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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 420/13
vom
16. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Raubs u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
Oktober 2013 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und die [X.] zur Bewährung begegnen noch keinen rechtlichen Beden-ken.
Die [X.] hat berücksichtigt, dass bei einer (möglichen) Zwangs-medikation des krankheitsuneinsichtigen Angeklagten im Verfahren nach §
1906 BGB grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Aussetzung zur Be-währung nach §
67b Abs.
1 StGB gegeben sein können, hat aber bei ihrer Ent-scheidung nachvollziehbar darauf abgestellt, dass es zum Zeitpunkt der [X.] offen war, ob dies vorliegend bei dem Angeklagten in Betracht kam.
Vor dem Hintergrund, dass es mangels einer verfassungskonformen ge-setzlichen Grundlage zurzeit keine Möglichkeit der Zwangsmedikation in einer -
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hessischen Maßregelvollzugsanstalt gibt (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
März 2011 -
2 BvR 882/09, [X.]E 128, 282 ff.) und -
wie sich dem Urteil ausdrück-lich entnehmen lässt (UA S.
6, 23)
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eine Besserung oder Heilung des zu einer Unterbringung führenden Zustandes des Angeklagten ohne eine medikamentö-se Behandlung ausgeschlossen ist, werden alsbald im weiteren Vollzug der Maßregel unter Beteiligung des Betreuers alle Maßnahmen zu prüfen bzw. zu ergreifen sein, die gegebenenfalls zu einer möglichen medizinischen Behand-lung des Angeklagten, einer Verbesserung seines Zustandes und damit zu [X.] der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung führen können.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng
Meta
16.10.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2013, Az. 2 StR 420/13 (REWIS RS 2013, 1929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1929
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