent-scheidungen des [X.] ab. Soweit dieses durch [X.] 22. Oktober 1998 ([X.], 339, 341 f) entschieden hat, daß die Kosteneiner Ersatzvornahme als Masseschuld zu befriedigen sind, wenn den [X.] die Beseitigungspflicht als eigene trifft, ging es um die [X.] als Betreiber einer Anlage, nicht allein um einen stö-renden Zustand des konkursbefangenen Vermögens.- 12 -Hiermit befaßt sich allerdings ein Urteil des [X.]vom 10. Februar 1999 ([X.], 818, 819 f; a.M. AG Essen ZIP 2001, 756,757; einschränkend auch [X.] NZI 2000, 47, 48). Es hat angenommen,daß die an einen Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtete Anordnung zur Be-seitigung einer Störung, die von [X.] ausgeht, unabhängigvom Entstehungszeitpunkt dieser Störung wie eine Masseverbindlichkeit zubehandeln sei. Dabei hat es sich allerdings nicht inhaltlich mit einer Abgren-zung des § 13 Abs. 1 - gegenüber § 17 - [X.] befaßt; die erstgenannte Vor-schrift ist in dem Urteil nicht einmal erwähnt. Zudem setzt sich die Entschei-dung des [X.] nicht mit den zuvor aufgeführten Urteilendes [X.] auseinander, die zum Konkursrecht von einer anderenAbgrenzung ausgehen (s.o. 1 b, 2 b). Der erkennende Senat sieht danach [X.] Grund dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in den [X.] speziell zur öffentlich-rechtlichen Ordnungspflicht. Diese soll sich "we-der in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht auf eine frühere Verpflichtung derGesamtschuldnerin vor Eröffnung des [X.]s" bezie-hen, sondern "ausschließlich an den aktuellen Zustand des zur Masse gehö-renden Betriebsgeländes" anknüpfen. "Für eine solche, von [X.] ausgehende (Zustands-)Störung [sei] der Gesamtvollstreckungsverwalterwegen seines im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin ausschließlichen Besitz-rechts verantwortlich; denn ihm obliege aufgrund seiner insolvenzrechtlichenStellung die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf [X.] Konkursmasse beziehen". Vor allem der abschließende Satz, die Befugniszum Erlaß der Beseitigungsverfügung unterliege "nicht den für Gesamtvoll-streckungsforderungen geltenden Anforderungen der Gesamtvollstreckungs-ordnung", zeigt, daß das Ordnungsrecht - dem bezeichneten Urteil zufolge -von den allgemeinen Schranken des Gesamtsvollstreckungs-(Insolvenz-)- 13 -Rechts freigestellt sein soll. Darum geht es im vorliegenden Falle nicht. Auf diegewichtigen Bedenken insbesondere von [X.] (in: Aktuelle Probleme desneuen Insolvenzrechts, herausgegeben vom [X.], [X.] 2000, [X.], 108 ff) gegen eine solche Sonder-stellung kommt es danach nicht entscheidend [X.]) Der Kläger behauptet selbst nicht, daß der [X.] auf den [X.] eingewirkt hätte. Sein Vortrag geht nur dahin, der [X.] habe nicht den vertragsgerechten Zustand hergestellt. Dazu war und ister jedoch, wie ausgeführt, nicht mit Mitteln der Gesamtvollstreckungsmasseverpflichtet. Das schließt auch seinen persönlichen Einsatz aus, der aus [X.] zu vergüten wäre. Damit kann zugleich seine- rechtmäßige - Unterlassung nicht die Masse verpflichten. Der gegen sie [X.] ist deshalb unbegründet.[X.].HerausgabeanspruchDer aus § 556 Abs. 1 BGB folgende Herausgabeanspruch kann - soweitsich sein Inhalt mit § 985 BGB deckt - grundsätzlich die [X.] verpflichten (s.o. [X.] a). Das setzt jedoch voraus, daß ihr Verwal-ter für sie den Besitz innehält. Das ist hier nach dem eigenen Vorbringen [X.] nicht der [X.] Danach ist es schon zweifelhaft, ob der [X.] als Gesamtvollstrek-kungsverwalter überhaupt Besitz an den [X.]n ergriffen hat- 14 -(§ 854 Abs. 1 BGB). Denn das durch § 117 Abs. 1 KO gebotene Bestreben [X.] ([X.]), die im Besitz [X.] befindlichen Sachen zunächst - auch für den jeweiligen Eigentü-mer - sicher aufzubewahren, begründet noch keinen Anspruch auf Nutzungs-entschädigung gegen die Konkursmasse (zur Abgrenzung vgl. [X.], 38,48 f). Ein solcher Gewahrsam kann auch [X.] Sogar wenn der [X.] die [X.] im Verhältnis [X.] in Besitz genommen hätte, hat er diesen nach dem unstreitigen Sach-verhalt zurückübertragen.Dazu genügte, wie unter [X.] ausgeführt, das Ermöglichen der [X.], d.h. der Besitzergreifung durch den Kläger. Dieser behauptet selbst nicht,daß das Gelände für ihn verschlossen sei oder der [X.] ihn davon fern-halte. Deshalb reichte nach § 854 Abs. 2 BGB die Einigung zur Besitzübertra-gung aus.Auf das Räumungsverlangen des [X.] hat ihm der [X.] durchSchreiben vom 30. März 1998 mitgeteilt, "Herr S. [sei] ermächtigt ..., die Über-gabe vorzunehmen"; ferner wurde der Kläger aufgefordert, einen Termin dazuabzustimmen. Er hat dieses Angebot nur deshalb nicht angenommen, weil errechtsirrig meinte, zusätzlich die Räumung des Grundstücks durch den [X.] verlangen zu können. Den Hinderungsgrund sieht er allein in den [X.] mit Bauschutt, Müll und ähnlichem. Dieser steht aber der [X.] -im Rechtssinne nicht entgegen. Unstreitig werden wenigstens Teile des Grund-stücks - insbesondere der Gebäude - von anderen Unternehmen wenigstensmit Duldung des [X.] genutzt. Sein eigener Vortrag ergibt nicht, daß seineHerrschaftsgewalt sich nicht auf jeden Teil des Grundstücks erstreckt. Damit istdie Aussonderung vollzogen.[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 327/99

05.07.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. IX ZR 327/99 (REWIS RS 2001, 2025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2025

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

XI R 19/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.