Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 2 StR 420/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1563

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[X.] vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. April 2007 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in [X.] Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass "vor Beginn der [X.] jedoch zunächst vier Jahre der Strafe zu vollstrecken sind." 1 Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der [X.] (§§ 64, 67 StGB) hat keinen Bestand. 3 - 3 - Das [X.] hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in [X.] Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB) einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Der [X.] hat hierzu lediglich ausgeführt ([X.]): 4 "Eine Untherapierbarkeit des Angeklagten, die der Anordnung entgegen-stehen würde, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hat zwar bisher keine [X.] gezeigt und keine Therapie absolviert. Eine Aussichtslo-sigkeit eines therapeutischen Settings lässt sich damit aber nicht begründen. Ebenso stellen mögliche Sprachprobleme beim Angeklagten, der die [X.] jedenfalls nicht sehr gut spricht, keinen Hinderungsgrund für seine Ein-weisung in den Maßregelvollzug dar". 5 Damit hat das [X.] im [X.] nur darauf abgestellt, ob eine Entzie-hungskur von vornherein aussichtslos ist. 6 Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die [X.] konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. [X.] 91, 1). Eine solche hat der Tatrichter nicht ausdrücklich geprüft und lässt sich hier auch nicht hinreichend dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entneh-men. 7 Ob eine derartige Erfolgssaussicht besteht, wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben. Schon aus diesem Grunde muss auch der angeordnete [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe entfallen. 8 - 4 - Der Senat weist insoweit auch auf die Neufassung der §§ 64 und 67 Abs. 2 StGB durch das am 20. Juli 2007 in [X.] getretene Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] I 1327) hin. 9 [X.] Appl

Meta

2 StR 420/07

10.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 2 StR 420/07 (REWIS RS 2007, 1563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1563

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